Worum geht's?
Das Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (kurz DDG) ersetzt und ist am 13. Mai 2024 außer Kraft getreten. Letzte rechtliche Anpassungen erfolgten im Juni 2021. Sie möchten mehr über das TMG lesen und fragen sich, welche Vorgaben und Neuerungen es mit sich gebracht hat? Alle wichtigen Informationen zum Vorgänger des heute geltenden Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) finden Sie in diesem Artikel.
Dieser Artikel informiert über das TMG und die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des DDG im Mai 2024. Informationen zum DDG finden Sie in unserer News "Das TMG wird zum DDG und das TTDSG wird umbenannt - Aktualisieren Sie jetzt Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung!".
1. Das Telemediengesetz: Hintergrund
Das Telemediengesetz (kurz TMG) ist am 1. März 2007 in Kraft getreten. Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG) verwies bereits auf das TMG und kündigte dessen Inkrafttreten an.
Das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) wurden durch das TMG abgelöst. Einige ergänzende Vorschriften wurden in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) übertragen, der 2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst wurde.
Neben wenigen Neuregelungen wurden zahlreiche Vorschriften ohne inhaltliche Änderungen übernommen.
Ein wichtiger Begriff, der im neuen Digitale-Dienste-Gesetz nicht mehr auftaucht, sind die Telemedien. Aber was sind Telemedien überhaupt?
Die Bezeichnung Telemedien diente im TMG als Oberbegriff für alle Tele- und Mediendienste. Die bislang unterschiedlichen Regelungen für Teledienste (Teledienstegesetz) und Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag) wurden im TMG vereinheitlicht.
Der Begriff Telemedien wurde dabei sehr weit gefasst, um u.a. zukünftigen neuen technischen Anwendungen mit dem TMG gerecht zu werden.
AUFGEPASST
Nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen ist der Telekommunikationsbereich, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsrechts.
2. Inhalte des TMG
Das Gesetz regelte u.a.
- Informationspflichten (Vorschriften zur Kennzeichnung von Diensten-Impressumspflicht),
- Haftung von Diensteanbietern für rechtswidrige Inhalte,
- Regelungen zur Bekämpfung von Spam,
- Fragen zur Herausgabe von personenbezogenen Nutzerdaten,
- Datenschutz in Telemedien (Datenschutzerklärung für Webseiten etc.).
2021 trat das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft. Dieses sollte neben der DSGVO ab diesem Zeitpunkt sämtliche Datenschutzfragen regeln und löste das TMG in diesen Punkten ab.
Als weitere Neuerung wurden Spam-E-Mails als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Diese konnte mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Regelungen für das Impressum
Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen. Unterlassungsansprüche können im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden. Das Gesetz regelte, wer verpflichtet ist, ein Impressum auf seiner Webseite bereitzustellen.
Dazu hieß es in § 5 TMG: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."
Sofern Sie als Webseitenbetreiber Ihre Internetseite oder Ihren Blog nicht ausschließlich zu privaten Zwecken führen, sind Sie dazu verpflichtet, ein Impressum bereitzustellen. Mehr zur sogenannten Impressumspflicht lesen Sie in unserem Artikel „Wer braucht ein Impressum im Internet?“.
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Berichterstattung und Recht zur Gegendarstellung
Der Gesetzgeber hat sich auch mit der Frage der journalistischen Sorgfaltspflicht bei Online-Veröffentlichungen und mit dem Recht zur Gegendarstellung beschäftigt. Wer Texte im Internet veröffentlicht, sollte darauf achten, dass diese nach anerkannten journalistischen Grundsätzen recherchiert wurden.
Dies umfasst unter anderem eine sorgfältige Recherche, die den zugrunde liegenden Inhalt und die Herkunft der Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Auch wurde das Recht zur Gegendarstellung nochmals gesetzlich verankert.
SCHON GEWUSST?
Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer Gegendarstellung auch ein berechtigtes Interesse hat. Zudem darf eine Gegendarstellung nicht zu umfangreich und unangemessen sein. Der Anspruch muss bis spätestens drei Monate nach Erstveröffentlichung der Information geltend gemacht werden.
3. Fazit: Digitale-Dienste-Gesetz ist die Zukunft
Das Telemediengesetz war viele Jahre eine zentrale Rechtsgrundlage für Webseitenbetreiber und Unternehmer. Es enthielt Regelungen zu allgemeinen Anbieterpflichten und Haftungsfragen.
Im Mai 2024 wurde das Gesetz jedoch durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die Impressumspflicht findet sich nun in § 5 DDG. Zudem wurde das TTDSG durch das DDG in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Auch wenn sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben, bestehen für Sie als Webseitenbetreiber weiterhin zahlreiche Pflichten. Ein Impressum und eine Datenschutzerklärung sind für Sie nicht nur “nice-to-have”, sondern ein absolutes Muss.
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