Worum geht's?
Bieten Sie Ihren B2C-Kunden Leistungen und Produkte wie z.B. Online-Kurse, Coachings, Memberships oder Abonnements an, gelten seit März 2022 die Neuerungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge. Zu diesen Neuerungen gehören verkürzte Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, der verpflichtende Kündigungsbutton und einfachere Kündigungsbedingungen. Die neuen Regeln sollen vor allem die Kundenseite stärken und zur Verbesserung von Verbraucherrechten beitragen. Welche Gesetzesänderungen konkret in Kraft getreten sind und welche Vorgaben Sie spätestens jetzt unbedingt umsetzen müssen, haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst.
1. Was bedeutet Vertragslaufzeit? Definition
Die Laufzeit eines Vertrags setzt sich aus dem Vertragsbeginn und dem Vertragsende zusammen. Der Zeitraum zwischen diesen Anfangs- und Endpunkten bildet die Gesamtlaufzeit des zugrundeliegenden Vertrags. Diese bestimmt, wie lange der Vertrag gültig ist und für welchen Zeitraum Zahlungen geleistet werden müssen. Die Vertragslaufzeit ist wesentlicher Bestandteil in vertraglichen Vereinbarungen – egal ob im Bank- oder Versicherungswesen, bei Verbraucherverträgen oder in Mietverträgen.
2. Welche Neuerungen bei Verträgen und Vertragslaufzeit gibt es?
Als Unternehmer schließen Sie Verträge mit Ihren Kunden ab. Je nachdem, in welcher Branche Sie ein Unternehmen führen, können das beispielsweise Verträge über eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, für ein langfristiges begleitendes Coaching oder für ein Abonnement Ihrer Onlinekurs-Akademie sein. Sofern Ihre Kunden Verbraucher und keine Geschäftskunden sind, handelt es sich bei diesen Verträgen um Verbraucherverträge über sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Diese beruhen auf der regelmäßigen Lieferung von Waren oder der regelmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.
- Lange Kündigungsfristen sind passé: Für Verbraucherkunden ist es seit März 2022 einfacher, aus einem Vertrag herauszukommen. Die Kündigungsfristen dürfen nach Ablauf der Mindestlaufzeit höchstens einen Monat betragen, nicht mehr drei.
- Stillschweigende Vertragsverlängerungen: Diese sind nur noch dann zulässig, wenn sich die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit verlängert und Sie Kunden das Recht einräumen, das verlängerte Vertragsverhältnis monatlich kündigen können.
- Generelle Vertragslaufzeit: Sie können mit Ihrem Kunden einen Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten oder mehr vereinbaren. Sobald dieser Zeitraum abgelaufen ist, geht der Vertrag jedoch ohne weitere Mindestvertragslaufzeit weiter.
Daneben wird die Nutzung von Telefonwerbung als Marketingmaßnahme eingeschränkt: Schon vor der Gesetzesneuerung brauchten Sie als Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung Ihrer (potenziellen) Kunden, wenn Sie diese am Telefon von Ihren Angeboten überzeugen wollten.
Das neue Gesetz geht nun noch einen Schritt weiter: Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, die Einwilligung der Verbraucher sorgfältig zu dokumentieren und für fünf Jahre lang aufzubewahren, um sie auf Verlangen von Behörden vorzeigen zu können.
Für bestimmte Branchen sind im März 2022 weitere Neuerungen in Kraft getreten, die Unternehmer beachten müssen.
Neuerungen für Anbieter von Strom- und Gasverträgen
Sollten Sie als Unternehmer mit Energie handeln und Verbraucherverträge zu Strom- oder Gaslieferungen mit Ihren Kunden abschließen, ist dies seit März 2022 nicht mehr ausschließlich am Telefon möglich. Damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, muss er in Textform vorliegen – das heißt, per E-Mail, Brief oder Fax. Gleiches gilt auch für die Kündigung des Vertrags durch den Kunden: Auch diese muss in Textform vorliegen.
Neuerungen für Anbieter von Telefon- und Internetverträgen
Bietet Ihr Unternehmen Internet- oder Mobilfunknutzung an, gelten für Internet, Telefon- und Handyverträge (Telekommunikationsverträge) bereits seit Dezember 2021 rechtliche Neuerungen. Da diese dem Telekommunikationsgesetz (unterliegen, unterscheiden sich die Neuerungen etwas von denen des Gesetzes über faire Verbraucherverträge.
Zum einen sind Sie als Anbieter verpflichtet, Ihren Kunden eine klare und leicht verständliche Vertragszusammenfassung zukommen zu lassen – und zwar vor Vertragsabschluss. Diese soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, verschiedene Angebote besser miteinander vergleichen zu können. Betreiben Sie einen Shop, müssen Sie dem potenziellen Kunden die Vertragszusammenfassung als Dokument aushändigen. Bieten Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen online an, reicht ein PDF-Dokument zum Download.
In jedem Fall muss die Vertragszusammenfassung bestimmte Informationen und Pflichtangaben enthalten. Anbieter sind verpflichtet, das von der Europäischen Kommission herausgegebene zu verwenden.
Weitere Informationen zu wichtigen Neuerungen des vergangenen Jahres lesen Sie in unserem Artikel „Gesetzesänderungen 2022“. Was 2023 für Sie als Unternehmer wichtig wird, haben wir Ihnen im Beitrag „Die wichtigsten Gesetzesänderungen: Was Sie 2023 wissen müssen“ zusammengefasst.
3. Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist für Verträge
Verbraucherverträge dürfen seit März 2022 eine maximale Vertragslaufzeit von 12 Monaten haben. Sie können Ihren Kunden aber auch weiterhin länger laufende Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu 24 Monaten anbieten. Verbraucher sollen bei der Wahl des gewünschten Vertrags die größtmögliche Freiheit haben – denn als Unternehmer können Sie bei längeren Laufzeiten häufig attraktivere Konditionen anbieten. Sie können also mit Verbrauchern Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abschließen, wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind.
Endet die Erstvertragslaufzeit, kann Ihr Kunde den Vertrag mit Ihnen ohne weitere Vertragslaufzeit binnen einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das gilt für sämtliche Verbraucherverträge, die Sie seit dem 1. März 2022 mit Ihren Kunden abgeschlossen haben. Ausgenommen hiervon sind Versicherungsverträge und Mietverträge.
Für Handy-, Internet- und Telefonverträge gilt eine maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Als Anbieter müssen Sie seit Dezember 2021 Ihren Kunden zusätzlich eine Vertragsalternative mit 12 Monaten Vertragslaufzeit unterbreiten. Neigt sich beispielsweise die Mindestlaufzeit eines Handyvertrags dem Ende zu, müssen Sie Ihre Kunden vor einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrags dann darauf hinweisen, dass
- sich der Vertrag stillschweigend verlängert.
- sich die Laufzeitverlängerung durch eine rechtzeitige Vertragskündigung verhindern lässt.
- das Recht besteht, den Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
4. Unter welchen Umständen ist eine Verlängerung der Vertragslaufzeit möglich?
Wenn Sie als Unternehmer oder Online-Händler mit Ihren Kunden Verbraucherverträge abschließen, gelten die neuen Regelungen nur dann, wenn der Vertrag nach dem 1. März 2022 geschlossen wurde. Altverträge – also Verträge, die vor diesem Zeitpunkt zustande gekommen sind – unterliegen der alten Rechtslage. Hier ist es weiterhin möglich, dass Sie den Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Kunde diesen nicht fristgerecht kündigt. Abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen muss Ihnen die Kündigung des Kunden in der Regel drei Monate vor Vertragsende vorliegen.
Eine Ausnahme gilt auch hier wieder für Telekommunikationsverträge: Bei Internet-, Handy- und Telefonverträgen gelten die kürzeren Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen seit Dezember 2021 sowohl für Neuverträge als auch für Altverträge.
Unabhängig von der Art des Verbrauchervertrags gilt, dass eine stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit immer möglich ist. Ihr Kunde hat aber stets die Möglichkeit, nach der Verlängerung den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
5. Wann können Verbraucher den Vertrag trotz Vertragslaufzeit vorzeitig kündigen?
Dauerschuldverhältnisse und langfristige Verträge lassen sich nur dann vor Vertragsende (sprich: vor Ablauf der Mindestlaufzeit) kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solches Sonderkündigungsrecht kann – je nach Vertragsart – in unterschiedlichen Fällen gegeben sein.
Strom- und Gasverträge lassen sich beispielsweise ohne Mindestlaufzeit bzw. vor Ablauf dieser kündigen, wenn der Anbieter die Preise für die Energieversorgung erhöht. Wechselt der Verbraucher seinen Wohnort, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, sofern der Energieversorger mindestens sechs Wochen vorher über den Umzug informiert wird.
Bei Telekommunikationsverträgen reicht ein Umzug hingegen nicht allein aus, um eine vorzeitige Kündigung des Vertrags zu rechtfertigen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Dann darf der Kunde mit einer einmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag vorzeitig kündigen. Eine Kündigung trotz Vertragslaufzeit ist auch bei einer Preiserhöhung möglich. Steigen die Kosten für Handy-, Internet- oder Telefonnutzung an, dürfen Verbraucher innerhalb von drei Monaten den Vertrag kündigen – ohne, dass sie eine Kündigungsfrist einhalten müssen.
Weiterhin ist die vorzeitige Kündigung eines Telekommunikationsvertrags ohne Berücksichtigung der Restlaufzeit gerechtfertigt, wenn der Anbieter die versprochenen und vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt. Ist beispielsweise die Internetgeschwindigkeit erheblich vermindert oder das Mobilfunknetz kaum flächendeckend verfügbar, haben Verbraucher das Recht, die Zahlungen zu reduzieren oder den Vertrag außerordentlich ohne Kündigungsfrist zu kündigen.
6. Wie ist eine Kündigung möglich?
Um die gesetzlichen Neuerungen als Online-Händler oder Unternehmer mit einem digitalen Business korrekt umzusetzen, müssen Sie Ihren Kunden im Online-Bereich einen sogenannten Kündigungsbutton zur Verfügung stellen und die Kündigung nach Eingang bestätigen. Dies soll für mehr Verbraucherschutz sorgen.
Kündigungsbutton
Können Ihre Kunden über Ihre Website Verträge abschließen, müssen Sie auch die Kündigung per Kündigungsbutton ermöglichen. Installieren Sie einen Button mit einem eindeutigen Textelement wie z.B. „Jetzt kündigen“ auf der betreffenden Unterseite Ihrer Website. Sobald Ihr Kunde auf diesen Button drückt, muss sich eine Bestätigungsseite öffnen, auf der er alle relevanten Informationen zur Kündigung (z.B. Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Art der Kündigung) eintragen und anschließend abschicken kann.
Egal ob Streamingdienste, Handyverträge oder die Mitgliedschaft beim Fitnessstudio - Sobald Ihre Kunden Internetverträge abschließen können, müssen Sie laut Kündigungsrecht auch einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen und eine Eingangsbestätigung der Kündigung an den Kunden senden.
Frist und Zugang der Kündigung
Sobald Sie die Kündigung Ihres Kunden erhalten, müssen Sie ihm diese samt Vertragsnummer, Inhalt, Eingangsdatum und Kündigungszeitpunkt auf dem elektronischen Wege bestätigen – und zwar sofort. Geht die Kündigung schriftlich per Einwurf oder Fax ein, sind Sie ebenfalls verpflichtet, deren Eingang zu bestätigen. Ist die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Möchte Ihr Kunde vorzeitig den Vertrag kündigen, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der ein Sonderkündigungsrecht rechtfertigt.
Widerrufsrecht
Verbraucher haben ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht, durch das sie vom Vertrag zurücktreten können. Dieses gilt aber nur bei bestimmten Verträgen und unter besonderen Voraussetzungen. So können Verbraucher etwa einen Telekommunikationsvertrag rückgängig machen, wenn dieser nicht in Ihren Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, sondern etwa über das Internet oder per Telefon. Bei Verträgen, die vor Ort in einem Shop unterzeichnet werden, haben Verbraucher in der Regel hingegen kein Widerrufsrecht.
7. Welche Strafe droht, wenn sich Händler nicht an die Regelungen halten?
Als Online-Händler oder Unternehmer gelten für Sie spätestens seit März 2022 die neuen Regelungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge, sofern Ihre Kunden Verbraucher sind und es sich bei den Verträgen um Dauerschuldverhältnisse handelt. Um die Neuerungen korrekt umzusetzen, müssen Sie Ihre Rechtstexte wie AGB anpassen, wenn diese Informationen zu Vertragslaufzeiten enthalten. Außerdem müssen Sie auf Ihrer Website bzw. Ihrem Onlineshop einen Kündigungsbutton implementieren. Kommen Sie den Anforderungen nicht nach, kann Ihr Kunde den Verbrauchervertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Praxis-Tipp:
Als Händler oder Onlineshop-Betreiber tun Sie also gut daran, Ihre Shop-AGB spätestens jetzt zu überarbeiten und an die gesetzlichen Neuerungen anzupassen.
Insbesondere, wenn Sie an Privatpersonen (B2C) verkaufen, sollten Sie in keinem Fall auf aktuelle und rechtssichere AGB verzichten – denn ohne diese lassen sich kaum die zahlreichen gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Belehrungspflichten zu Vertragsschluss, Rücksendungen, Zahlungsbedingungen, Lieferung und Gewährleistung umsetzen. Beachten Sie die strengen Vorschriften des Fernabsatzrechts z.B. zu Widerruf, Buttonlösung, Preisangaben & Co. nicht, laufen Sie zudem Gefahr von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden abgemahnt zu werden – und das kann richtig teuer werden.
Korrekte AGB sind die sicherste Möglichkeit, das Gesetz über faire Verbraucherverträge und die neuen Regelungen zur Vertragslaufzeit richtig umzusetzen und teure Abmahnungen zu vermeiden. Je nach Bedarf können Sie dafür AGB-Generatoren nutzen oder individuelle AGB von einem Anwalt aufsetzen lassen.
Bei der anwaltlichen Erstellung sind Sie auf der sichersten Seite – denn hier haftet der Anwalt für mögliche Fehler. Einfach AGB von einem anderen Onlineshop zu kopieren, sollten Sie in jedem Fall unterlassen – denn das ist nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern hilft Ihnen bei rechtlichen Auseinandersetzungen auch nicht weiter.
Bei eRecht24 finden Sie sämtliche Rechtstexte, die Sie für Ihren Onlineshop benötigen – selbstverständlich abmahnsicher und anwaltlich geprüft.
Je nach Umfang des gewählten Pakets erhalten Sie maßgeschneiderte AGB sowie zusätzlich eine DSGVO-Datenschutzerklärung und ein rechtssicheres Impressum.
Ihr individueller Onlineshop-Check:
Bei unserem umfangreichen Onlineshop-Check prüfen die spezialisierten Rechtsanwälte der Partnerkanzlei SiebertLexow Ihren Shop zudem im Hinblick auf Preisangaben, Pflichtangaben, Datenschutz und Bestellprozesse und beraten Sie zu sämtlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ihrem Onlineshop.
Lehnen Sie sich zurück und lassen Sie die Profis machen.