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» Die bisherige Rechtslage der Verpackungsverordnung
» Wichtige Änderungen für Shop Betreiber
» Gibt es Ausnahmen für kleine Shops?
» Was ist eine Vollständigkeitserklärung?
» Was müssen Shopbetreiber konkret tun?
Bisherige Rechtslage der Verpackungsverordnung (VerpackV)
Bisher mussten Onlinehändler und Verkäufer, die als Unternehmer auf Plattformen wie eBay Ware verkauften, den Endverbraucher in Deutschland darüber belehren, dass sie Packungen, die nicht bei einem dualen Entsorgungssystems registriert sind, zurücknehmen oder selbst entsorgen.
In der Praxis haben die Kunden die Verpackung aber oftmals nicht an den Händler zurückgeschickt, sondern diese selbst entsorgt, auch wenn die Verpackungen beispielsweise nicht beim „Grünen Punkt“ lizenziert waren. Durch die Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) soll in Deutschland nun dafür gesorgt werden, dass gegenüber dem Endverbraucher nur noch Packungen in den Verkehr gelangen, die bei einem System der dualen Entsorgung registriert sind.
Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung für die Händler, sich bei einem Anbieter des dualen Systems zu registrieren. Allerdings muss der Händler dafür sorgen, dass die Verpackungen vollständig lizenziert wurden, also etwa durch den Hersteller oder den Großhändler.
Die wesentlichen Änderungen der Verpackungsverordnung liegen in folgenden Punkten: Der Händler kann nun nicht mehr wählen, ob er die Verpackung selbst entsorgen will. Der Händler muss entweder die Verpackungsmaterialien selbst lizenzieren oder auf Verpackungen von Herstellern oder Großhändlern zurückgreifen, die ihrerseits lizenziert wurden. Die Pflicht betrifft also nicht den jeweiligen Händler, sondern zielt auf die Verpackung. Im Gegenzug entfällt der Punkt zur Belehrung über die Verpackungsrücknahme.
Das Gesetz unterscheidet zwischen
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Transportverpackungen.
Allerdings zählt alles, was beim privaten Endkunden, ankommt, als Verkaufsverpackung. Betroffen sind somit nicht nur die Verpackung des Produkts selbst, sondern auch (zusätzliche) Verpackungen für den Transport und Füllmaterial.
Was bedeutet die neue Verpackungsverordnung (VerpackV) konkret für Betreiber von Online-Shops?
Dies bedeutet zunächst, dass es keine Pflicht für Shopbetreiber gibt, sich bei einem Versorger registrieren zu müssen. Allerdings muss der Shopbetreiber sicherstellen, dass er nur noch Verpackungen und Füllmaterialien verwendet, die bei einem der Anbieter flächendeckender Rücknahmesysteme registriert sind. Das Problem ist aber, dass die Kennzeichnungspflicht für die Verpackungen ab dem 01.01.2009 entfällt. Die Händler haben somit kaum eine Chance zu erfahren, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen tatsächlich bereits ordnungsgemäß registriert wurden. Auch gebrauchte Verpackungen sind betroffen. Diese müssen nur dann nicht lizenziert werden, wenn sie schon einmal bei einem dualen System lizenziert wurden. Den Nachweis hierfür muss aber der Händler erbringen.
Gibt es Ausnahmen in der Verordnung für kleine Shops oder eBay-Verkäufer
Nein. Die Größe oder der Umsatz der Shops spielen keine Rolle. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ware im eigenen Online-Shop oder auf Plattformen wie eBay angeboten wurde. Die Verpflichtung, nur registrierte Verpackungen zu verwenden, trifft alle gleichermaßen.
Im Gesetz selbst sind bestimmte Freimengen definiert. Diese betreffen aber nicht die Pflicht zur Registrierung der Verpackungen, sondern lediglich die Pflicht zur Abgabe der so genannten Vollständigkeitserklärung.
Nicht betroffen sind jedoch private Verkäufe, etwa bei eBay. Allerdings ist die Grenze vom Privatverkäufer zum Unternehmer gerade bei eBay schnell überschritten. Nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin kann ein unternehmerisches Handeln schon beim Anbieten von drei gleichen T-Shirts erreicht sein. Auch eBay-Verkäufer sollten sich ab einer gewissen Anzahl von Verkäufen also mit der Verpackungsverordnung befassen.
Was ist die Vollständigkeitserklärung der Verpackungsverordnung?
Die Unternehmen sind zudem seit der Verkündung der Novelle im April 2008 verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen im Rahmen einer so genannten Vollständigkeitserklärung zu bilanzieren. Die Vollständigkeitserklärung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer testiert werden. Die Erklärung muss für das Jahr 2008 bis zum 01.Mai 2009 bei der zuständigen IHK hinterlegt werden.
Die Erklärung muss nach Angaben der IHK Nordwestfalen folgendes enthalten:
- die in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial
- die Aufteilung der b2c-Verpackungen auf die Anbieter des Dualen Systems
- die Materialart und –mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2) sowie den Name desjenigen, der darüber den Nachweis vorlegt
- wenn erforderlich, die Angaben zur Verwertung der b2b-Verkaufsverpackungen
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich an den „Erst-Inverkehrbringer“ der verpackten Ware.
Es gibt aber Ausnahmen in der Verordnung bei der Unterschreitung folgender Jahresmengen:
- mehr als 80 t/a Glas- oder
- mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder
- mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde
Unterhalb dieser Mengen im Bereich b2c- ist eine Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nur auf behördliches Verlangen erforderlich. Auch unterhalb dieser Freimengen trifft den Händler aber die Pflicht zur Verwendung ausschließlich registrierter Verpackungen.
Warum müssen Verkäufer jetzt handeln?
Verwenden Vertreiber Verpackungen und Füllmaterialien, die nicht entsprechend registriert sind, begehen sie einen Rechtsverstoß, der durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Zudem stellt der Versand von Verpackungsmaterial, das nicht lizenziert ist, eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar. Diese kann mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Praxis-Tipps zur Verpackungsverordnung
Für Shopbetreiber und Verkäufer bei eBay, Amazon & Co. sind folgende Punkte zur Verpackungsverordnung wichtig:
- Ist die Verkaufsverpackung bereits lizenziert, muss der Händler nichts unternehmen. Der Vertreiber muss aber im Zweifel beweisen, dass die Verpackungen auch ordnungsgemäß lizenziert wurden.
- Ist die Verkaufsverpackung lizenziert, der Händler verpackt diese aber für den Versand zusätzlich (Umverpackung), müssen Versandverpackung und Füllmaterialien lizenziert sein.
- Bei importierten Waren werden die Verpackungen in der Regel nicht lizenziert sein. Hier muss der Händler sich um die Lizenzierung der Verpackung selbst kümmern. Auch zusätzlicher Versandverpackungen müssen lizenziert werden.
Rechtsberatung Onlineshops - RA Sören Siebert