Inhaltsverzeichnis:
- Allgemeines zur OHG
- Vor- und Nachteile einer OHG
- Gründung einer OHG
- Der Gesellschaftsvertrag einer OHG
- Die Beitragspflichten der Gesellschafter
- Das Gesellschaftsvermögen der OHG
- Vertretung und Geschäftsführung der OHG
- Haftung der OHG und der Gesellschafter
- Buchhaltung der OHG
- Besteuerung der OHG
- Checkliste
1. Allgemeines zur OHG
Die OHG (geregelt in § 105 bis § 160 des Handelsgesetzbuches) könnte man als „großen Bruder“ der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bezeichnen. Ähnlich wie bei einer GbR reichen für die Gründung einer OHG schon zwei Gesellschafter aus. Ein bestimmtes Mindestkapital ist nicht nötig.
Ein wichtiger Unterschied gegenüber der GbR besteht aber darin, dass die OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Solche Unternehmen sind z.B. dadurch gekennzeichnet, dass sie viele Mitarbeiter/Filialen/Produkte haben oder einen hohen Umsatz/Gewinn verzeichnen können. Die OHG ist also im Gegensatz zur GbR kein Kleingewerbe.
Tipp: Die OHG bietet sich für Sie als Gesellschaftsform an, wenn es Ihnen darauf ankommt, dass alle Gesellschafter persönlichen Einsatz zeigen. Allerdings sollten Sie keine Scheu vor einer persönlichen Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten haben. Andernfalls könnten andere Gesellschaftsformen, wie z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für Sie sinnvoller sein.
Bevor wir aber die Gründung der OHG erklären, wollen wir Ihnen im nächsten Punkt in Kürze einige wichtige Vor- und Nachteile dieser Gesellschaftsform zeigen.
2. Vor- und Nachteile einer OHG
Vor der Gründung einer OHG sollten Sie sich auf jeden Fall Gedanken zu den Vor- und Nachteilen dieser Gesellschaft machen. Nur so können Sie herausfinden, ob die OHG für Sie die richtige Gesellschaftsform ist.
Zu den Vorteilen der OHG gehören z.B.:
Kein Mindestkapital notwendig
Hohes Ansehen im Geschäftsverkehr (besonders bei Kreditgebern)
Flexible Führung des Unternehmens möglich und viele Mitbestimmungsmöglichkeiten der Gesellschafter
Es gibt es aber auch Nachteile. Dazu gehören z.B.:
Persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen
Eintragung im Handelsregister notwendig (Kosten)
Hohes Vertrauen zwischen den Gesellschaftern nötig (Stichwort: Vertretung der OHG)
3. Gründung einer OHG
Gesellschaftsvertrag abschließen
Im Grunde ist die Gründung einer OHG relativ einfach. Da Sie kein Mindestkapital beschaffen müssen, reicht es nämlich im ersten Schritt aus, wenn Sie mit mindestens einem weiteren Partner einen Gesellschaftsvertrag schließen. Natürlich können auch x-beliebige weitere Gesellschafter dazukommen. Eine Grenze nach oben gibt es nämlich nicht.
Tipp: Das Gesetz schreibt nicht vor, wie Sie den Gesellschaftsvertrag schließen müssen. Sie können den Vertrag also auch rein theoretisch mündlich schließen. Wie Sie sich aber sicherlich denken können, kann es im Streitfall dann schwierig sein, die gegenseitigen Rechte und Pflichten nachzuweisen. Schließen Sie deswegen am besten einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag ab. Scheuen Sie auch eine vorherige Rechtsberatung zum konkreten Inhalt des Vertrages nicht. Hierdurch können Sie Fehler im Vorhinein vermeiden.
Eintragung im Handelsregister
Im zweiten Schritt müssen Sie die Gesellschaft dann noch zum Handelsregister anmelden. Folgende Punkte müssen Sie bei der Anmeldung angeben:
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters,
- die Firma (d.h. den Namen) und den Sitz der Gesellschaft,
- Angaben zur Vertretungsmacht der Gesellschafter.
Achtung: Sie betreiben nur eine „kleine“ GbR, wollen Ihre Gesellschaft aber auch zur OHG machen? Dann können Sie die GbR ebenfalls freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung hat zur Folge, dass aus der GbR eine OHG wird. Die Schwelle des Handelsgewerbes müssen Sie dafür nicht erreicht haben.
Vorteile: Die Handelsregistereintragung wirkt auf Kunden und Kreditgeber seriöser. Außerdem sind Sie in der Namenswahl des Unternehmens freier als bei der GbR. Auch Fantasienamen sind möglich.
Nachteile: Mit der Eintragung unterliegen Sie auch den teils strengeren Vorgaben des Handelsgesetzbuches. Außerdem müssen bestimmten Änderungen in der Gesellschaft (z.B. Eintritt eines neuen Gesellschafters) ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden.
4. Der Gesellschaftsvertrag einer OHG
Das „Herzstück“ einer OHG-Gründung liegt im Gesellschaftsvertrag. In dem Vertrag können Sie alle wichtigen Punkte vorab mit den anderen Gesellschaftern klären. So schaffen Sie für die spätere Geschäftstätigkeit Klarheit.
Folgende Punkte finden sich typischerweise in einem OHG-Gesellschaftsvertrag:
- Firma („xyz OHG“) und Sitz der Gesellschaft
- Zweck der Gesellschaft (z.B. Betrieb einer Webagentur)
- Gesellschafter und ihre Anteile an der Gesellschaft
- Dauer der Gesellschaft (in der Regel: unbestimmte Dauer)
- Angaben zum Geschäftsjahr (z.B. Geschäftsjahr = Kalenderjahr)
- Beiträge/Einlagen der Gesellschafter (z.B. Sach- oder Geldleistungen)
- Geschäftsführung/ Vertretung der OHG
- Vorgaben zur Gesellschafterversammlung (Einberufung, Beschlussfassung etc.)
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Ausscheiden/Ausschluss eines Gesellschafters
- Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
- Auflösung der Gesellschaft
Wichtiges zur Firma: Bei der Wahl des Namens der OHG (also der Firma) sollten Sie einige Dinge beachten. Zum einen muss die Firma zur Kennzeichnung geeignet und unterscheidungskräftig sein. Damit scheiden Namen wie z.B. Werbeagentur OHG aus. Außerdem darf der Name nicht die Rechte anderer verletzen. Letzteres kann z.B. dann der Fall sein, wenn es schon eine gleichlautende Marke gibt. In diesem Fall drohen Abmahnungen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie vorher recherchieren, ob der Name schon vergeben ist. Hierfür können Sie z.B. folgende Quellen benutzen:
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- Handelsregister
- Suchmaschinen
- Domainabfrage bei der DENIC eG
5. Die Beitragspflichten der Gesellschafter
Um die OHG voranzubringen, müssen die Gesellschafter Beiträge in die Gesellschaft einbringen. Üblicherweise geschieht das durch Geldzahlungen der Gesellschafter.
Tipp: Richten Sie in jedem Fall ein Geschäftskonto ein.
Sie können aber im Gesellschaftsvertrag auch andere Beitragspflichten regeln. Möglich ist es z.B. auch, dass Gesellschafter bestimmte Sachwerte (z.B. Büromittel, Maschinen) einbringen.
Achtung: Soll ein Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft einbringen, müssen Sie den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen. Hierfür fallen dann Kosten beim Notar an.
Neben Geld- und Sachleistungen sind auch Dienst- bzw. Arbeitsleistungen und sogar die Überlassung bestimmter Rechte (z.B. Patente) als Beiträge in der OHG denkbar.
6. Das Gesellschaftsvermögen der OHG
Natürlich hat die OHG auch ein Gesellschaftsvermögen, das vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter zu unterscheiden ist. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus den eben erwähnten Beiträgen der Gesellschafter und aus allen Gegenständen, welche die Geschäftsführung der OHG für die Gesellschaft erwirbt.
Für Sie wichtig zu wissen: Kein Gesellschafter darf über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen alleine verfügen. Das Gesellschaftsvermögen unterliegt nämlich einer sogenannten „gesamthänderischen Bindung“.
Im Klartext: Nur alle Gesellschafter zusammen („mit gesamter Hand“) können über Teile des Gesellschaftsvermögens verfügen.
7. Vertretung und Geschäftsführung der OHG
Ein wichtiger Punkt bei der OHG ist auch die Geschäftsleitung. Hier unterscheidet man die Geschäftsführung (d.h. die interne Leitung und Verwaltung der OHG) und die Vertretung nach außen gegenüber Kunden, Geschäftspartner, Kreditgebern & Co.
Die Geschäftsführung dürfen grundsätzlich alle Gesellschafter der OHG übernehmen. Außerdem gilt die sogenannte Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Im Klartext: Jeder Gesellschafter darf allein für die Gesellschaft handeln. Sind andere geschäftsführende Gesellschafter aber mit bestimmten Maßnahmen nicht einverstanden, können sie diesen widersprechen.
Tipp: Von diesen gesetzlichen Vorgaben können Sie im Gesellschaftsvertrag aber auch abweichen. Sie können z.B. einen oder auch mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausschließen. Im Gesellschaftsvertrag können Sie auch festlegen, dass nur alle geschäftsführenden Gesellschafter zusammen handeln dürfen.
Auch bei der Vertretung der OHG ist es so, dass erst einmal jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertreten darf. Es gilt dann die sogenannte Einzelvertretungsbefugnis.
Tipp: Auch hiervon können Sie im Gesellschaftsvertrag abweichen. So können Sie z.B. einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausschließen. Ebenso ist es z.B. möglich, im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Gesamtvertretung festzulegen. Das bedeutet, dass die Gesellschafter die OHG nur gemeinschaftlich vertreten dürfen.
8. Haftung der OHG und der Gesellschafter
Für Sie sicherlich auch ein wichtiger Punkt ist, wie es um Ihre Haftung innerhalb der OHG bestellt ist. Grundsätzlich es so, dass die OHG mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.
Achtung: Neben der Haftung der OHG, müssen Sie als Gesellschafter aber ebenfalls geradestehen. Alle Gesellschafter haften nämlich neben der OHG persönlich. Das bedeutet, dass Sie für Gesellschaftsschulden auch mit ihrem Privatvermögen haften. Das ist ein Nachteil der OHG gegenüber anderen Gesellschaftsformen (wie z.B. der GmbH).
Tipp: Wenn Sie von einem Gläubiger in Anspruch genommen wurden, sind die anderen Gesellschafter natürlich nicht einfach aus dem Schneider. Denn: Sie können von den anderen Gesellschaftern einen anteiligen Ausgleich verlangen.
9. Buchhaltung der OHG
Da die OHG ein kaufmännisches Unternehmen ist, unterliegt sie den Buchführungs- und Bilanzregeln des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung.
Für die Buchführung gilt: In den Handelsbüchern müssen Sie sämtliche Handelsgeschäfte und die Vermögenslage der OHG aufzeichnen. Dazu gehört auch, dass sie sämtliche Korrespondenzen und Buchungsbelege aufbewahren. Es gelten die sogenannten „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“. Sie müssen die Bücher also so führen, dass sich ein sachverständiger Dritter einen Überblick über die Lage der OHG verschaffen kann. Die Bücher müssen also klar, übersichtlich, richtig und vollständig sein.
Tipp: Einfacherer hat es da z.B. die GbR. Sie kann ihre Gewinne und Verluste nämlich in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) aufzeichnen.
Außerdem muss die OHG zur Beginn ihrer Geschäftstätigkeit eine sogenannte Eröffnungsbilanz erstellen. Auch am Ende eines Geschäftsjahres müssen Sie eine Jahresbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (d.h. eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres) erstellen.
Tipp: Wie Sie sicherlich bemerkt haben, ist die Buchführung der OHG relativ komplex. Scheuen Sie sich also nicht, sich zu diesen Punkten beraten zu lassen, falls Sie keine Vorkenntnisse oder Erfahrungen haben.
10. Besteuerung der OHG
Bei der OHG müssen Sie gleich mehrere Steuerarten beachten. Hierzu merken Sie sich am besten Folgendes:
Die Versteuerung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der OHG fällt nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den einzelnen Gesellschaftern an. Sie müssen also Ihren Anteil am Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer selbst versteuern.
Die OHG selbst ist aber gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig.
Tipp: Bei der Gewerbesteuer gibt es einen gesetzlichen Freibetrag von 24.500 Euro. Dieser gilt auch für Personengesellschaften (also auch für die OHG). Im Hinblick auf die Umsatzsteuer kann sich die OHG u.U. auch auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Unseren Beitrag zu den Vor- und Nachteilen der Kleinunternehmerregelung finden Sie hier: https://www.e-recht24.de/artikel/steuerrecht/6100-kleinunternehmerregelung-umsatzsteuer.html
11. Checkliste
Wägen Sie vor der Gründung die Vor- und Nachteile der OHG ab
Für die Gründung der OHG brauchen Sie kein Mindestkapital. Außerdem genießt die OHG im Geschäftsverkehr hohes Ansehen. Ein Nachteil ist aber, dass Sie als Gesellschafter neben der OHG mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt haften.
Gründung der OHG: Gesellschaftsvertrag abschließen und Handelsregistereintragung
Zur Gründung müssen Sie mit den anderen Gesellschaftern einen (am besten: schriftlichen) Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Gesellschaft muss dann auch noch ins Handelsregister eingetragen werden. Hierfür fallen Kosten an.
OHG-Gesellschaftsvertrag: Regeln Sie alle wichtigen Punkte
Beim Erstellen des OHG-Gesellschaftsvertrags haben Sie viel Gestaltungsspielraum. Der Vertrag sollte alle Rechte und Pflichten der Beteiligten genau regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Beiträge der Gesellschafter sind nicht auf Geldzahlungen begrenzt
Die Gesellschafter müssen Beiträge in die Gesellschaft einbringen. Das kann durch Geldzahlungen geschehen, muss aber nicht. Möglich sind z.B. auch Sach- oder Dienstleistungen.
Geschäftsführung und Vertretung der OHG grundsätzlich durch alle Gesellschafter
Grundsätzlich dürfen alle Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der OHG übernehmen. Hiervon können Sie aber im Gesellschaftsvertrag abweichen. Sie können z.B. einen oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung/Vertretung ausschließen.
Haftung: Gesellschafter müssen neben der OHG persönlich für Schulden geradestehen
Neben der OHG, die mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, können Gläubiger aber auch die Gesellschafter zur Verantwortung ziehen. Alle Gesellschafter haften persönlich, d.h. unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Dies sollten Sie vor der Gründung immer im Hinterkopf behalten.
Beachten Sie die Buchführungs- und Bilanzregeln
Die OHG ist buchführungspflichtig. Außerdem muss Sie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erstellen. Lassen Sie sich zu den einzelnen gesetzlichen Vorgaben beraten, wenn Sie keine Vorkenntnisse haben.
Steuern: Es fallen unterschiedliche Steuern an
Die OHG-Gesellschafter müssen ihre Gewinne selbst versteuern. Bei der OHG fällt die Gewerbe- und Umsatzsteuer an.
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