Datenschutzerklärung für Social-Media-Plugins mit Shariff

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Was machen Social-Media-Plugins mit Shariff?

Social-Media-Plugins sind kleine Schaltflächen wie der Facebook-Like-Button, über den User Inhalte einer Webseite liken und teilen können. Das Einfügen der Plugins ermöglicht es Webseitenbetreibern, die Reichweite ihres Contents und damit ihrer Marke zu erhöhen. Shariff ist ein von Heise und c’t entwickeltes Open-Source-Programm, das den Einsatz von Social-Media-Plugins datenschutzfreundlicher gestaltet.

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Das ist an Social-Media-Plugins datenschutzrechtlich bedenklich

Verwenden Webseitenbetreiber Social-Media-Plugins auf ihrer Seite, sammeln die eingebundenen Netzwerke personenbezogene Daten wie die IP-Adresse der User. Das ist bei vielen Plugins auch der Fall, ohne

  • dass User auf das Plugin klicken,
  • bei dem entsprechenden sozialen Netzwerk eingeloggt sind oder
  • einen Account bei dem Netzwerk haben.

Die sozialen Netzwerke sammeln dabei die Daten der User, ohne die vorherige Zustimmung dafür von ihnen eingeholt zu haben. Das Telemediengesetz (TMG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) schreiben jedoch vor, dass Unternehmen dem nachkommen müssen.

So funktioniert Shariff

Shariff tritt in Form von HTML-Links auf, die Seitenbetreiber individuell gestalten können. Das Programm öffnet ein Pop-up-Fenster, sobald Besucher auf einen Like- oder Share-Button klicken. Sie können sich dann im entsprechenden Netzwerk anmelden (sofern sie noch nicht angemeldet sind). Dann erscheint der Post, den sie liken oder teilen möchten. Shariff ist damit eine Zwischeninstanz zwischen User und Netzwerk und bindet die Buttons indirekt ein. Nutzer geben also erst ihre Daten an soziale Netzwerke weiter, wenn sie sich angemeldet haben und mit dem Button interagieren.

Social-Media-Plugins mit Shariff datenschutzkonform einbinden

Ob Seitenbetreiber Social-Media-Plugins mit Shariff datenschutzkonform nutzen können, ist bisher nicht abschließend geklärt. Es gilt derzeit jedoch als eine der wenigen Möglichkeiten, um eine direkte Datenübertragung an soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn zu verhindern. Neben Shariff kann das auch das e-Recht24 Safe Sharing Tool.

Webseitenbetreiber sollten in jedem Fall in ihrer Datenschutzerklärung User darauf hinweisen, wie die Social-Media-Plugins im Zusammenspiel mit Shariff funktionieren.

Rechtsprechung zu Social-Media-Plugins mit Shariff

Für Social-Media-Plugins ist diese Rechtsprechung relevant:

Landgericht Düsseldorf zu Social Media Plugins

Das Landgericht Düsseldorf hat am 09.03.2016 entschieden: Webseitenbetreiber dürfen auf ihrer Seite keinen Facebook-Like-Button verwenden, wenn dieser bereits Daten sammelt, ohne dass User daraufgeklickt haben (Az. 12 O 151/15). Das Urteil bezog sich zwar nur auf Facebook. Plugins anderer sozialer Netzwerke wie Xing, X (ehemals Twitter) und LinkedIn übertragen jedoch ebenfalls personenbezogene Daten, so dass diese ebenfalls unzulässig sind.

Europäischer Gerichtshof zu Social Media Plugins

In der nächsthöheren Instanz erhielt das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall. Dies rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Der EuGH stellte am 29.07.2019 fest: Webseitenbetreiber müssen User darauf hinweisen, dass die Social-Media-Plugins personenbezogene Daten sammeln, ohne dass User daraufklicken (Az. C-40/17).

Das heißt für die Praxis: Seitenbetreiber sind neben dem jeweiligen sozialen Netzwerk für Datenschutzverstöße mitverantwortlich. Social Media Plugins benötigen daher eine ausdrückliche Einwilligung der Webseitenbesucher. Ein einfacher Cookie-Hinweis-Banner reicht nicht aus (Urteil vom 29.07.2019, C-40/17).

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