Was ist Newsletter2Go?
Newsletter2Go ist ein E-Mail-Marketing-Anbieter, mit dem Unternehmen ihre E-Mail-Kampagnen planen, erstellen und durchführen können.
Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutzerklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.
Datenschutzerklärung kostenlos erstellen
Darum ist Newsletter2Go datenschutzrechtlich relevant
Um Usern über Newsletter2Go Newsletter zuzuschicken, benötigen Seitenbetreiber ihre E-Mail-Adresse. Diese gehört zu den personenbezogenen Daten, die deutsche Gesetze besonders schützen. Dabei schreibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Webseitenbetreibern verschiedene Pflichten vor.
Newsletter2Go datenschutzkonform versenden
Um Newsletter2Go datenschutzkonform zu verwenden, müssen Seitenbetreiber diese Vorgaben beachten:
User-Einwilligung einholen
Wollen Unternehmen Nutzern Newsletter zusenden, benötigen sie ihre Einwilligung dafür. Bei Newsletter2Go können Unternehmen Newsletter per E-Mail und SMS versenden:
Newsletter-Versand über E-Mail
Für den Newsletter-Versand per E-Mail hat sich das Double-Opt-In-Verfahren bewährt. Es vermeidet eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dabei fragen Seitenbetreiber zunächst die E-Mail von Usern ab. Sie weisen sie darauf hin, dass sie mit ihrem „OK“ der Nutzung ihrer Daten zustimmen und dass sie den Newsletter jederzeit wieder abbestellen können. User erhalten dann eine E-Mail, die ihnen die Anmeldung für den Newsletter aufführt. Damit der Newsletter-Versand rechtskonform beginnen kann, müssen Nutzer diese E-Mail – in der Regel per Klick auf einen Link – bestätigen. Seitenbetreiber können dann Newsletter an den User versenden. Newsletter2Go stellt Seitenbetreibern für das Double-Opt-In-Verfahren entsprechende Online-Masken zur Verfügung.
Newsletter-Versand über SMS
Für den Newsletter-Versand über SMS benötigen Unternehmen die Telefonnummer sowie die Einwilligung der User. Um beides zu erhalten, sollten sich Seitenbetreiber an dem Double-Opt-In-Verfahren orientieren. Dazu können sie die Telefonnummer der User über eine Online-Maske abfragen und sie dabei informieren, dass sie so den Newsletter abonnieren. Gleichzeitig sollten Unternehmen darauf hinweisen, dass Nutzer den Newsletter jederzeit wieder abbestellen können. Haben Nutzer ihre Telefonnummer eingetragen und dem Versand per Opt-In zugestimmt, wird ihnen in der Regel in einem nächsten Schritt die Telefonnummer des Newsletter-Versenders angezeigt. Diese speichern Nutzer ab und sende an die Nummer eine SMS mit einem vorher definierten Befehl wie „Start“. Auf diese Weise aktivieren sie den Newsletter-Versand.
Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen
Seitenbetreiber müssen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) mit Newsletter2Go abschließen. Der Vertrag muss unter anderem erklären,
- welche Userdaten Newsletter2Go speichert,
- wie lange Newsletter2Go die Nutzerdaten speichert,
- zu welchem Zweck Newsletter2Go die Daten verarbeitet und
- welche sonstigen Rechte und Pflichten beide Parteien haben.
Den Vertrag können Webseitenbetreiber online in ihrem Newsletter2Go-Account abschließen.
Datenschutzerklärung anpassen
Webseitenbetreiber sind verpflichtet, in ihrer Datenschutzerklärung anzugeben, warum und welche Daten sie wie für den Newsletter-Versand mit Newsletter2Go verwenden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 13 Abs. 1 DSGVO. Seitenbetreiber müssen User darauf hinweisen,
- wofür sie die personenbezogenen Daten, die sie für den Newsletter-Versand über Newsletter2Go erheben, verwenden,
- wie lange sie diese Daten speichern,
- welche Rechtsgrundlage ihnen die Datenerhebung und Datenverwendung erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO),
- warum sie die Daten an Newsletter2Go weitergeben,
- dass sie für die Datenweitergabe mit Newsletter2Go einen AV-Vertrag geschlossen haben,
- dass Nutzer der Einwilligung zur Datenerhebung und -verwendung jederzeit widersprechen können.
Auskunftspflicht beachten
Seitenbetreiber müssen es Usern ermöglichen, ihre bisher für den Newsletter-Versand angegebenen Daten einzusehen. Dabei müssen sie Usern die Daten in einem strukturierten und technisch gängigen Format bereitstellen.
Löschpflicht beachten
Seitenbetreiber dürfen die Nutzerdaten nur so lange aufbewahren, wie sie diese auch tatsächlich für den Newsletter-Versand verwenden. Kündigt ein Nutzer beispielsweise sein Newsletter-Abo, müssen Unternehmen die Nutzerdaten löschen. Sie müssen die Daten zudem auch löschen, wenn ein User sie dazu auffordert.
In unserem ausführlichen Artikel zu E-Mail-Werbung und Newsletter Marketing zeigen wir, welche rechtlichen Fallstricke auf Seitenbetreiber sonst noch warten. Und: Wir zeigen 11 Tipps, mit denen Seitenbetreiber rechtlich zulässige Newsletter auf die Beine stellen.
Rechtsprechung zum Versand von Newslettern über Newsletter2Go
Für den Versand von Newslettern über Newsletter2Go liegt diese Rechtsprechung vor:
Bundesgerichtshof zum Double-Opt-In-Verfahren
Newsletter-Versender müssen bei einem Versand per E-Mail das Double-Opt-In-Verfahren nutzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.02.2011 geklärt (Az. I ZR 164/09). Damit müssen auch Seitenbetreiber für das Versenden von E-Mails über Newsletter2Go diesen zweistufigen Prozess einhalten.
Oberlandesgericht Düsseldorf zum Double-Opt-In-Verfahren
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 17.03.2016 festgestellt, dass Newsletter-Versender Usern nach Eintragen ihrer E-Mail-Adresse eine Mail zukommen lassen müssen, damit diese das Abonnieren des Newsletters bestätigen können (Az. I-15 U 64/15).
Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO gibt vor: Unternehmen müssen ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes zahlen, wenn sie keinen AV-Vertrag abschließen. Die Datenschutzbehörde Hamburg sprach daher eine Strafe in Höhe von 5.000 Euro gegen ein deutsches Versandunternehmen aus. Dies hatte personenbezogene Daten an einen spanischen Postdienstleister übermittelt, ohne mit diesem einen AV-Vertrag zu schließen.
Aktuelles zum Double-Opt-In-Verfahren
Die Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren darf keine Sätze wie “Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über...” oder Sprüche wie “Welcome to...” aufweisen. Es handelt sich dabei um werbliche Elemente. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Stendal am 12.05.2021 (Az. 22 S 87/20).