Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Medienstaatsvertrag?
- Für wen gilt der Medienstaatsvertrag?
- Welche Neuregelungen gibt es konkret?
1. Was ist der Medienstaatsvertrag?
Bisher war die Verantwortlichkeit von Medien wie etwa Online-Streamingdiensten nur unzureichend gesetzlich geregelt. Man musste sich hier mit dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) aus den 90er Jahren behelfen, was häufig zu großer Rechtsunsicherheit geführt hat. Diese Regelungen waren ursprünglich für Fernsehen und Radio gedacht und ließen sich nur schwer auf digitale Inhalte im Internet übertragen.
Deswegen wurde jahrelang an einer Nachfolgeregelung gearbeitet. Da die Medienaufsicht Sache der Bundesländer ist, musste jedes Bundesland dem Medienstaatsvertrag zustimmen. Dieser ist nun seit dem 08.11.2020 Gesetz und ersetzt den alten Rundfunkstaatsvertrag zwischen den Bundesländern.
2. Für wen gilt der Medienstaatsvertrag?
Das wichtigste vorweg:
Der Medienstaatsvertrag richtet sich in erster Linie an so genannte „Medienintermediäre“. Das sind zum einen Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Suchmaschinen wie Google, die Inhalte vermitteln oder weiterverbreiten.
„Normale“ Webseiten oder Online Shops sind von den Änderungen nur dann betroffen, wenn Sie redaktionelle-journalistische Inhalte anbieten.
Der Medienstaatsvertrag enthält aber auch Regelungen für den gesamten Streaming-Bereich. Hier gab es in der Vergangenheit vor allem Unsicherheiten bei der Frage, ob und wann Streamer eine Rundfunkzulassung benötigen.
3. Welche Neuregelungen gibt es konkret?
Plattformen müssen Inhalte auf Richtigkeit prüfen
Für Plattformen wie Facebook, Twitter, Google & Co., die keine eigenen Inhalte anbieten, gibt es nun die Pflicht, auch Inhalte die verbreitete werden entsprechend der geltenden journalistischen Grundsätze auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Kennzeichnungspflicht für Bots
Werden Inhalte, Beiträge oder Chats automatisiert etwa durch Bots erstellt, müssen diese Inhalte auch entsprechend gekennzeichnet sein. So soll verhindert werden, dass NutzerInnen bei Onlinediensten getäuscht werden.
Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen
Alle Webseiten und Medien, die redaktionelle-journalistische Inhalte anbieten, müssen einen inhaltlich Verantwortlichen angeben. Die Pflicht, im Impressum auf Webseiten bei journalistischen Inhalten einen inhaltlich Verantwortlichen zu benennen gab es auch vorher schon.
Die alte Regelung stammt aus dem Rundfunkstaatsvertrag, auf vielen Webseiten finden sich Aussagen wie "Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs.2 RStV".
Diese Angaben können Sie nun ersetzen durch
"Verantwortlich nach § 18 MStV".
Sie können die Angabe des Paragraphen aber auch weglassen. Wichtiger ist:
Nach dem neuen Medienstaatsvertrag müssen Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen angegeben werden. Plus: Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
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Neuregelungen für Streamer
Bisher war vor allem die Frage ungeklärt, ob und wann Streamer eine Rundfunklizenz benötigen. Hier regelt der Medienstaatsvertrag nun, dass für Streams, die „der Meinungsbildung dienen“, ab 20.000 gleichzeitigen Nutzern über einen durchschnittlichen Zeitraum von 6 Monaten eine Rundfunklizenz notwendig ist.
Redaktionelle Inhalte auf Webseiten
Webseitenbetreiber werden verpflichtet, journalistische Sorgfaltspflichten einzuhalten. Meldungen müssen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, bevor sie veröffentlicht werden. Bei Umfragen muss klargestellt werden, ob diese repräsentativ sind. Verstöße werden zukünftig durch die Landesmedienanstalten geahndet.