Worum geht's?
Was lange währt, wird endlich gut – oder doch nicht? Nach jahrelangen Diskussionen, Entwürfen und Verzögerungen hat die EU-Kommission die geplante ePrivacy-Verordnung in ihrem Arbeitsprogramm für 2025 zurückgezogen. Ursprünglich sollte die ePrivacy-Verordnung zusammen mit der DSGVO erscheinen. Aber was bedeutet das für Sie als Unternehmen? Welche Regelungen sind künftig maßgeblich? Diese und weitere Fragen klären wir in unserem Artikel.
1. ePrivacy-Verordnung: Funktion und Inhalte
Die ePrivacy-Verordnung (ePVO, auch: ePrivacy-VO oder E-Privacy-Verordnung) sollte Privatpersonen und Unternehmen schützen und Regelungslücken schließen, ohne über die Vorschriften der DSGVO hinauszugehen. Zudem sollte sie die E-Privacy-Richtlinie (auch Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation genannt) ablösen, die der deutsche Gesetzgeber größtenteils im Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz) und Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt hat.
Viele Unternehmer verfolgten das Rechtsetzungsverfahren mit Argwohn, denn die Regeln zur elektronischen Kommunikation sollten an die DSGVO angepasst werden. Dies sollte insbesondere Auswirkungen auf das Tracking und das Setzen von Cookies haben. Die Befürchtung bestand, dass die ePrivacy-Verordnung das digitale Business schwer schädigen würde. Es stünden sogar ganze Geschäftsmodelle vor dem „Aus“.
Nach dem Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung war eine 24-monatige Übergangsfrist innerhalb der gesamten Europäischen Union vorgesehen, bevor die Verordnung gelten sollte.
GUT ZU WISSEN
Die ePrivacy-Verordnung sollte die DSGVO erweitern und insbesondere den Schutz der Endnutzer bei der elektronischen Kommunikation gewährleisten. Im Gegensatz zu Richtlinien wie der ePrivacy Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten und benötigt keinen weiteren Umsetzungsakt.
Die Datenschützer der EU-Kommission sahen die E-Privacy-Verordnung als absolut notwendigen Schritt an. Sie veröffentlichten bereits am 10. Januar 2017 einen ersten Entwurf mit Erwägungsgrund zu jeder Ausführung und einer ausführlichen Stellungnahme. Neuregelungen seien unbedingt erforderlich aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in der Europäischen Union.
Beispiel: Es kommen neue Techniken auf, die das Online-Verhalten des Nutzers tracken. Die bisherige Richtlinie erfasst diese Techniken noch nicht.
Was sollte die ePrivacy-VO beinhalten?
Die ePrivacy-Verordnung sollte sich auf elektronische Kommunikationsdienste beziehen, die ein Anbieter einem Endnutzer bereitstellt und die Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation von Personen schützen.
Beispielsweise sollten für Over-the-Top-Kommunikationsdienste wie WhatsApp und Skype die Datenschutzregeln erweitert werden. So sollte die alltägliche Kommunikation über diese Dienste für den Nutzer sicherer und vertraulicher gemacht werden. Die ePrivacy-VO sollte nicht für Kommunikationsdienste gelten, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Außerdem sollte sie regeln, unter welchen Voraussetzungen die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze Daten speichern dürfen. Zudem sollte sie auch Vorgaben für den Telekommunikationssektor enthalten und vorschreiben, wie Provider Rufnummern anzeigen und unterdrücken oder Anrufe sperren müssen.
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Verfahren bei einer unerbetenen Kommunikation (Direktwerbung gegenüber Privatpersonen)
- Informationspflichten über Sicherheitsrisiken
- Das Recht auf Vergessenwerden (Widerruf erteilter Einwilligungen alle 6 Monate)
- Datenverarbeitung und Datenspeicherung
- Kopplungsverbot
- einfache und kostenfreie Rufnummernunterdrückung
- Privatsphäre-Einstellungen
- Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation bei Over-the-Top-Kommunikationsdiensten wie WhatsApp oder Skype
Die ePrivacy-Verordnung sollte – ebenso wie die Datenschutz-Grundverordnung – beschreiben, welche Aufgaben die Aufsichtsbehörden haben. Es waren auch Sanktionen für Unternehmen vorgesehen, die den Vorgaben der Verordnung nicht nachkommen.
2. Politischer Exkurs: Wann sollte die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten?
Vorgesehen war eigentlich, dass die ePrivacy-VO gleichzeitig mit der DSGVO, also am 25. Mai 2018, in Kraft tritt.
Obwohl die Europäische Kommission im Januar 2017 einen Entwurf beim Europa-Parlament vorgelegt hat, stagnierten die Verhandlungen. Bis Mitte 2020 konnte keine Einigung erzielt werden.
Im Februar 2021 konnten sich die Mitgliedstaaten mit dem Rat einigen. Im Anschluss wurden die Trilog-Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission geführt. Der Rat und das Parlament kamen jedoch in den Trilog-Verhandlungen nicht überein.
Am 12. Februar 2025 wurde der Verordnungsentwurf von der EU-Kommission zurückgezogen. Die Aufhebung erfolgte mit der Veröffentlichung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2025.
AUFGEPASST
Der Entwurf wurde 2025 zurückgezogen, da eine Einigung der Institutionen nicht in Sicht war und der Entwurf aufgrund des langjährigen Rechtsetzungsverfahren mittlerweile technologisch und rechtlich veraltet war.
3. Welche Bußgelder sah die E-Privacy-Verordnung vor?
Die ePrivacy-Verordnung sollte einen ähnlichen Bußgeldrahmen wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufstellen. In dem Entwurf behandelt sie im 5. Kapitel Haftungsfragen und Schadensersatz. Die Höhe der Bußgelder sollte von verschiedenen Faktoren abhängen. Die Aufsichtsbehörde sollte einen gewissen Handlungsspielraum haben.
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Ein Unternehmen verstößt gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation.
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Ein Anbieter verarbeitet unbefugt elektronische Kommunikationsdaten.
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Ein Unternehmen verstößt gegen die Löschungsfristen der ePrivacy-Verordnung.
Es waren Geldbußen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder alternativ bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde sollte hier immer den höheren Betrag verhängen.
4. Kritik an der ePrivacy-Verordnung
Natürlich gab es nicht nur Befürworter der neuen Datenschutz-Regeln.
Verbraucherschützer sahen in dem Vorschlag eine Möglichkeit, die Vertraulichkeit und Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation zu schützen und einen weiteren Rechtsrahmen für den Umgang mit Kommunikationsdaten und der Verarbeitung von Informationen aufzustellen.
Vor allem Betreiber von Online-Shops und Webseiten sowie Unternehmen, die Online-Marketing betreiben, bemängelten die neuen Vorschriften der Datenschutzverordnung.
Den größten Kritikpunkt stellte allerdings die Finanzierung von Online-Medien dar. Viele Webseiten sind werbefinanziert und darauf angewiesen, Werbung auf Ihrem Blog oder Ihrer Nachrichtenseite zu schalten. Diese Anzeigen basieren auf personalisierten gesammelten Daten durch Tracking-Cookies.
Dies wäre nach Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers möglich gewesen.
Obwohl nur eine Ergänzung der DSGVO vorgesehen war, befürchteten Verbände zudem Widersprüche innerhalb der Verordnungen.
5. FAQ: Die wichtigsten Fragen zur e-Privacy-Verordnung:
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