Inhaltsverzeichnis
- Warum wird der Facebooks Like-Button abgemahnt?
- Was hat das LG Düsseldorf zum Like-Button entschieden?
- Was müssen Seitenbetreiber jetzt tun?
- Was ist mit der "2-Klick-Lösung"?
- Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie twitter oder Google+?
- Gilt das Urteil für Seiten von Unternehmern und Shops oder auch für private Webseiten?
1. Abmahnung wegen Facebooks Like-Button?
Es gab in der Vergangenheit bereits Abmahnungen wegen des Facebook Like Buttons auf Webseiten. Hintergrund war die Tatsache, dass das Facebook-Plugin Daten der Webseitenbesucher ungefragt an Facebook überträgt. Da es sich um personenbezogene Daten handelt, ist diese Datenübertragung aber nur mit Zustimmung der Nutzer erlaubt - so sieht es auch die DSGVO vor.
Wie fast immer beim Thema Datenschutz war die Aufregung kurz und heftig. Wirklich getan haben aber die wenigsten Seitenbetreiber etwas. Das wird sich nun aber ändern. Es liegt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu einem dieser Fälle vor.
2. Was hat das LG Düsseldorf zum Facebook Like Button entschieden?
Das LG Düsseldorf (Aktenzeichen12 O 151/15) hat mit Urteil vom 09.03.2016 entschieden, dass die Einbindung derartiger Facebook-Tools, die die Daten der Besucher einer Website ungefragt an Facebook übertragen, nicht erlaubt sind. Hintergrund ist, dass Facebook über Plugins wie den Like Button millionenfach Nutzerdaten von den Besuchern der Webseiten abgreift, die den Like Button eingebunden haben - ohne dass die Nutzer das wissen, ohne dass die Nutzer dem zugestimmt hätten. Und ohne dass die Nutzer überhaupt Mitglied bei Facebook sein müssen.
Aus Datenschutzsicht ist das Urteil also zu begrüßen. Facebook wäre es ohne großen Aufwand möglich, Tools wie die Share Funktion oder Like Button so umzustellen, dass nicht automatisch Nutzerdaten übertragen werden.
Das Urteil sorgt für mehr Datenschutz. Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt aufgrund des Facebook Like Buttons aber reagieren. Sichern Sie Ihre Webseite jetzt ab.
3. Was können Seitenbetreiber jetzt tun?
Das bedeutet konkret, dass ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf Funktionen wie den Like Button nicht mehr ausreicht. Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt also handeln, wenn sie nicht abgemahnt werden wollen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann:
1. Entfernen Sie die von Facebook zur Verfügung gestellten Page-Plugins sowie Like- und Share-Buttons, die per Plugin eingebunden sind, von Ihrer Seite.
2. Als Agentur oder Webdesigner: Informieren Sie Ihre Kunden über das aktuelle Abmahnrisiko und den Facebook Like Button.
→ Wir stellen allen eRecht24 Agentur-Mitgliedern eine fertige Info-Mail für Ihre Kunden im neuen „Schnellstarterpaket Facebook & Co.“ zur Verfügung.
3. Nutzen Sie Tools, die ähnliche Funktionen bieten, aber keine personenbezogenen Daten übertragen.
→ Wir haben dazu das eRecht24 Safe Sharing Tool entwickelt. Damit können Sie ohne Abmahnrisiko weiterhin Ihre Inhalte auf Facebook & Co. teilen.
4. Alternative: Sie verzichten komplett auf derartige Tools und verlinken lediglich - direkt oder über ein Facebook Symbol - auf Ihrer Facebook-Seite. Nachteil: Es gibt keine Funktionalitäten wie das Anzeigen der shares mehr.
4. Was ist mit der "2-Klick-Lösung" und shariff?
Die von heise entwickelte Lösung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht auf jeden Fall besser, als die Lösung von Facebook. Wir haben diese Lösung aber - im Gegensatz zu Shariff - trotzdem nie empfohlen. Die Unterschied ist der:
- Bei der 2 Klick-Lösung werden genau die selben Daten an Facebook übertragen wie bei dem Facebook Like Button. Eben nur einen Klick später.
- Bei Lösungen und Plugins wie Shariff werden gar keine personenbezogenen Daten übertragen.
Die 2 Klick-Lösung war eher ein aus der Not geborener workaround, um überhaupt noch Facebook-Funktionen anbieten zu können. Datenschutzrechtlich ist die 2 Klick-Lösung meiner Meinung nach aber nicht ausreichend. Die Datenschützer fordern bei der Übertragung personenbezogener Daten eine Einwilligung des Nutzers. Dazu muss man dem Nutzer aber genau erklären können, welche Daten zu welchen Zwecken wo und warum von Facebook gespeichert werden.
All das weiß aber nur Facebook. Und Facebook gibt diese Informationen, die den eigentlichen Wert des Unternehmens ausmachen, natürlich nicht einfach so weiter. Eine wirksame Einwilligung bekommt man so als Seitenbetreiber ohne diese Infomationen aber gar nicht hin.
5. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie twitter oder Google+?
Das Urteil ist zwar nur zum Facebook Like Button ergangen. Es betrifft aber auch alle anderen Plugins von Social Media Seiten wie Twitter oder Google+, die personenbezogene Daten übertragen. Auch hier sollten Sie als Seitenbetreiber auf die unter Nr. 2 oder Nr. 3 dargestellten Lösungen ausweichen.
6. Gilt das Urteil für Seiten von Unternehmern und Shops oder auch für private Webseiten?
Hintergrund des Urteils zum Facebook Like Button war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Alle Webseiten, die nicht ausschließlich privat sind, können also abgemahnt werden:
- alle Online Shops
- alle Seiten von Dienstleistern
- alle Unternehmens-Seiten
- Alle Seiten mit Werbung, Affiliate-Seiten
Aber auch bei privaten Seiten verstoßen die Betreiber gegen Datenschutzrecht, wenn sie den Like-Button über das aktuelle Facebook-Plugin einbinden.


