Achtung Seitenbetreiber: Facebooks Like-Button auf Webseiten kann abgemahnt werden

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Worum geht's?

Datenschützern war der Facebook Like Button schon lange ein Dorn im Auge. Facebook sammelt über dieses Tool millionenfach Daten ohne Wissen der Nutzer. Der Facebook Like Button, der sich auf Millionen von Webseiten finden lässt, könnte jetzt zu massenhaften Abmahungen bei Webseitenbetreibern führen. Das LG Düsseldorf hat nämlich entschieden, dass diese Funktion gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Was bedeutet dieses Urteil für Seitenbetreiber? Wir haben die 6 wichtigsten Fakten.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum wird der Facebooks Like-Button abgemahnt?
  2. Was hat das LG Düsseldorf zum Like-Button entschieden?
  3. Was müssen Seitenbetreiber jetzt tun?
  4. Was ist mit der "2-Klick-Lösung"?
  5. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie twitter oder Google+?
  6. Gilt das Urteil für Seiten von Unternehmern und Shops oder auch für private Webseiten?

1. Abmahnung wegen Facebooks Like-Button? 

Es gab in der Vergangenheit bereits Abmahnungen wegen des Facebook Like Buttons auf Webseiten. Hintergrund war die Tatsache, dass das Facebook-Plugin Daten der Webseitenbesucher ungefragt an Facebook überträgt. Da es sich um personenbezogene Daten handelt, ist diese Datenübertragung aber nur mit Zustimmung der Nutzer erlaubt - so sieht es auch die DSGVO vor.

Wie fast immer beim Thema Datenschutz war die Aufregung kurz und heftig. Wirklich getan haben aber die wenigsten Seitenbetreiber etwas. Das wird sich nun aber ändern. Es liegt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu einem dieser Fälle vor.

2. Was hat das LG Düsseldorf zum Facebook Like Button entschieden?

Das LG Düsseldorf (Aktenzeichen12 O 151/15) hat mit Urteil vom 09.03.2016 entschieden, dass die Einbindung derartiger Facebook-Tools, die die Daten der Besucher einer Website ungefragt an Facebook übertragen, nicht erlaubt sind. Hintergrund ist, dass Facebook über Plugins wie den Like Button millionenfach Nutzerdaten von den Besuchern der Webseiten abgreift, die den Like Button eingebunden haben - ohne dass die Nutzer das wissen, ohne dass die Nutzer dem zugestimmt hätten. Und ohne dass die Nutzer überhaupt Mitglied bei Facebook sein müssen. 

Aus Datenschutzsicht ist das Urteil also zu begrüßen. Facebook wäre es ohne großen Aufwand möglich, Tools wie die Share Funktion oder Like Button so umzustellen, dass nicht automatisch Nutzerdaten übertragen werden.

Das Urteil sorgt für mehr Datenschutz. Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt aufgrund des Facebook Like Buttons aber reagieren. Sichern Sie Ihre Webseite jetzt ab.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

3. Was können Seitenbetreiber jetzt tun?

Das bedeutet konkret, dass ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf Funktionen wie den Like Button nicht mehr ausreicht. Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt also handeln, wenn sie nicht abgemahnt werden wollen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann:

1. Entfernen Sie die von Facebook zur Verfügung gestellten Page-Plugins sowie Like- und Share-Buttons, die per Plugin eingebunden sind, von Ihrer Seite.

2. Als Agentur oder Webdesigner: Informieren Sie Ihre Kunden über das aktuelle Abmahnrisiko und den Facebook Like Button.

→ Wir stellen allen eRecht24 Agentur-Mitgliedern eine fertige Info-Mail für Ihre Kunden im neuen „Schnellstarterpaket Facebook & Co.“ zur Verfügung.

3. Nutzen Sie Tools, die ähnliche Funktionen bieten, aber keine personenbezogenen Daten übertragen.

→ Wir haben dazu das eRecht24 Safe Sharing Tool entwickelt. Damit können Sie ohne Abmahnrisiko weiterhin Ihre Inhalte auf Facebook & Co. teilen.

4. Alternative: Sie verzichten komplett auf derartige Tools und verlinken lediglich - direkt oder über ein Facebook Symbol - auf Ihrer Facebook-Seite. Nachteil: Es gibt keine Funktionalitäten wie das Anzeigen der shares mehr.

4. Was ist mit der "2-Klick-Lösung" und shariff?

Die von heise entwickelte Lösung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht auf jeden Fall besser, als die Lösung von Facebook. Wir haben diese Lösung aber - im Gegensatz zu Shariff - trotzdem nie empfohlen. Die Unterschied ist der:

  • Bei der 2 Klick-Lösung werden genau die selben Daten an Facebook übertragen wie bei dem Facebook Like Button. Eben nur einen Klick später.
  • Bei Lösungen und Plugins wie Shariff werden gar keine personenbezogenen Daten übertragen.

Die 2 Klick-Lösung war eher ein aus der Not geborener workaround, um überhaupt noch Facebook-Funktionen anbieten zu können. Datenschutzrechtlich ist die 2 Klick-Lösung meiner Meinung nach aber nicht ausreichend. Die Datenschützer fordern bei der Übertragung personenbezogener Daten eine Einwilligung des Nutzers. Dazu muss man dem Nutzer aber genau erklären können, welche Daten zu welchen Zwecken wo und warum von Facebook gespeichert werden.

All das weiß aber nur Facebook. Und Facebook gibt diese Informationen, die den eigentlichen Wert des Unternehmens ausmachen, natürlich nicht einfach so weiter. Eine wirksame Einwilligung bekommt man so als Seitenbetreiber ohne diese Infomationen aber gar nicht hin. 

5. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie twitter oder Google+?

Das Urteil ist zwar nur zum Facebook Like Button ergangen. Es betrifft aber auch alle anderen Plugins von Social Media Seiten wie Twitter oder Google+, die personenbezogene Daten übertragen. Auch hier sollten Sie  als Seitenbetreiber auf die unter Nr. 2 oder Nr. 3 dargestellten Lösungen ausweichen.

6. Gilt das Urteil für Seiten von Unternehmern und Shops oder auch für private Webseiten?

Hintergrund des Urteils zum Facebook Like Button war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Alle Webseiten, die nicht ausschließlich privat sind, können also abgemahnt werden:

  • alle Online Shops
  • alle Seiten von Dienstleistern
  • alle Unternehmens-Seiten
  • Alle Seiten mit Werbung, Affiliate-Seiten

Aber auch bei privaten Seiten verstoßen die Betreiber gegen Datenschutzrecht, wenn sie den Like-Button über das aktuelle Facebook-Plugin einbinden.

 

abmahnung facebook2016

 

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Tamara
Gehört vielleicht auch noch zum Thema, aber irgendwie kann mir hier keiner konkret etwas dazu sagen. Darf ich in Zukunft, sofern ich in meiner DSGVO darauf hinweise, weiterhin bei den Kontakten Goole Maps verwenden oder muss ich diese alle entfernen?Vielleicht hat ja darauf jemand eine Antwort, würde mich riesig darüber freuen.
3
Richard
Rein technisch unterscheidet sich die Einbindung eines Facebook Like Buttons (old school) nicht von der Einbindung einer Google Map oder eines YouTube oder Vimeo Videos oder eines Webfonts (Google Fonts). Es werden dieselben Daten übertragen. Bei diesen Themen macht aber bisher keiner ein Fass auf.
4
Karo
Mich würde als Premium-Mitglied im Zuge der DSGVO interessieren, ob ich bei der Datenschutzerkl ärung auf meiner Website die Passagen zu den Social Plugins (Facebook etc.) überhaupt aufführen muss, wenn ich ausschließlich das Shariff-Plugin verwende. Ich habe schon viel gesucht und gegoogelt, aber bisher keine Antwort darauf gefunden und führe bis dato sowohl die Shariff-Lösung als auch die Social-Plugins, die ich als Buttons über Shariff integriert habe, in der Datenschutzerkl ärung auf. Aber eigentlich ist das widersprüchlich.
2
Peter Fox
Der Staat macht nur Politik für sich selber und kassiert massig Steuern. Die Probleme der kleinen Unternehmer, sind denen Wurscht.
4
Johny
Rechtsanwalt Sören Siebert sagte :
Erstellungsdatu m + Bearbeitungsdat um anzeigen geht technisch nicht.
Das kann nicht sein, ein gutes CMS sollte sowas in der Datenbank speichern. Über die Änderungen der Template-Dateien kann das dann ohne Probleme ergänzt werden.

0
Johny
Das Problem ist wohl, dass bereits beim Laden der Seite Daten an Facebook übertragen werden, egal ob man jetzt auf den Button klickt oder nicht.
0
Rüffel
Ich bin in jedem Fall für Transparenz und die Nachvollziehbar keit, welche personenbezogen e Daten zu welchen Zwecken weiterverwendet werden, damit ich eigenverantwort lich und mit gutem Gewissen mein Einverständnis erklären kann bei Empfehlung eines Seiteninhaltes über den LIKE-Button. Ebenfalls fühle ich mich angewiesen auf eine Information darüber, die sich nicht auf 10 Seiten hinzieht, sondern die diese Information kompakt und wesentlich auf den Punkt bringt. Ein mal längerfristi g bestehendes Grundsatzurteil durch den Gesetzgeber, das auch so wenig weltfremd wie möglich an User und Websitebetreibe r vorbeiginge wäre schön. Und mal ehrlich - das geht hier nun an die Aufreger hier: Es ist doch nun nicht wirklich neu, das die Bereisteller sozialer Netzwerke, persönliche Daten saugen und weiter verwenden ... das ist ein Wissen, das geflissentlich von vielen Internetverwend ern ignoriert wird. Die Grauzonendebatt e über Datenschutz und Datensicherheit liegt ja nicht gerade neu auf dem Teller. Und in dem Moment, wo sie durch ein Urteil wieder mehr ins Licht gerät, gerät auch für den sich überfordert fühlenenden Benutzer die eigene ignorierende Verhaltensweise ins Licht. --- Aber es ist nicht er, der Transparenz und Vereinfachung zu sorgen hat. Das ist in meinen Augen ohnehin Facebook&Schweineban de.
2
TeeWee
Danke für die Frage, Björn. Ja, das verstehe ich auch nicht ganz!
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Björn
So ganz verstanden habe ich das jetzt noch nicht. Wenn ich auf meiner Homepage (also Künstler) einen Button für "Gefällt mir" bei Facebook habe, reicht das bereits aus, um abgemahnt zu werden?!Obwohl man sich nach dem Klick auf den Button ja noch bei Facebook anmelden muss, wenn man nicht bereits angemeldet ist?
4
Christian Rasch
Ab wann wird es voraussichtlich rechtskräftig sein?
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