Telemediengesetz (TMG)

Welche Regelungen umfasst das TMG und was müssen Unternehmen beachten, um nicht abgemahnt zu werden?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Telemediengesetz (TMG) existierte seit 2007 und wurde seitdem mehrmals erneuert.
  • Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (kurz: DDG) in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst.
  • Wollen Sie sich über das TMG und die Rechtslage vor dem DDG informieren, finden Sie zahlreiche Informationen in diesem Artikel.

Worum geht's?

Die Neuerungen des Telemediengesetzes haben Unsicherheit in den Reihen der Unternehmer geschürt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien in Deutschland wurde zuletzt 2021 angepasst und umfasst zentrale Vorschriften im Internetrecht. Aber woran müssen sich Unternehmer halten? Was regelt das TMG im Wesentlichen? Welche Strafe droht, wenn Sie sich nicht daranhalten? Mehr dazu lesen Sie in diesem Artikel.

 

Dieser Artikel informiert über das TMG und die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des DDG im Mai 2024. Informationen zum DDG finden Sie in unserer News "Das TMG wird zum DDG und das TTDSG wird umbenannt - Aktualisieren Sie jetzt Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung!".

1. Was ist das Telemediengesetz?

Das Telemediengesetz (kurz TMG) ist am 1. März 2007 in Kraft getreten. Es wurde dabei in Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (EIGVG) verkündet und löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ab. Einige ergänzende Vorschriften wurden in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) übertragen, welcher 2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst wurde.

Aber zurück zum TMG: Es regelt insbesondere die Haftung für Inhalte, gleich ob es sich eigene oder fremde Inhalte handelt. Die wichtigsten betroffenen Rechtsfragen sind dabei:

  • die Haftung der Diensteanbieter für rechtswidrige Inhalte
  • Vorschriften zur Kennzeichnung von Diensten (Impressumspflicht)
  • Regelungen zur Bekämpfung von Spam
  • Der Bereich des Datenschutzes für Diensteanbieter
  • Fragen zur Herausgabe von personenbezogenen Nutzerdaten

Das Gesetz enthält einige Neuregelungen, in vielen Fällen wurden aber die bereits bestehenden Normen ohne inhaltliche Änderung übernommen. Bedingt durch eine ungenaue Berichterstattung wurden im Vorfeld aufgrund angeblicher neuer Pflichten befürchtet, dass es hier zu einer massiven Abmahnwelle kommen wird - insbesondere bezüglich der „neuen“ datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten. Dies ist jedoch nur bedingt richtig.

Was sind Telemedien?

Die Bezeichnung Telemedien ist ein Oberbegriff für alle Tele- und Mediendienste. Die bislang unterschiedlichen Regelungen für Teledienste (Teledienstegesetz) und Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag) werden nun im neuen TMG vereinheitlicht.

Zu den Telemedien gehören “alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste”. Der Begriff Telemedien wurde dabei sehr weit gefasst, um u.a. zukünftigen neuen technischen Anwendungen mit dem TMG gerecht zu werden.

Im Internet sind davon zum einen Angebote wie Webshops, Auktionsplattformen usw. betroffen, die Punkt-zu-Punkt-Kommunikation zwischen Anbieter und Nutzer betreiben. Dabei kann es sich beispielsweise um E-Mail-Dienste, Chats oder die guten alten Foren handeln.

Zudem ist der Bereich der Mediendienste betroffen. Hier steht die Verbreitung von Inhalten gegenüber der Allgemeinheit im Vordergrund. Die vorher notwendige, aber praktisch oftmals kaum lösbare Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst kann somit entfallen.

AUFGEPASST

Nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen ist der Telekommunikationsbereich, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsrechts.

2. Welche Regelungen umfasst das TMG?

Aus den bisher für den Bereich Teledienste und Mediendienste anwendbaren gesetzlichen Regelungen aus TDG, MDStV und TDDSG wurden weite Teile unverändert in das neue TMG übernommen. Dies betrifft insbesondere die wesentliche Fragen der Haftung von Diensteanbietern für Inhalte.

Hier ist auch ein wesentlicher Kritikpunkt des Gesetzes anzubringen.

Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, die oftmals unklare Rechtslage ebenso wie die teilweise uferlose Ausweitung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte über die so genannte „Störerhaftung“ in Sinne der Rechtsklarheit und unter Beachtung der Besonderheiten des Internets zu regeln.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Genau dieser Punkt führt in rechtlicher Hinsicht zu großer Unsicherheit und im Ergebnis dazu, dass zahlreiche Unternehmer neue Geschäftsmodelle aufgrund unkalkulierbarer Risiken nicht umsetzen. Außerdem können sie für fremde Inhalte kostenpflichtig abgemahnt werden und so kann vor allem die Unternehmensgründung mit massiven Kosten der Rechtsverfolgung verbunden sein. Dass der Gesetzgeber bei einer der wesentlichen Fragen des Internetrechts – trotz der Kenntnis der rechtlichen Unsicherheit -  keinen Handlungsbedarf gesehen hat, spricht für sich.

Am 1. Dezember 2021 ist mit Artikel 3 eine neue wichtige Änderung in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien. Dabei sind die Paragraphen 11 bis 15d des TMG weggefallen und nun im neuen TTDSG geregelt.

3. Entwicklung und Neuerungen im Telemediengesetz

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Zusammenführung der bisher getrennt behandelten Teledienste und Mediendienste in einem Gesetz. Die praktisch oftmals ohnehin schwierige Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst ist in Zukunft nicht mehr notwendig. Weiterhin nicht umfasst vom TMG ist der Bereich des Telekommunikationsrechts, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

GUT ZU WISSEN

Der Gesetzgeber hat als wesentliche Neuerung einen im Vorfeld stark umstrittenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten im neuen TMG verankert bzw. klargestellt, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht mehr aufgrund datenschutzrechtlicher Normen abzulehnen ist. Hier stellt das TMG nun klar, dass auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen eine Datenherausgabe in Betracht kommt, wenn diese „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist“.

Als weitere Neuerung, die praktisch aber allenfalls theoretische Auswirkungen haben wird, werden Spam-E-Mails nun als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Zudem beinhaltet das neue Telemediengesetz Änderungen bei den Pflichtangaben im Impressum. Erstmals wurden zudem auch Grundsätze der Sorgfaltspflicht bei der Online-Berichterstattung gesetzlich im neuen TMG verankert. Im Folgenden gehen wir näher auf die Änderungen des TMG im Jahr 2021 ein.

Auskunftsanspruch gegenüber Providern

Bis zur Neuerung des Telemediengesetzes konnten Verwertungsgesellschaften und Privatpersonen keiner Herausgabe der personenbezogenen Daten von potenziellen Rechtsverletzern verlangen. Dies war den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten, sodass der Weg bis hin zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sehr lang und umständlich war.

Dank der Anpassung des TMG haben Verwertungsgesellschaften und Privatpersonen bei der Verfolgung von Verletzungen ihres geistigen Eigentums bzw. der eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber den Providern. Zu beachten ist dabei, dass die Auskunftsansprüche nun nicht mehr von vornherein durch Vorschriften des Datenschutzes gesperrt sind.

WUSSTEN SIE'S?

Der Auskunftsanspruch besteht daneben auch für eine Vielzahl weiterer staatlicher Behörden. Dies betrifft beispielsweise alle Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärische Abschirmdienst (MAD).

Bewertung von Werbe-Mails und Spam

Der neue § 6 Abs. 2 TMG regelt die Frage, wann es sich bei E-Mails um Spam-Mails handelt. Eine Werbe-E-Mail muss in der Kopf- und Betreffzeile eindeutig erkennen lassen, von wem die E-Mail kommt. Werden irreführende Angaben gemacht, der Absender verheimlicht oder verschleiert so handelt es sich um eine Wettbewerbsverletzung, die zu Abmahnungen führen kann. Das TMG stuft einen Verstoß zugleich als Ordnungswidrigkeit ein, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Regelungen für das Impressum

Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen, diese kann bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen, die im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können. Das neue TMG regelt, wer verpflichtet ist, ein Impressum auf seiner Webseite bereit zu halten.

Dazu heißt es im Gesetz: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."

Sofern Sie als Webseitenbetreiber Ihre Internetseite oder Ihren Blog nicht ausschließlich zu privaten Zwecken führen, sind Sie dazu verpflichtet, ein Impressum bereitzustellen. Mehr zur sogenannten Impressumspflicht lesen Sie in unserem Artikel „Wer braucht ein Impressum im Internet?“.

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Berichterstattung zum Telemediengesetz im Internet

Der Gesetzgeber hat sich im Telemediengesetz auch mit der Frage der journalistischen Sorgfaltspflicht bei Online-Veröffentlichungen und mit dem Recht zur Gegendarstellung beschäftigt. Wer Texte im Internet veröffentlicht soll demnach besonders darauf achten, dass diese nach anerkannten journalistischen Grundsätzen recherchiert wurden.

Diese umfassen unter anderem eine sorgfältige Recherche, die den zugrunde liegenden Inhalt und die Herkunft der Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Auch wurde das Recht zur Gegendarstellung nochmals gesetzlich verankert.

Werden Tatsachen über eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen aufgestellt, hat diese(s) unabhängig davon ob die Tatsachen erweislich wahr oder falsch sind, einen Anspruch auf Gegendarstellung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene an einer Gegendarstellung auch ein berechtigtes Interesse hat. Zudem darf eine Gegendarstellung nicht zu umfangreich und unangemessen sein. Der Anspruch muss bis spätestens drei Monate nach Erstveröffentlichung der Information geltend gemacht werden.

4. Irrtümer: Das sollten Unternehmen unbedingt beachten!

Im Rahmen der Berichterstattung über die Änderungen des neuen TMG wurde vielfach über "neue" datenschutzrechtliche Belehrungspflichten für Webseitenbetreiber berichtet. Hierzu sollten wir nochmal verdeutlichen, dass durch das TMG in dieser Frage inhaltlich keine neuen Vorschriften geschaffen wurden. Die in diesem Zusammenhang oftmals diskutierte datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten des Diensteanbieters in § 13 TMG fanden sich inhaltsgleich in den vorher anwendbaren Normen von TDDSG und MDStV.

Allerdings ist vollkommen unklar, ob eine entsprechende unterlassene Belehrung auch tatsächlichen einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß darstellt. Hier muss noch einmal klargestellt werden, dass nicht jeder formale Rechtsverstoß auch einen Unterlassungsanspruch zur Folge hat, der abgemahnt werden kann.

WUSSTEN SIE'S?

Seitdem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 ist diese vorrangig anzuwenden. Unternehmen sind daher aufgerufen, sich vor allem an die Regelungen der DSGVO zu halten. Dies gilt vor allem in Bezug auf personenbezogene Daten. Für alle Belange, die die DSGVO nicht umfasst, gilt aktuell das TMG – zumindest bis die ePrivacy-Verordnung innerhalb der nächsten Jahre in Kraft tritt.

5. Fazit zum Telemediengesetz

Zum einen ist es zu begrüßen, dass die vorher aufgrund der unklaren Gesetzgebungskompetenz über mehrere Gesetze verteilten Regelungen nun in einer Vorschrift gebündelt sind. Allerdings wird das neue TMG zu Recht auch von vielen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat es insbesondere im Bereich der Haftung der Diensteanbieter versäumt, eindeutige und klare Regelungen zu strittigen Fragen zu finden.

Die Regelung zu Spam-Mails ist sicher gut gemeint, wird das Problem im Hinblick auf die Internationalität und der Rechtsdurchsetzung aber sicher nicht entschärfen. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch wurde im Vorfeld lautstark kritisiert. Allerdings sind hier auch europarechtliche Vorgaben zu beachten. Zudem ist die dadurch zu erwartende und dringend notwendige Entlastung der Strafgerichte im Rahmen tausender Strafanzeigen wegen Tauschbörsennutzung zu begrüßen.

Wie bei allen Neuerungen von Gesetzen ist die Unsicherheit also auch beim Telemediengesetz zunächst groß.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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