Datenschutzerklärung für Google Tag Manager

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Was ist der Google Tag Manager?

Der Google Tag Manager ist ein Tag-Management-System, mit dem Unternehmen Code Snippets wie Tracking Codes oder Conversion-Pixel auf ihrer Webseite einbauen und verwalten können. Sie müssen dafür nicht in den Quellcode eingreifen. Haben sie Tags in das System integriert, können sie diese über eine webbasierte Benutzeroberfläche konfigurieren. Was müssen Seitenbetreiber datenschutzrechtlich berücksichtigen, wenn sie den Tag Manager verwenden?

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Darum ist der Google Tag Manager datenschutzrechtlich relevant

Der Google Tag Manager erfasst Daten auf der Webseite und leitet diese an die angebundenen Analyse-Tools weiter. Die Tools speichern und werten diese aus. Der Google Tag Manager speichert selbst keine Daten. Er hat darauf keinen Zugriff. Der Tag Manager erhebt lediglich Daten dazu, wie einzelne Tags verwendet werden.

Seitenbetreiber, die den Google Tag Manager nutzen, erheben darüber Daten ihrer Webseitenbesucher und geben diese an die über den Tag Manager eingebundenen Analyse-Tools weiter. Dabei handelt es sich zum Teil um personenbezogene Daten. Sie müssen daher besondere datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen, um den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG (ehemals TTDSG))  nachzukommen.

Ist die Nutzung des Google Tag Managers zulässig?

Verwenden Sie ein Tool oder Programm, das personenbezogene Daten verarbeitet, werden diese Daten an den Dienstanbieter des Tools übermittelt. Je nachdem, in welchem Land der Dienstanbieter sitzt (Sitz des Datenempfängers), kann diese Datenübermittlung problematisch sein.

Denn: Übertragen Sie personenbezogene Daten aus der EU in ein Drittland, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Und zwar dann, wenn das Schutzniveau für die Datenübermittlung in ein Drittland mit dem der EU der Sache nach gleichwertig ist. Bietet das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau, verabschiedet die EU-Kommission einen Angemessenheitsbeschluss.

Der Diensteanbieter des Google Tag Managers ist Google Ireland Limited. Es können jedoch auch personenbezogene Daten an das Mutterunternehmen Google LLC übertragen werden.

Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in den USA. Es gibt einen Angemessenheitsbeschluss für die Datenübermittlung in die USA. Zusätzlich ist die Datenübertragung in die USA rechtlich aber erst dann zulässig, wenn der Datenempfänger außerdem nach dem Datenschutzabkommen EU-USA (Data Privacy Framework) zertifiziert ist.

Google LLC ist DPF-zertifiziert. Die Nutzung des Tools Google Tag Manager ist zulässig.
[Stand: 05.01.2024]

Wichtig:
Nur weil die Datenübertragung mit diesem Tool rechtlich zulässig ist, bedeutet dies nicht, dass das Programm automatisch datenschutzkonform ist. Damit Sie nicht gegen den deutschen Datenschutz verstoßen, müssen Sie zusätzliche Pflichten erfüllen. 

Mehr zum Thema Datenübertragung in die USA finden Sie in unserem Artikel "Privacy Shield 2.0: Datentransfer in die USA".

So nutzen Sie den Google Tag Manager datenschutzkonform

Damit Seitenbetreiber den Google Tag Manager datenschutzkonform verwenden, müssen sie diese Pflichten erfüllen:

Nutzer-Einwilligung einholen

Der Google Tag Manager erhebt zwar Daten, er wertet sie jedoch nicht aus. Damit ist das Tool lediglich eine Schaltstelle zwischen Webseite und Analyse-Software. Derzeit ist nicht klar, ob Seitenbetreiber dafür eine Einwilligung von Nutzern benötigen. Sie sollten jedoch sichergehen und die Erlaubnis der User in die Verwendung des Tag Managers einholen. Rechtssicher können sie das über ein Cookie Consent Tool vornehmen. Dies fragt Nutzer, welche Daten eine Webseite erheben und verarbeiten darf und passt den Datenfluss auf der Seite dementsprechend an.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Personenbezogene Daten sind von der DSGVO besonders geschützt. Geben Unternehmen diese an einen Dritten weiter, müssen sie mit diesem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen. Mit dem Google Tag Manager geben Unternehmen Daten an daran angebundenen Anbieter weiter. Sie müssen daher sowohl für den Google Tag Manager als auch für jedes der angebundenen Analyse-Programme einen AV-Vertrag schließen. In dem jeweiligen Vertrag sollten sie festhalten,

  • welche Daten das jeweilige Tool speichert,
  • wie lange es diese Daten speichert,
  • warum es diese Daten verarbeitet und speichert und
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung erwähnen, dass sie mit dem Google Tag Manager und den daran angebundenen Tools AV-Verträge geschlossen haben. Dabei sollten sie festhalten,

  • warum sie mit den jeweiligen Analyse-Tools und dem daran angeschlossenen Tag Manager personenbezogene Daten sammeln,
  • wie lange die Tools die Daten speichern,
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und
  • dass User ihre Erlaubnis in die Datenspeicherung jederzeit zurücknehmen können.

IP-Adressen anonymisieren

Je nach eingebundenem Tool erhebt der Google Tag Manager IP-Adressen der Webseitenbesucher und gibt diese an die Analyse-Programme weiter. Damit die Programme nicht die volle IP-Adresse erhalten, sollten Unternehmen einen Teil dieser maskieren. Auf diese Weise sind Webseitenbesucher nicht mehr eindeutig identifizierbar. Unternehmen erheben so keine personenbezogenen Daten. Der Google Tag Manager erlaubt es Unternehmen, die IP-Adresse zu anonymisieren.

Standardvertragsklauseln prüfen

Seitenbetreiber erheben über den Google Tag Manager Nutzerdaten. Das Mutterunternehmen Google hat seinen Sitz in den USA. Das bedeutet: Seitenbetreiber übermitteln Userdaten an einen Drittstaat außerhalb der EU. 

Auch wenn eine Datenübertragung an das Mutterunternehmen durch DPF-Zertifizierung zulässig ist, empfehlen wir Ihnen nach Möglichkeit den Abschluss von Standardvertragsklauseln sowie eine Datentransfer-Folgenabschätzung vorzunehmen.

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