Die dafür maßgeblichen Vorschriften stehen im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Dabei gelten die Artt. 27ff EGBGB für alle vertraglichen Schuldverhältnisse, Ausnahmen sind in Art. 37 EGBGB geregelt.
Rechtswahl
Zunächst können die Vertragspartner selbst bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Die Rechtswahl selbst stellt dabei einen eigenen Vertrag dar, dessen Wirksamkeit losgelöst vom restlichen Vertrag betrachtet werden muss. Die Voraussetzungen für eine gültige Rechtswahl stellt Art. 27 EGBGB auf.
In vielen Fällen geschieht dies durch entsprechende AGB-Klauseln in den geschlossenen Verträgen. Ob diese AGB wirksam sind, richtet sich nach dem sogenannten Vertragsstatut. Dies ist das Recht, das anwendbar ist, wenn der Vertrag als ganzer wirksam wäre. Für Verbraucher gelten auch hier spezielle Sonderregelungen, die weiter unten dargestellt werden.
Sollte eine ausdrückliche Rechtswahl nicht getroffen wurden sein, kann es auch sein, dass eine solche Rechtswahl stillschweigend getroffen wurde. Dies ist der Fall, wenn sich die Parteien einig darüber waren, welches Recht anwendbar ist, dieses aber nicht vertraglich geregelt wurde. Anzeichen dafür können sein:
- die Vereinbarung eines Erfüllungsortes
- die Vereinbarung eines Gerichtsstandes
- die Vertragssprache
Dies alles sind aber nur Indizien. Allein daraus, dass ein Vertrag in Englisch abgefasst wurde, ergibt sich nicht in jedem Fall, dass englisches Recht auf den Vertrag angewandt werden soll. Auch der Server-Standort bietet nach allgemeiner Auffassung keinen Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Eine Rechtswahl ist darüber hinaus auch noch nachträglich und sogar während eines Prozesses möglich.
Engste Verbindung des Vertrages
Wurde keine Rechtswahl getroffen, kommt Art. 28 EGBGB zur Anwendung. Dieser bestimmt, dass ein Vertrag dem Recht unterliegt, mit dem es die engste Verbindung aufweist. Als Vermutung gilt dabei nach Art. 28 Abs.2 EGBGB:
Die engste Verbindung besteht mit dem Staat, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ihren Aufenthalt oder ihren Unternehmenssitz hat. Vertragscharakteristische Leistung ist dabei meist die Nichtgeldleistung. Bei Kaufverträgen ist es der Sitz des Verkäufers, bei Reiseverträgen der Sitz des Reiseveranstalters usw. .
Verbraucherverträge
Ausnahmen von diesen Grundsätzen werden bei Verbraucherverträgen gemacht. Dies setzt gem. Art.29 I EGBG voraus, dass einer der Beteiligten Verbraucher ist, also den Vertrag zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken abschließt.
Wurde keine Rechtswahl getroffen, unterliegen Verbraucherverträge nach Art. 29 Abs.2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort wird in den meisten Fällen der Wohnsitz sein.
Wurde eine Rechtswahl getroffen, ist diese nicht ungültig. Sind die weiteren Voraussetzungen des Art. 29 Abs.1 Nr.1-3 EGBGB gegeben, bleiben aber die Verbraucherschutznormen des Aufenthaltsortes des Verbrauchers anwendbar. So beurteilt sich die Einbeziehung von AGB (und damit oft auch einer Rechtswahlklausel) für deutsche Verbraucher immer nach den deutschen Vorschriften über die AGB in den §§ 305 ff BGB. Wichtig sind in Deutschland weiterhin das Fernabsatzgesetz oder das Verbraucherkreditgesetz, die ebenfalls in das BGB integriert sind.
Was regelt das internationale Privatrecht
Es liegt in der Natur des Internet, dass jede Art von Information überall auf der Erde durch die Nutzer des Netzes abrufbar sind. Vor allem im Bereich des Onlinerechts bringt dies aber einige Probleme mit sich. Dies sind vor allem Fragen des Vertragsrechtes, denn alles was zwischen deutschen Vertragspartner schief gehen kann, kann natürlich auch bei Vertragspartnern unterschiedlicher Nationalität anders als gewünscht laufen. Auch im Bereich der sogenannten unerlaubten Handlung spielen internationale Aspekt eine Rolle, etwa dann, wenn über eine ausländische Website beleidigende oder geschäftsschädigende Äußerungen getätigt werden. Auch die Bereiche des Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechts werden durch das Hinzutreten internationaler Aspekte oftmals noch unübersichtlicher.
Es stellt zunächst immer sich die Frage, welches Recht auf Sachverhalte mit Auslandsberührung anwendbar ist. Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterliegt automatisch Deutschem Recht" gibt es nicht !
Wenn beispielsweise ein Deutscher auf Urlaub in England bei einem Online-Versandhandel mit Sitz in Italien Waren bestellt, muss zunächst geklärt werden, welche Rechtsordnung auf diese vertraglichen Beziehungen anwendbar ist. Dass dies nicht zwingend Deutsches Recht sein muss, wurde gerade dargestellt. Da das Geschäft in England geschlossen wurde, könnte auch Englisches Recht in Betracht kommen. Dankbar wäre ebenso die Anwendung Italienischen Rechts, da der Vertragspartner ein italienisches Unternehmen ist. Losgelöst von der Frage des anzuwendenden Rechts muss auch geklärt werden, in welchem Land die Betroffenen ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können. Um diese Fragen aufzulösen, bedarf es des Internationalen Privatrechtes, kurz IPR.
Was ist IPR ?
Das internationale Privatrecht bestimmt in Fällen mit Auslandsberührung, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Der Name Internationales Privatrecht ist dabei missverständlich. Es handelt sich gerade nicht um internationales Recht, sondern um nationales (hier also Deutsches) Recht. Jedes Land hat ein eigenes IPR, und nur dieses wird vom jeweiligen Richter angewendet.
Dabei löst das Internationale Privatrecht einen Fall nicht. Das ist Aufgabe des jeweiligen Sachrechtes (etwa des deutsche BGB oder des französischen Code Civil). Das IPR, auch Kollisionsrecht genannt, bestimmt nur, welches Gericht international zuständig ist und welches Sachrecht auf einen Fall angewandt wird. Geregelt ist das deutsche IPR vor allem im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Daneben sind eine Vielzahl von Staatsverträgen zu beachten, die das anzuwendende Sachrecht bestimmen und die im Zweifel dem nationalen Recht vorgehen. Es existieren auch Abkommen über das Sachrecht selber, etwa die Convention for the International Sale of Goods (CISG), auch UN-Kaufrecht genannt.
Anwendungsbereich des IPR
Das IPR regelt also die anwendbare Rechtsordnung in einem Fall mit Auslandsberührung. Die Auslandsberührung kann sich beispielsweise ergeben aus:
- der Staatsangehörigkeit einer Person
- dem Tatort einer unerlaubten Handlung
- dem Abschlussort eines Vertrages oder
- dem Erfüllungsort eines Vertrages
Für den Rechtsverkehr im Internet sind vor allem zwei Bereiche des IPR von Interesse: das Vertragsrecht und das Recht der unerlaubten Handlung.
Internationale Zuständigkeit
Jedes Gericht wendet nur das eigene, nationale IPR an. Es muss also vorher gefragt werden, ob ein deutsches Gericht überhaupt zuständig für die Lösung eines Falles ist. Auch Richter fragen sich bei der Bearbeitung eines Falles immer zuerst: "Warum gerade ich ?". Die Vorschriften für die internationale Zuständigkeit sind nicht zusammenhängend geregelt. Es gibt sowohl staatsvertragliche Übereinkommen (z.B. EuGVVO, Luganer Übereinkommen) als auch gesetzliche Regeln z.B. im FGG und in der ZPO.
EuGVVO (bis 2001 EuGVÜ)
Die EuGGVO gilt mittlerweile für alle Staaten der Europäischen Union und regelt neben der gerichtlichen Zuständigkeit auch die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher und handelsrechtlicher Entscheidungen. Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit einer Person an, sondern auf deren Wohnsitz. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGGVO kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstatt hat, an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Sachlich anwendbar ist die EuGGVO in Zivil- und Handelssachen, zu beachten sind aber die Ausnahmen in Art. 1 Abs.2 EuGVVO. Des weiteren gilt das EuGVVO nicht für reine Inlandsfälle.
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand gibt es auch im IPR einige besondere Gerichtsstände.
Für die vertragliche Haftung anwendbar ist Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Danach ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes maßgeblich. Erfüllungsort soll hierbei jedoch nicht der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung sein, sondern der Erfüllungsort der jeweils in Streit stehenden Verpflichtung. Wird also vom Vertragspartner die Ware nicht geliefert, muss dort geklagt werden, wo die Lieferpflicht zu erfüllen gewesen wäre. Zahlt der Vertragspartner nicht, ist Gerichtsstand entsprechend der Ort, an dem die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen gewesen wäre.
Für die Fälle der unerlaubten Handlung gilt Art.5 Nr.3 EuGVVO. Dies betrifft einen Großteil der im Internet auftretenden Fälle, da hierunter Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Markenrechten fallen. Es kann vom Geschädigten dort geklagt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Im Internet besteht die Schwierigkeit nun aber darin, dass in vielen Fällen eine Rechtsverletzung (etwa Markenrechtsverletzungen auf einer Website) weltweit wirkt und das schädigende Ereignis überall dort eintritt, wo die Seite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Als Folge kommt es häufig zum sogenannten Forum Shopping, das heißt, der Kläger kann wählen, vor welchem Gericht er klagen will. Dies wird das Gericht sein, vor dem der Kläger (bzw. sein Rechtsanwalt) sich die größten Chancen auf einen Sieg ausrechnet. Kriterien für diese Wahl können sein:
- die anwendbare Rechtsordnung des betreffenden Landes
- die Möglichkeit, das Urteil später auch tatsächlich in diesem Land durchzusetzen
- die Dauer und Kosten des Verfahrens
Nationales Prozessrecht
Ist die EuGGVO nicht anwendbar, kommt zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichtes das nationale Prozessrecht zur Anwendung. In Deutschland ist dies vor allem die ZPO. Hier gilt der Grundsatz: "Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit". Ist also ein deutsches Gericht nach den §§ 12 ff ZPO örtlich zuständig, ist es auch international zuständig.
Hier sind die wichtigsten Vorschriften für Privatpersonen § 13 ZPO, für Unternehmen die §§ 17 und 21 ZPO, für vertragliche Streitigkeiten § 29 ZPO und für das Recht der unerlaubten Handlung § 32 ZPO. Dies schließt aber nicht aus, dass eine andere Rechtsordnung sich selbst nun ebenfalls für zuständig erklärt. In diesen Fällen hat der Kläger dann die Wahl, vor welchem Gericht er klagen will (siehe "Forum Shopping").
Internationales Recht - Unerlaubte Handlung
Das Recht der unerlaubten Handlung (auch Deliktsrecht genannt) ist im wesentlichen in Art.40 EGBGB geregelt. Im Internationalen Privatrecht ist der Begriff der unerlaubten Handlung weiter zu fassen als in § 823 BGB des deutschen Rechts. Er umfasst alle außervertraglichen Schadensersatzansprüche. Grundsätzlich gilt, dass bei unerlaubten Handlungen das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Schädiger gehandelt hat.
Dies ist die sogenannte Tatortregel des Art.40 Abs.1 EGBGB.
Nun kann es aber auch möglich sein, dass der Täter in einem Land handelt, der Erfolg aber in einem anderen Land eingetreten ist. Juristen meinen mit Erfolg den Eintritt einer Rechtsverletzung. Das führt dazu, dass beispielsweise beim Mord die Tötung eines Menschen der Erfolg ist, sprachlich also ziemlich makaber. Handlungsort und Erfolgsort können aber gerade im Internet auseinanderfallen. Wenn eine beleidigende Äußerung in der Schweiz ins Netz gestellt wurde, ist die Schweiz der Handlungsort. Erfolgsort wäre für den Beleidigten der Ort, an dem die Website bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. In solchen Fällen kann der Geschädigte dann das ihm günstigere Recht wählen, hier also zwischen dem Recht der Schweiz und beispielsweise Deutschem Recht. An welchem Ort der Schaden entstanden ist, bleibt hingegen unbeachtlich.
Rechtswahl
Auch im Bereich des Deliktsrechtes ist eine Rechtswahl der Beteiligten zulässig. Geregelt ist dies in Art. 42 EGBGB. Die Rechtswahl kann jedoch erst nach Eintritt des schädigenden Ereignisses getroffen werden, nicht schon pauschal vor Eintritt eines Schadens.
Internationales Urheberrecht / Wettbewerbsrecht
Nationale Urheberrechte gelten grundsätzlich nur national begrenzt, es gilt das sogenannte Schutzlandprinzip. Das deutsche Urhebergesetz kann also nur in Deutschland verletzt werden, ausländische Rechte nur im Ausland. Umfang und Inhalt des Urheberrechtes bestimmen sich nach dem Recht des jeweiligen Landes, für das Schutz beansprucht wird. Dies gilt für den Schutz von Software genau so wie für den Schutz von Webseiten oder für den Schutz von Content.
Die verletzten Rechte können also in verschiedenen Ländern geltend gemacht werden, wobei auch hier die für den Kläger günstigste Rechtsordnung gewählt werden kann. Auf der anderen Seite unterliegt ein Werk (Software, Content, Musik...) damit auch verschiedenen ausländischen Schutzgesetzen. Es gibt also auch sehr viel mehr Möglichkeiten, selber Rechte Dritter zu verletzen.
Problematisch hierbei ist folgende Situation: Verstößt ein Angebot im Netz gegen die Rechtsordnung nur eines einzigen Landes, müsste gegen dieses Angebot vorgegangen werden. Entgegen der Ansicht einiger Gerichte kann man Seiten im Internet nämlich nicht sinnvoll nur für ein bestimmtes Land sperren. Der weltweiten Abrufbarkeit wegen müsste das Angebot dann auch weltweit gesperrt werden. Die wenigsten Websitebetreiber werden sich aber mit ausländischen Urheberrechten befassen können, wo schon erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Deutschen Urheberrechtes bestehen. Soweit ersichtlich gibt es bisher auch noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik.
Das Wettbewerbsrecht geht, ähnlich wie das Recht der unerlaubten Handlung, von der Tatortregel aus. Allerdings spricht man im Wettbewerbsrecht von der Marktortregel. Diese besagt: Es findet die Rechtsordnung des Landes Anwendung, in dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber auf die Marktgegenseite treffen(BGHZ 35, 329ff).
Für eine Website bedeutet dies, dass regelmäßig der Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht jeder Ort ist, an dem die Seite abrufbar ist. Denn nur dort treffen die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinander, die im Internet werben. Streng genommen ist somit ist weder der Standort des Servers, noch der Ort, an den die Ware letztendlich ausgeliefert wird, maßgeblich für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung (so auch Köhler/Arndt, Recht des Internet Rn.465). Dies bedeutet aber auch, dass sich Gewerbetreibende dem strengsten Wettbewerbsrecht unterwerfen müssen, wenn ihre Angebote in fast allen Ländern der Erde abgerufen werden können.
Odre Public
Eine Besonderheit des Internationalen Privatrechts ist der sogenannte Odre-Public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB.
Danach wird ausländisches Recht dann nicht angewandt, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere der Grundrechte, unvereinbar ist. Dabei muss das Ergebnis der Anwendung einer Norm mit den Grundsätzen des deutschen Rechts kollidieren, nicht die Norm selber.
Da jedoch grundsätzlich alle Rechtsordnungen gleichwertig sind, kommt der Odre Public eher selten zur Anwendung.