Datenschutzerklärung für Google Tag Manager

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Was ist der Google Tag Manager?

Der Google Tag Manager ist ein Tag-Management-System, mit dem Unternehmen Code Snippets wie Tracking Codes oder Conversion-Pixel auf ihrer Webseite einbauen und verwalten können. Sie müssen dafür nicht in den Quellcode eingreifen. Haben sie Tags in das System integriert, können sie diese über eine webbasierte Benutzeroberfläche konfigurieren. Was müssen Seitenbetreiber datenschutzrechtlich berücksichtigen, wenn sie den Tag Manager verwenden?

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Darum ist der Google Tag Manager datenschutzrechtlich relevant

Der Google Tag Manager erfasst Daten auf der Webseite und leitet diese an die angebundenen Analyse-Tools weiter. Die Tools speichern und werten diese aus. Der Google Tag Manager speichert selbst keine Daten. Er hat darauf keinen Zugriff. Der Tag Manager erhebt lediglich Daten dazu, wie einzelne Tags verwendet werden.

Seitenbetreiber, die den Google Tag Manager nutzen, erheben darüber Daten ihrer Webseitenbesucher und geben diese an die über den Tag Manager eingebundenen Analyse-Tools weiter. Dabei handelt es sich zum Teil um personenbezogene Daten. Sie müssen daher besondere datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen, um den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)  nachzukommen.

Google Tag Manager datenschutzkonform nutzen

Damit Seitenbetreiber den Google Tag Manager datenschutzkonform verwenden, müssen sie diese Pflichten erfüllen:

Nutzer-Einwilligung einholen

Der Google Tag Manager erhebt zwar Daten, er wertet sie jedoch nicht aus. Damit ist das Tool lediglich eine Schaltstelle zwischen Webseite und Analyse-Software. Derzeit ist nicht klar, ob Seitenbetreiber dafür eine Einwilligung von Nutzern benötigen. Sie sollten jedoch sichergehen und die Erlaubnis der User in die Verwendung des Tag Managers einholen. Rechtssicher können sie das über ein Cookie Consent Tool vornehmen. Dies fragt Nutzer, welche Daten eine Webseite erheben und verarbeiten darf und passt den Datenfluss auf der Seite dementsprechend an.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Personenbezogene Daten sind von der DSGVO besonders geschützt. Geben Unternehmen diese an einen Dritten weiter, müssen sie mit diesem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen. Mit dem Google Tag Manager geben Unternehmen Daten an daran angebundenen Anbieter weiter. Sie müssen daher sowohl für den Google Tag Manager als auch für jedes der angebundenen Analyse-Programme einen AV-Vertrag schließen. In dem jeweiligen Vertrag sollten sie festhalten,

  • welche Daten das jeweilige Tool speichert,
  • wie lange es diese Daten speichert,
  • warum es diese Daten verarbeitet und speichert und
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung erwähnen, dass sie mit dem Google Tag Manager und den daran angebundenen Tools AV-Verträge geschlossen haben. Dabei sollten sie festhalten,

  • warum sie mit den jeweiligen Analyse-Tools und dem daran angeschlossenen Tag Manager personenbezogene Daten sammeln,
  • wie lange die Tools die Daten speichern,
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und
  • dass User ihre Erlaubnis in die Datenspeicherung jederzeit zurücknehmen können.

IP-Adressen anonymisieren

Je nach eingebundenem Tool erhebt der Google Tag Manager IP-Adressen der Webseitenbesucher und gibt diese an die Analyse-Programme weiter. Damit die Programme nicht die volle IP-Adresse erhalten, sollten Unternehmen einen Teil dieser maskieren. Auf diese Weise sind Webseitenbesucher nicht mehr eindeutig identifizierbar. Unternehmen erheben so keine personenbezogenen Daten. Der Google Tag Manager erlaubt es Unternehmen, die IP-Adresse zu anonymisieren.

Standardvertragsklauseln prüfen

Seitenbetreiber erheben über den Google Tag Manager Nutzerdaten. Google hat seinen Sitz in den USA. Das bedeutet: Seitenbetreiber übermitteln Userdaten an einen Drittstaat außerhalb der EU. Um diesen Datentransfer datenschutzkonform zu gestalten, müssen sie Standardvertragsklauseln mit Google abschließen. Diese stellen sicher, dass beide Parteien die erhobenen Nutzerdaten so schützen, wie durch die DSGVO vorgeschrieben.

Darüber hinaus müssen Seitenbetreiber das Risiko des Datentransfers in die USA prüfen und dokumentieren. Die sogenannte Risikoabschätzung muss dabei offenlegen,

  • welche Art von Daten Seitenbetreiber über den Google Tag Manager an die Suchmaschine weitergeben,
  • welche Rechtsvorschriften in den USA gelten und
  • ob Google weitere Maßnahmen ergreift, um die Daten aus dem Tag Manager zu schützen.

Rechtsprechung zum Google Tag Manager

Für den Google Tag Manager ist folgende Rechtsprechung relevant:

Bundesgerichtshof zur Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Der Bundesgerichtshof entschied am 16.05.2017: Seitenbetreiber erheben personenbezogene Daten, wenn sie dynamische IP-Adressen von Usern speichern. Damit Seitenbetreiber diese speichern dürfen, muss das einen eminent wichtigen Zweck erfüllen. Ansonsten verstoßen sie gegen das Gesetz (Az. VI ZR 135/13).

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Die Datenschutzbehörde Hamburg sprach im Dezember 2018 ein Bußgeld gegen ein Versandunternehmen in Höhe von 5250 Euro aus. Das Unternehmen hatte es versäumt, mit einem beauftragten Dienstleister, der auf personenbezogene Daten zugreifen konnte, einen AV-Vertrag zu schließen.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg stellte im März 2021 fest: Der Fußball-Bundesligaclub VfB Stuttgart hatte Dienstleister beauftragt, um Mitgliederdaten verarbeiten zu lassen. In diesem Rahmen hatte er jedoch mit den Dritten keinen AV-Vertrag geschlossen. Damit verstieß der Verein gegen die DSGVO. Die Datenschutzbehörde sprach daher ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro aus.

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