Steuern für Gründer & Start-Ups: Was ist die Körperschaftsteuer?

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Worum geht's?

Entschließen Sie sich als Existenzgründer eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH) zu gründen, fällt Körperschaftssteuer an. Erfahren Sie hier wann die Körperschaftsteuerpflicht beginnt, wie sich die Steuer berechnet und was Sie bei Ausschüttungen beachten müssen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Muss ich Körperschaftsteuer zahlen?
  2. Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
  3. Beispielberechnung zur Körperschaftsteuer
  4. Wann muss ich Körperschaftsteuer zahlen?
  5. Kann ich Körperschaftsteuer vorauszahlen?
  6. Wie werden Gewinnausschüttungen versteuert?
  7. Was ist beim Verlustabzug zu beachten?

1. Muss ich Körperschaftsteuer zahlen?

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Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine spezielle Form der Einkommensteuer für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften. Die Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens bestimmt daher, ob Sie diese Steuer entrichten müssen oder nicht. Betroffene Kapitalgesellschaften sind die UG, die GmbH, die AG oder die Limited. Die Limited muss ihren Firmensitz dann in Deutschland haben.

Unternehmen, die im Ausland sitzen und Betriebsstätten in Deutschland unterhalten, unterliegen nur mit den inländischen Einkünften, die in Deutschland erzielt worden sind, der Körperschaftsteuer.

2. Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?

Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent. Dabei ist die Besteuerungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft innerhalb eines Kalenderjahres. Den Ausgangspunkt für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens bildet der handelsrechtliche Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Dieser wird zunächst durch Hinzurechnungen und Kürzungen bereinigt. Anschließend sind nicht abziehbare Aufwendungen hinzuzurechnen und steuerfreie Einnahmen abzuziehen.

Hinweis: Die soeben erwähnten Korrekturen sind sehr umfangreich. Benötigen Sie eine Beratung, steht Ihnen Sinatax gerne beiseite.

Haben Sie die Bemessungsgrundlage bestimmt, so multiplizieren Sie diese mit dem Körperschaftsteuersatz. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 Prozent auf die ermittelte Körperschaftsteuer. Effektiv bedeutet dies eine Gesamtsteuerlast von 15,825 Prozent.

Praxistipp: Vermeiden Sie verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn Sie als Gesellschafter der GmbH und gleichzeitig als Geschäftsführer Gehalt beziehen und dieses über dem marktüblichen Niveau liegt. Sollte die Finanzverwaltung Zweifel daran haben, kann das Finanzamt diese Zahlungen (teilweise) dem zu versteuernden Einkommen der Körperschaft zurechnen. Das erhöht Ihre Körperschaftsteuer.

3. Beispielberechnung zur Körperschaftsteuer

  Betrag in EURO
Handelsbilanzergebnis 100.000 ,00
Saldo: Hinzurechnung/Kürzung 10.000,00
Steuerbilanzergebnis = 110.000,00
Nichtabziehbare Aufwendungen 5.000,00
steuerfreie Einnahmen ./. 3.000,00
Zu versteuerndes Einkommen = 112.000,00
Multipliziert mit Körperschaftsteuersatz von 15 % = 16.800,00
Multipliziert mit Solidaritätszuschlag von 5,5 % 924,00
Gesamtsteuerlast 17.724,00

4. Wann muss ich Körperschaftsteuer zahlen?

Mit Beschluss der Gründung entsteht zunächst eine Vorgründungsgesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt grundsätzlich noch keine Körperschaftsteuerpflicht vor. Erst mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages, d.h. mit Entstehen der Vorgesellschaft, frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit, ist die Gesellschaft körperschaftsteuerpflichtig.

Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, insofern Sie kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt haben.

Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Praxistipp: Ab dem Besteuerungszeitraum 2018 verlängert sich die Frist auf den 31. Juli des Folgejahres. Insofern Sie sich durch einen Steuerberater vertreten lassen, verlängert sich diese Frist auf den 28. Februar des Zweitfolgejahres.

5. Kann ich Körperschaftsteuer vorauszahlen?

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Wie auch bei der Umsatz- und Gewerbesteuer, sind bei der Körperschaftsteuer Vorauszahlungen zuleisten. Zu jedem Quartal – 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember – müssen Sie diese an das Finanzamt zahlen. Nach Ende des Geschäftsjahres werden die Vorauszahlungen dann mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet.

Tipp: Sorgen Sie zu den Zahlungsterminen für genügend Liquidität. Falls Ihr Geschäftsjahr besser als erwartet verläuft, sollten Sie frühzeitig Rückstellungen für mögliche Steuernachzahlungen bilden. Auch höhere Vorauszahlungen im Folgejahr könnten auf Sie zukommen.

6. Wie werden Gewinnausschüttungen versteuert?

Oder ändert das etwas an der Besteuerung, wenn ich die Gewinne in der Gesellschaft liegen lassen? Steht die Höhe Ihrer Gewinne fest, haben Sie die Möglichkeit die Gewinne auszuschütten oder sie zu thesaurieren, d.h. die Gewinne bleiben entweder als Gewinnvortrag für das nächste Geschäftsjahr oder als Gewinnrücklage im Unternehmen. Je nachdem für welche Möglichkeiten Sie sich entscheiden, entfallen unterschiedliche Steuerarten auf die Gewinne.

Entscheiden Sie sich für die Ausschüttung, unterliegen die Gewinne einem pauschalen Steuersatz von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Diese Steuer wird Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer genannt.

Für einige Gesellschafter kann das sogenannte Teileinkünfteverfahren eine weitere Variante sein, Gewinnausschüttungen zu versteuern. Dabei wird die Gewinnausschüttung nicht mit der Kapitalertragsteuer, sondern mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, belastet. Die Nutzung des Teileinkünfteverfahren ist jedoch an verschiedene Voraussetzung geknüpft. Lassen Sie sich daher vorher beraten, ob für Sie das Teileinkünfteverfahren in Frage kommen.

Praxistipp: Um Steuern einzusparen, hilft die sogenannte “Günstigerprüfung”. Hierbei wird die Steuerlast durch Teileinkünfteverfahren mit der Steuerschuld durch die Kapitalertragsteuer verglichen. In Ihrem Auftrag prüft das Finanzamt also, welche Art der Besteuerung für Sie lohnender ist.

Entscheiden Sie sich dafür die Gewinne nicht auszuschütten, unterliegen die einbehaltenen Gewinne weder der Kapitalertragsteuer noch Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine Steuerpflicht entsteht erst mit Ausschüttung bzw. bei dem beherrschenden Gesellschafter mit dem Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung.

Fazit: Steuern sparen durch Günstigerprüfung.

7. Was ist beim Verlustabzug zu beachten?

Sollte dagegen am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres ein Verlust ausgewiesen werden, darf die GmbH die Verluste bis zu einer bestimmten Summe in den Folgejahren von den Gewinnen abziehen. Das bedeutet, wenn Ihnen im Vorjahr ein Verlust entstanden ist und Sie im aktuellen Jahr ein Gewinn erwirtschaftet haben, wirkt sich dieser Verlust steuermindernd aus.

Achtung: Das Gesetz sieht hier viele Einschränkungen vor. Insbesondere die Regelungen zum Verlustuntergang beim Wechsel von Anteilseignern müssen Sie im Auge behalten. Wir beraten Sie gerne!


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