Digital Services Act (DSA)

Digital Services Act (DSA): Pflichten für Hoster, Agenturen, Webdesigner & Webseitenbetreiber

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz über Digitale Dienste betrifft nicht nur Internet-Giganten, sondern auch kleine Online-Dienste, wie Agenturen, Hoster, Online-Shops und sogar Blogger.
  • Sobald Sie Daten im Auftrag Ihrer Kunden oder Nutzer speichern, sieht die Verordnung Pflichten zur Reduzierung illegaler Inhalte für Sie vor.
  • Setzen Sie die Pflichten nicht um, kann es langfristig zu sehr teuren Bußgeldern von bis zu 6 % des Jahresumsatzes kommen.

Worum geht's?

Der Digital Services Act gilt als ein Meilenstein für mehr Transparenz sowie Rechtssicherheit im Internet und das mit einem sehr weit gefassten Anwendungsbereich. Seit dem 17. Februar 2024 gelten die Pflichten für alle Online-Vermittlungsdienste, also auch für kleine Diensteanbieter.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über das einheitliche Regelwerk des DSA und die damit einhergehenden Pflichten für Agenturen, Webdesigner, Online-Shops und Blogger.

 

1. Kurz und knapp: Der Digital Services Act

Beim Digital Services Act - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (EU-Gesetz über Digitale Dienste, kurz: DSA) - handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union zur Schaffung eines europaweit einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Dienste. Ergänzt wird der DSA in Deutschland durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Ab wann gilt das Gesetz über Digitale Dienste?

Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und gilt vollständig seit dem 17. Februar 2024 als Stichtag. Kleinst- und Kleinunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz unter 10 Mio. Euro) sind von erweiterten Pflichten wie den Transparenzberichten zwar ausgenommen, müssen aber grundlegende Sorgfaltspflichten einhalten.

Was ist das Ziel des Digital Services Acts?

Hass, gefälschte Produkte, terroristische und diskriminierende Inhalte - das Ziel des DSA ist es, ein sicheres Online-Umfeld zu schaffen und die Verbreitung illegaler Inhalte zu reduzieren. Gemeinsam mit dem Digital Markets Act (DMA) soll der DSA zu den neuen rechtlichen Grundpfeilern für’s Internet werden.

Was regelt der Digital Services Act?

Der DSA hat für Online-Dienste verschiedene Pflichten mit sich gebracht. In der Verordnung werden vier Stufen unterschieden, wobei sich der Umfang der Pflichten nach der Art und Größe von Online-Diensten richtet und mit jeder Stufe erhöht. Wichtig für Sie als Online-Dienst könnte insbesondere die zweite Stufe der Hosting-Diensteanbieter sein.

 

 

Der DSA gilt gemäß Artikel 2 DSA für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, die ihren Sitz in der EU haben oder ihre Dienste in der EU anbieten, bekannt als Marktortprinzip.

Dazu gehören insbesondere:

  • Online-Plattformen und Suchmaschinen
  • Online-Marktplätze
  • App-Stores
  • Webhosting-Dienste
  • Cloud-Dienste
  • DNS-Dienste
  • Domain-Registrierungsstellen
  • VoIP
  • Nachrichtenübermittlungsdienste
  • WLAN-Netzbetreiber

Die Größe des Unternehmens ist grundsätzlich unerheblich, denn sowohl Kleinstunternehmen als auch sehr große Unternehmen sind betroffen. Allerdings unterscheidet sich der Umfang der Pflichten je nach Art und Größe des Dienstes.

Kleinst- und Kleinunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz unter 10 Mio. Euro) sind von erweiterten Pflichten wie Transparenzberichten ausgenommen, müssen aber grundlegende Sorgfaltspflichten einhalten.

2. Gilt der DSA für mich?

Insbesondere Hosting-Diensteanbieter fallen im Rahmen des DSA unter Anbieter von Vermittlungsdiensten. Nach dem DSA sind Sie Hosting-Diensteanbieter, sobald Sie von Ihren Nutzern und Nutzerinnen bereitgestellte Informationen in deren Aufträgen speichern. Das heißt: Sobald Sie als Online-Vermittler Inhalte für Dritte speichern, ist der DSA voraussichtlich für Sie relevant.

Anwendungsbereich des DSA
Gilt der DSA für mich als…
  • Webhoster?
    Ja. Da Sie als Webhoster Informationen im Auftrag Ihrer Kunden auf Servern speichern, sind Webhoster als Hosting-Diensteanbieter im Sinne des DSA einzuordnen und sollten die Regeln des DSA berücksichtigen.
  • Webdesigner und Agentur, deren Angebot auch Hosting umfasst?
    Ja. Wenn Sie als Webdesigner oder Agentur durch einen Vertrag mit einem Hosting-Anbieter Ihren Kunden auch das Hosting der Webseite anbieten, gelten Sie als „Hosting-Reseller". Damit speichern Webdesigner und Agenturen Informationen im Auftrag und fallen unter die Pflichten des DSA.
  • Webseitenbetreiber?
    Theoretisch würde der DSA selbst für jede Webseite mit Kommentarfunktion gelten, da die Kommentare im Auftrag des Nutzers auf der Webseite gespeichert werden. In der Praxis zeigt sich bereits, dass es eher darauf ankommt, ob die Kommentarfunktion nur eine reine Nebenfunktion Ihres Hauptdienstes oder das wesentliche Merkmal Ihres Dienstes ist.
  • Online-Shop?
    Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, nimmt die Kommentarfunktion in der Regel eine unbedeutende Nebenfunktion Ihres Shops ein. Wenn Sie also nur einzelne Kommentare bzw. Bewertungen auf Ihrer Webseite haben, gelten die Pflichten des DSA voraussichtlich nicht für Sie. Wenn Sie jedoch auch ein Forum auf Ihrem Web-Shop betreiben, ist es wahrscheinlich, dass die Pflichten des DSA für Sie gelten.
  • Blogbetreiber?
    Je nach der Gestaltung Ihres Blogs kann die Kommunikation mit Ihren Nutzern durchaus ein wesentliches Merkmal sein. Wenn Sie den Blog eher dafür nutzen, eigene Beiträge hochzuladen, unterfällt er wahrscheinlich nicht dem DSA. Wenn Ihr Blog aber in größerem Umfang auch für Diskussionen und Beiträge von Dritten genutzt wird (z. B. umfassender Kommentarbereich, Chatfunktionen oder wenn Dritte eigene Beiträge hochladen können), ist der DSA vermutlich anwendbar.

 

Wichtig: Die Einordnung hängt immer von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie die Pflichten lieber vorsorglich umsetzen.

Anhand dieser Beispiele sehen Sie, dass unterschiedlichste Onlinedienste und sogar Blogbetreiber, Online-Shops, Content Creator auf Social-Media-Plattformen und Online-Foren vom DSA betroffen sein können. Wir empfehlen Ihnen daher, die praktische Entwicklung rund um die Verordnung im Blick zu haben und im Zweifel die nachfolgenden Pflichten lieber umzusetzen.

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3. Digital Services Act: Sechs Pflichten für Hoster, Agenturen, Webdesigner und Blogger und Co.

Die folgenden sechs Hauptpflichten kommen nach dem Gesetz über Digitale Dienste auf jeden, der Inhalte für Dritte speichert, zu:

Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle

Sowohl für Behörden als auch für Nutzer müssen Sie eine zentrale Kontaktstelle einrichten, die auf elektronischem Wege erreichbar ist​​. Die Kontaktstelle muss „leicht zugänglich sein“ und daher am besten im Impressum angegeben werden.

WICHTIG

Als Kontaktstelle für Nutzer dürfen Sie kein rein automatisches Tool (z. B. Chatbot) verwenden.

Darüber hinaus müssen Sie die Sprachen angeben, in denen Nutzer die Kontaktstelle kontaktieren können. Wobei eine Sprache von möglichst vielen Unionsbürgern verstanden werden muss (z. B. Englisch) und die andere eine Amtssprache des Landes sein muss, in dem der Dienst seine Hauptniederlassung hat (z. B. Deutsch).

Transparente Erläuterungen in den AGB

Sie müssen in Ihren AGB, einer allgemeinen Leitlinie oder Ihren Verträgen erläutern, wie Sie mit rechtswidrigen Inhalten umgehen. Dabei sollten Sie Ihr Verfahren von der Bewertung des Inhalts bis zur Sanktionierung beschreiben. Bei eRecht24 Premium erhalten Sie eine entsprechende Klausel für Ihre AGB.

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Jährliche Veröffentlichung eines Transparenzberichts

Als Anbieter für Hosting-Dienste mit mindestens 50 Mitarbeitern ODER einem Jahresumsatz über 10 Mio. Euro sind Sie verpflichtet, jährlich Transparenzberichte zu veröffentlichen. Kleinst- und Kleinunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter UND unter 10 Mio. Euro Umsatz) sind ausgeschlossen (Art. 15 Abs. 2 DSA).

WICHTIG

Die Pflicht gilt nur für Unternehmen und große Online Plattformen mit 50+ Mitarbeitern ODER 10+ Mio. Euro Jahresumsatz. Wenn Sie weniger als 50 Mitarbeiter haben UND unter 10 Mio. Euro Umsatz liegen, müssen Sie keinen Transparenzbericht erstellen.

Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte

Unter die wesentlichen Verpflichtungen fällt es auch, ein Kontaktformular bereitzustellen, mit dem Dritte wie Verbraucher rechtswidrige Inhalte auf Websites melden können. Dieses Formular muss u. a. Felder für folgende Inhalte umfassen: Begründung über den rechtswidrigen Inhalt, Speicherort (z. B. URL), Name und E-Mail-Adresse. Dabei darf es sich allerdings nicht um Pflichtfelder handeln und der Nutzer muss eine Meldung beispielsweise auch ohne Angabe seiner E-Mail Adresse über die Dienste abschicken können.

Wenn der Meldende eine Kontaktangabe hinterlegt, senden Sie ihm eine Empfangsbestätigung. Sie müssen die Meldungen zeitnah bearbeiten (praktisch innerhalb von 14 Werktagen) und Ihre Entscheidung der meldenden Person unverzüglich mitteilen.

Auch wenn eine Meldung trotz allem nicht über das vorgesehene DSA-Meldeformular eingeht, müssen Anbieter ihr nachgehen. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.08.2025 (Az. 10 W 70/25) klargestellt, dass Nutzer nicht verpflichtet sind, ausschließlich die nach dem Digital Services Act vorgesehenen Meldeformulare zu verwenden. Stattdessen können Hinweise auf rechtswidrige Inhalte auch per E-Mail oder über andere bereitgestellte Kommunikationswege wirksam eingereicht werden. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass entsprechende Meldungen unabhängig vom gewählten Kontaktkanal erfasst, geprüft und bearbeitet werden.

WICHTIG

Da Sie im Rahmen des Melde- und Abhilfeverfahrens personenbezogene Daten verarbeiten, sollten Sie in Ihrer Datenschutzerklärung transparent darüber informieren. Achten Sie auf die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und die Wahrung der Betroffenenrechte.

Begründung für Beschränkungen

Nicht nur den meldenden Nutzer müssen Sie informieren, sondern auch den gemeldeten Nutzer. Wenn Sie Inhalte eines Nutzers aufgrund einer Meldung beispielsweise löschen oder eine Änderung auf einer Seite durchführen, müssen Sie dem betroffenen Nutzer eine klare und spezifische Begründung (inkl. Art der Beschränkung, Grundlage der Entscheidung) senden. Legen Sie sich am besten für das Begründungsschreiben eine interne Vorlage an.

Meldepflicht bei bestimmten Straftaten

Bei Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person darstellen, sind Sie verpflichtet, unverzüglich die Strafverfolgungs- oder Justizbehörde zu informieren​​. Damit Sie als Unternehmen dieser Pflicht im Ernstfall auch nachkommen können, sollten Sie Ihre Mitarbeiter dafür sensibilisieren.

ÜBRIGENS

Als Hosting-Diensteanbieter haften Sie grundsätzlich nicht für rechtswidrige fremde Inhalte, solange Sie keine tatsächliche Kenntnis davon haben. Sobald Sie jedoch Kenntnis erlangen (z. B. durch Nutzermeldung), müssen Sie sofort handeln und den Inhalt entfernen oder den Zugang sperren (Art. 9 DSA, § 7 DDG). Das heißt sie müssen aktiv handeln, wenn Sie:

  • eine Meldung eines Nutzers erhalten.
  • mindestens 50 Mitarbeiter haben und Ihr Jahresumsatz mehr als 10 Mio. Euro beträgt. Dann sind Sie verpflichtet, jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen.
  • Kenntnis einer Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person darstellt, erhalten und diese unverzüglich den Behörden melden müssen.

4. Strafen bei Verstoß gegen den DSA

Nach § 12 DDG ist die Bundesnetzagentur für die Aufsicht und Einhaltung des DSA in Deutschland verantwortlich. Bei Verstößen gegen den DSA können erhebliche Bußgelder verhängt werden:

  • Für Kleinunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter, unter 10 Mio. Euro Umsatz) sind es bis zu 300.000 Euro oder maximal 1% des weltweiten Jahresumsatzes
  • Für alle anderen Unternehmen gelten im Rechtsrahmen bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres

Zusätzlich können die Behörden nach den aktuellen Vorschriften zwangsweise Maßnahmen anordnen, wie z. B. die vorübergehende Sperrung von Dienstleistungen oder die Einrichtung von Compliance-Programmen, die im Sinne des Verbraucherschutzes sind.

Ein Verstoß gegen den DSA kann ähnlich teuer werden wie ein DSGVO-Verstoß (bis zu 4% des Umsatzes oder 20 Mio. Euro). Bei besonders schweren Verstößen können die Bußgelder nach Durchsetzung des DSA sogar höher liegen als nach der DSGVO.

5. DSA jetzt umsetzen: Praktische Handlungsempfehlungen und Vorlagen

Wenn Sie im Rahmen Ihres Online-Businesses Inhalte für Dritte speichern, sollten Sie Ihre Rechtstexte jetzt anpassen und auf DSA-Konformität prüfen. Die Bundesnetzagentur überwacht seit Februar 2024 die Einhaltung des DSA und kann bei Verstößen Bußgelder verhängen. Weiterhin sollten Sie ein Kontaktformular sowie eine interne Richtlinie parat haben, um auf Meldungen von rechtswidrigen Inhalten und jeglichen Hinweis vorbereitet zu sein.

Unter „Muster und Verträge“ finden Sie als Mitglied bei eRecht24 Premium drei DSA-spezifische Vorlagen:

  • Muster 1 Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen
  • Muster 2 Meldebogen nach Art.16 DSA
  • Muster 3 Inhalte Moderation
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Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald weitere Details zur praktischen Umsetzung von DSA und DDG bekannt werden. Sollten Sie zwischenzeitlich eine Beratung zum DSA benötigen, kontaktieren Sie gerne unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow.

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Sie sind sich unsicher, ob Ihr Business vom DSA betroffen ist? Sie brauchen Unterstützung bei der Umsetzung? Sie wollen überprüfen lassen, ob Sie den DSA korrekt umsetzen?

Die Anwälte der Kanzlei Siebert Lexow sind Experten beim Thema Digital Services Act und unterstützen Sie jederzeit mit einer individuellen Beratung zum Digital Services Act.

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6. FAQ

1. Muss ich die Datenschutzerklärung meiner Kunden anpassen?

Das kommt auf das Business Ihrer Kunden an. Wenn Ihre Kunden Inhalte für Dritte speichern oder die Kommentierungsfunktion keine reine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, müssen Ihre Kunden in ihrer Datenschutzerklärung oder im Rahmen des Formulars für Nutzer-Meldungen darauf hinweisen, wie sie mit Nutzerdaten im Rahmen ihres Melde- und Abhilfeverfahrens umgehen.

2. Was mache ich, wenn ich gar keine AGB habe?

Die Nutzung von AGB ist nach dem Digital Service Act nicht verpflichtend. Wenn Sie keine AGB nutzen, sondern jeden Vertrag einzeln abschließen, können Sie die transparente Erläuterung zu Ihrem Melde- und Abhilfeverfahren in jeden Vertrag einzeln bzw. in Ihr Vertragsmuster aufnehmen. Ein entsprechendes Muster stellen wir bei eRecht24 zur Verfügung.

3. Ich habe das Kontaktformular zur Meldung illegaler Inhalte eingerichtet. Was muss ich tun, wenn sich jemand meldet?

Wenn der Meldende eine elektronische Kontaktangabe hinterlegt hat, müssen Sie ihm zunächst eine Empfangsbestätigung senden. Nun setzen Sie sich zeitnah mit der Meldung auseinander. Bei Verdacht auf eine Straftat, melden Sie diese unverzüglich bei der Strafverfolgungs- oder Justizbehörde. Haben Sie die Meldung sorgfältig geprüft, teilen Sie der meldenden Person unverzüglich Ihre Entscheidungen mit und weisen auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen Ihre Entscheidung hin. Wenn es sich um einen rechtswidrigen Inhalt handelt und Sie diesen z. B. löschen, informieren Sie im letzten Schritt die gemeldete Person mit einem Begründungsschreiben darüber.

Sofern Sie mindestens 50 Mitarbeiter haben und Ihr Jahresumsatz mehr als 10 Mio. Euro beträgt, sollten Sie jede Meldung für Ihren Transparenzbericht dokumentieren.

4. Muss ich ab 17. Februar 2024 mit Abmahnungen rechnen?

Der DSA gilt seit dem 17. Februar 2024. Sind Sie von der Verordnung erfasst und haben die Vorgaben noch nicht umgesetzt, können Abmahnungen und Bußgelder drohen. Auch wenn zunächst oftmals erst die Internet-Giganten, wie Google, TikTok und X im Visier der Behörden sind, sollten Sie die Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen.

 

Frauke Frotscher
Frauke Frotscher, LL.M.
Legal Writerin

Frauke Frotscher ist Wirtschaftsjuristin und hat sich im Rahmen ihres Masterstudiums im internationalen Lizenzrecht auf die Rechtsgebiete des Urheber-, Marken- und Vertragsrechts sowie das Zusammenspiel von Recht und Künstlicher Intelligenz spezialisiert. Mit diesen Schwerpunkten verstärkt sie seit 2023 das eRecht24-Redaktionsteam als Legal Writerin. Aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit als Juristin einer Rechtsabteilung, ist sie Expertin in der verständlichen Kommunikation juristischer Inhalte.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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