Was ist Microsoft Clarity?
Microsoft Clarity ist ein Tool, mit dem Unternehmen die Usability ihrer Webseite überprüfen können. Dazu zeichnet Microsoft Clarity ausgewählte Sitzungen von Nutzern auf. Unternehmen können die Sitzungen dann auswerten. Das Tool liefert dafür Messwerte, die auf eventuelle Probleme bei der Usability hinweisen. Worauf müssen Unternehmen datenschutzrechtlich achten, wenn sie die Software verwenden?
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Warum ist Microsoft Clarity datenschutzrechtlich relevant?
Microsoft Clarity sammelt Nutzerdaten wie beispielsweise
- Zugriffszeiten,
- IP-Adressen und
- Cursor- und Scroll-Bewegungen.
Dabei handelt es sich zum Teil um personenbezogene Daten. Unternehmen müssen daher Verpflichtungen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) beachten.
Microsoft Clarity DSGVO-konform verwenden
Um Microsoft Clarity datenschutzkonform einzusetzen, müssen Unternehmen diese Vorgaben beachten:
Eingabefelder in Microsoft Clarity maskieren
Microsoft Clarity gibt selbst an, sensible Daten zu maskieren, bevor es diese an Microsoft weiterleitet. Das erkennen Unternehmen daran, dass in den Screen-Recordings Texte auf der Webseite samt der Eingaben in Formularen durch ein „X“ ersetzt sind. Um sicherzugehen, dass das Tool tatsächlich alle Daten anonymisiert, sollten Unternehmen zusätzlich HTML-Elemente auf der Webseite, die Daten von Nutzern erfassen, per Attribut maskieren. Dazu müssen sie lediglich das Attribut data-clarity-mask="true" in einen beliebigen Tag einfügen.
Cookie-Einwilligung einholen
Um User wiederzuerkennen, setzt Microsoft Clarity einen Cookie in ihren Browser. Dieser bleibt ein Jahr lang gespeichert. Unternehmen benötigen dafür die Einwilligung der User. Sie können diese per Cookie Banner abfragen. Rechtssicher umsetzen können sie den Banner mit einem Cookie Consent Tool. Dies gestaltet den Banner so, dass Unternehmen datenschutzkonform die Erlaubnis der User einholen.
Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen
Nutzen Unternehmen Microsoft Clarity, geben sie automatisch Nutzerdaten an Microsoft weiter. Zwar anonymisiert die Software einen Teil der Daten. Microsoft erhält aber nach wie vor Daten zum Userverhalten. Damit ist der Anbieter ein Auftragsverarbeiter. Unternehmen müssen mit diesem daher einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) abschließen. Dieser sollte festhalten,
- welche Nutzerdaten Microsoft Clarity erhält und speichert,
- wie lange es die Daten speichert,
- warum Microsoft Clarity die Daten speichert und
- welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.
Datenschutzerklärung anpassen
Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung auf die Verwendung von Microsoft Clarity hinweisen. Dabei sollten sie in einer einfach verständlichen Sprache erklären,
- warum sie über Microsoft Clarity Daten sammeln,
- welche Daten sie sammeln,
- wie lange sie die Daten speichern,
- welche Rechtsgrundlage ihnen das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO),
- dass sie mit Microsoft Clarity für die Datenweitergabe einen AV-Vertrag abgeschlossen haben und
- dass User der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen können.
Damit sich Nutzer zu der Datenerhebung durch Microsoft Clarity weiter informieren können, sollten Unternehmen auf die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen der Software verweisen.
Standardvertragsklauseln prüfen
Microsoft hat seinen Sitz in den USA. Unternehmen können nur personenbezogene Daten in die USA versenden, wenn sie dafür mit dem entsprechenden Anbieter Standardvertragsklauseln abgeschlossen haben. Unternehmen sollten die von Microsoft zur Verfügung gestellten Standardvertragsklauseln prüfen und abschließen. Um das Risiko der Datenübermittlung in die USA aufzudecken, müssen sie zudem eine sogenannte Risikoabschätzung durchführen. Mit dieser dokumentieren sie,
- welche Art von Daten sie an Microsoft senden,
- welche Rechtsvorschriften in den USA zum Datenschutz gelten und
- ob Microsoft weitere Maßnahmen nutzt, um Userdaten zu schützen.
Rechtsprechung zu Microsoft Clarity
Zu Microsoft Clarity liegt bisher – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung vor. Es sind jedoch diese Bußgelder von Datenschutzbehörden relevant:
Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag
Unternehmen müssen mit Microsoft Clarity einen AV-Vertrag abschließen, bevor sie die Software verwenden. Ansonsten droht ihnen ein Bußgeld. Nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO kann dies bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes liegen. Ein Versandunternehmen musste daher im Dezember 2018 eine Strafe in Höhe von 5.000 Euro zahlen. Es hatte einen spanischen Dienstleister beauftragt, ohne mit diesem einen AV-Vertrag zu schließen.
Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag
Der VfB Stuttgart hatte mehrere Dienstleister beauftragt, Mitgliederdaten zu verarbeiten. Der Verein hatte dafür jedoch keinen AV-Vertrag mit den Dienstleistern geschlossen. Das bestrafte die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg mit einem Bußgeld von 300.000 Euro. Denn: Dem VfB Stuttgart fehlte ohne AV-Vertrag die rechtliche Grundlage, die Mitgliederdaten weiterzugeben.
Landgericht Hamburg zur Erwähnung von Google Analytics in Datenschutzerklärung
Microsoft Clarity erhebt wie Google Analytics Nutzerdaten und übermittelt sie an einen Anbieter in den USA. Das Landgericht (LG) Hamburg entschied am 10.03.2016 in einem Beschluss: Unternehmen dürfen Google Analytics nur verwenden, wenn sie Nutzer in ihrer Datenschutzerklärung darüber informieren (312 O 127/16). Das bestätigte das Gericht in einem Urteil vom 09.08.2016 (Az. 406 HKO 120/16). Die Einschätzungen des LG Hamburgs könnten daher auch für Microsoft Clarity gelten.
Europäischer Gerichtshof zur Verwendung von Cookies
Am 01.10.2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH): Tracking Cookies benötigen stets die Erlaubnis der Nutzer. Seitenbetreiber können diese nur per Opt-In einholen. Das bedeutet: Das Kästchen für das Einverständnis darf nicht vormarkiert sein (Az. C-673/17).
Bundesgerichtshof zur Verwendung von Cookies
Der Bundesgerichtshof (BGH) kam am 28.05.2020 zum gleichen Ergebnis wie der EuGH: Tracking Cookies sind ohne Einwilligung rechtswidrig. Seitenbetreiber müssen die Einwilligung per Opt-In einholen (I ZR 7/16).
Europäischer Gerichtshof zum Privacy Shield
Der Privacy Shield eignet sich nicht als rechtliche Grundlage, um Nutzerdaten datenschutzkonform in die USA zu versenden. Das entschied der EuGH im Sommer 2020. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Denn: Die Überwachungsprogramme dort sind nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Greifen US-Behörden oder Unternehmen auf deutsche Userdaten unrechtmäßig zurück, können sich Nutzer nicht dagegen wehren.