Produkthaftung

Produkthaftung im Onlinehandel: Wann haften Händler für fehlerhafte Produkte?

Fachlich geprüft von: Katharina Steinröder Katharina Steinröder
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für Gefahren, die von einem Produkt ausgehen, ist grundsätzlich der Hersteller haftbar. Aber auch Händler, Importeure und Quasi-Hersteller können haften.
  • Durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie werden ab Dezember 2026 Software, KI und Plattformen stärker einbezogen – und Haftungsgrenzen fallen weg.
  • Auch als Online-Händler sind Sie potenziellen Haftungsrisiken ausgesetzt. Prüfen Sie Produkte daher vor dem Verkauf und dokumentieren Sie die Lieferketten sauber.

Worum geht's?

Ob ein defektes Elektrogerät, das einen Brand verursacht oder ein unsicheres Kinderspielzeug mit Verletzungsgefahr: Verursacht ein Produkt Schäden an anderen Sachen oder gar an Leben und Gesundheit des Nutzers, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung. Die Produkthaftung ist nicht nur für die Hersteller, sondern auch für Importeure und Händler ein zentrales Thema – das nicht selten unterschätzt wird. Spätestens mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie steigen die Anforderungen ab Dezember 2026 deutlich. Wir zeigen, wer wann haften muss und wie Sie Ihr Haftungsrisiko minimieren.

 

1. Was versteht man unter Produkthaftung?

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung für fehlerhafte Produkte, die beim Nutzer einen Schaden verursachen. Haftbar sind vor allem die Hersteller der Produkte, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Importeure, Händler und andere Beteiligte entlang der Lieferkette.

Wichtig ist, dass es bei der Produkthaftung nur um Schäden geht, die das Produkt beim Geschädigten verursacht – nicht um Schäden am Produkt selbst. Bei solchen Schäden bestehen zwar auch Rechte, diese fallen aber nicht unter die Produkthaftung, sondern unter die Gewährleistung oder Garantie. Bei der Produkthaftung geht es vielmehr um Folgeschäden.

Wann die Produkthaftung greift

Die Produkthaftung umfasst Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die durch die Mangelhaftigkeit eines Produkts entstehen, z. B.:

  • Toaster mit Kabeldefekt löst Kurzschluss/Brand aus: Folgeschäden wie verbrannte Küche, beschädigtes Mobiliar, ggf. Verletzungen der Bewohner
  • Kunde nimmt verunreinigtes Nahrungsergänzungsmittel ein: gesundheitlicher Folgeschaden (z. B. Leberschaden)
  • Heizdecke hat Konstruktionsfehler, der Verbrennungen verursacht: Personenschaden beim Geschädigten

Die entstehenden Ansprüche aus den Folgeschäden richten sich grundsätzlich an den Hersteller des Produkts.

Ziel ist es, Nutzer vor Schäden durch unsichere Produkte zu schützen und zugleich sicherzustellen, dass die verantwortlichen Unternehmen für entstandene Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Verletzt ein fehlerhaftes Elektrogerät beispielsweise eine Person, weil es während der Nutzung explodiert, kann die Person vom Hersteller (bzw. vom Verantwortlichen) Schadensersatz verlangen.

2. Wo ist die Produkthaftung (bislang) gesetzlich geregelt?

Die Produkthaftung kann sich laut Gesetz aus zwei Haftungsgrundlagen ergeben:

  • Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) – verschuldensunabhängige Haftung
  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – verschuldensabhängige Haftung

WICHTIG

Während beim Produkthaftungsgesetz bereits das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts für die Haftung ausreichen kann, setzen die allgemeinen Regelungen des BGB ein Verschulden voraus.

Produkthaftung nach BGB

Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB (sog. “Produzentenhaftung”) sieht bei der Produkthaftung ein Verschulden des Herstellers vor. In der Praxis ist es für Geschädigte allerdings kaum möglich, nachzuweisen, dass der Hersteller einen Fehler in der Produktion gemacht hat.

Aus diesem Grund erfolgt im Schadensfall eine Beweislastumkehr: Nicht der Geschädigte ist in der Beweispflicht, sondern der Hersteller muss nachweisen, dass ihn für die Fehler des Produkts und die daraus entstandenen Schäden keine Schuld trifft – z. B. indem er darlegt, dass seine Produktions- und Kontrollprozesse ordnungsgemäß waren und kein Verschulden vorliegt. Er muss also belegen können, dass Qualitätskontrollen, Sicherheitsprüfungen und interne Abläufe korrekt umgesetzt wurden.

GUT ZU WISSEN

Bei Produkten, von denen potenziell eine hohe Gefahr ausgehen kann – z. B. Medizinprodukte oder technische Geräte –, hat der Hersteller eine zusätzliche Dokumentationspflicht: Er muss den Zustand seiner Produkte bei Markteinführung nachvollziehbar festhalten – kann er das nicht, wirkt sich dies zu seinen Lasten aus.

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Im Gegensatz zu § 823 BGB sieht das Produkthaftungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Das bedeutet, der Hersteller haftet unabhängig davon, ob er den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Es reicht aus, dass er ein gefährliches Produkt in Verkehr gebracht hat, das bei dem Geschädigten einen Schaden verursacht hat (sogenannte Gefährdungshaftung).

Handelt es sich bei diesem Schaden um einen Sachschaden, ist die Haftung des Herstellers eingeschränkt: Er ist nur haftbar, wenn private Gegenstände betroffen sind – nicht bei rein beruflich genutzten Sachen. Bei Schäden an Gesundheit oder Leben besteht aber eine uneingeschränkte Haftung.

WICHTIG

Das Produkthaftungsgesetz gilt in seiner aktuellen Ausführung nur noch bis Ende 2026. Am 09.12.2026 muss Deutschland dann die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 in nationales Recht umgesetzt haben. Diese bringt wesentliche Änderungen für Händler, Hersteller und Lieferanten bei der Produkthaftung mit sich. Das alte Produkthaftungsgesetz bleibt aber für Produkte, die vor dieser Frist in Verkehr gebracht wurden, weiterhin relevant.

3. Was ändert sich durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie?

Ziel der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 ist es, das Haftungsrecht an die zunehmend digitalisierte Wirtschaft anzupassen, um zum einen den Verbraucherschutz zu stärken und zum anderen neue Technologien wie Software und KI stärker in die Haftung einzubeziehen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Erweiterter Kreis der haftenden Akteure

Durch die neue Richtlinie sollen in Zukunft deutlich mehr Akteure in die Haftung einbezogen werden als bislang. Neben Herstellern und Produzenten betrifft das ab Dezember 2026 auch:

  • Unternehmen, die Produkte wiederaufbereiten oder wesentlich verändern (“Upcycling”)
  • Bevollmächtigte des Herstellers
  • Fulfillment-Dienstleister (z. B. Lager- und Versanddienstleister)
  • Betreiber von Online-Marktplätzen

Importeure aus Drittstaaten, sogenannte Quasi-Hersteller (Eigenmarken) und Hersteller von Komponenten zählen auch in der neuen Produkthaftungsrichtlinie unverändert zu den haftenden Akteuren.

SCHON GEWUSST?

Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie rücken erstmals auch Online-Marktplätze stärker in den Fokus der Produkthaftung. Sollten Sie auf Amazon, eBay oder Etsy lediglich fremde Produkte verkaufen, zählen Sie zwar nicht als Plattformbetreiber. Haftungsrisiken können mitunter aber auch für Sie als Händler bestehen. Bieten Sie in Ihrem Etsy-Shop hingegen selbstgefertigte Waren an, sind Sie voll als Hersteller haftbar.

Erweiterter Fehlerbegriff (insbesondere für digitale Produkte)

Auch der Fehlerbegriff wird deutlich ausgeweitet, um ihn an moderne Technologien anzupassen. Künftig erfasst von der Produkthaftung sind ausdrücklich auch

  • Software aller Art (unabhängig von Vertriebsform oder Nutzung)
  • KI-Systeme und smarte Produkte
  • 3D-Druck-Vorlagen sowie Kombinationen aus Hard- und Software

Ab Dezember 2026 spielen bei der Beurteilung eines Produktfehlers zudem Aspekte wie IT-Sicherheit, Interaktion mit anderen Produkten und lernende Systeme (z. B. KI) eine Rolle. Hersteller können dann auch über den ursprünglichen Vertrieb hinaus haftbar bleiben, wenn sie z. B. Software-Updates, Upgrades oder verbundene Dienste bereitstellen. Damit können etwa fehlende Sicherheitsupdates auch noch Jahre nach dem Verkauf zur Haftung führen.

Nicht erfasst vom Fehlerbegriff sind dagegen reine digitale Inhalte wie E-Books, Videokurse oder PDFs. Ausgenommen ist zudem Open-Source-Software, die außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt wird.

Ausdehnung des Schadensbegriffs

Der Schutzbereich wird ebenfalls ausgeweitet: Künftig sind auch Schäden ersatzfähig, wenn privat genutzte Daten zerstört oder beschädigt werden. Löscht z. B. ein fehlerhaftes Smart-Home-Device persönliche Daten, hat der Nutzer Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Wegfall von Haftungsbegrenzungen

Bislang sieht das Produkthaftungsgesetz eine begrenzte Haftungssumme vor: Verursacht ein fehlerhaftes Produkt mehrere Personenschäden, muss der Hersteller nur bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro haften. Diese Höchstgrenze entfällt durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ab Dezember 2026.

Gleiches gilt für den Selbstbehalt von 500 Euro, den geschädigte Personen bei Sachschäden bislang selbst aufwenden müssen – auch diesen gibt es ab Dezember 2026 nicht mehr.

Neue Offenlegungs- und Beweispflichten

Bei Haftungsprozessen können Hersteller und verantwortliche Unternehmen künftig verpflichtet werden, relevante interne Unterlagen (z. B. zur Konstruktion und Entwicklung) offenzulegen. Wird die Offenlegung verweigert, kann das Gericht zugunsten des Geschädigten vermuten, dass ein Produktfehler vorliegt.

Ist ein Produkt technisch so komplex, dass ein Fehler kaum nachweisbar wäre, gelten für Verbraucher zudem künftig vereinfachte Anforderungen: Hier reicht die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers aus, damit das Gericht diesen vermutet.

4. Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt ein Produkt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Käufer – unter Berücksichtigung aller Umstände – erwarten darf. Entscheidend sind die Erwartungen des durchschnittlichen Nutzers. Ist ein Produkt für verschiedene Nutzergruppen bestimmt, muss sich das Sicherheitsniveau an der schutzbedürftigsten Gruppe orientieren (z. B. Kindern).

Auch der Preis kann eine Rolle spielen: Von einem sehr günstigen Produkt wird nicht die gleiche Qualität erwartet wie von einer Premiumware – eine grundlegende Sicherheit muss der Hersteller aber immer gewährleisten.

Das Produkthaftungsgesetz unterscheidet drei Kategorien von Produktionsfehlern, für die der Hersteller in Haftung genommen werden kann:

Fabrikationsfehler

Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn ein einzelnes Produkt von der vorgesehenen Serienproduktion abweicht. Hier ist der Hersteller gemäß ProdHaftG immer haftbar.

Beispiel: Ein Toaster hat aufgrund eines Produktionsfehlers eine fehlerhafte Verkabelung und verursacht einen Kurzschluss.

Konstruktionsfehler

Der Konstruktionsfehler liegt bereits im Design des Produkts, sodass alle Produkte einer Serie betroffen sein können.

Beispiel: Ein Kinderwagen kippt leicht um, obwohl eine stabilere Konstruktion technisch möglich gewesen wäre.

GUT ZU WISSEN

Bei einem potenziellen Konstruktionsfehler ist es für die Haftung entscheidend, ob alternativ eine zumutbare sichere Konstruktion möglich gewesen wäre (Kosten-Nutzen-Abwägung). Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann die Haftung des Herstellers ausscheiden. Aber: Geht es um die Gefahr von Personenschäden (wie im Beispiel des Kinderwagens) müssen deutlich höhere Anforderungen erfüllt werden als bei reinen Sachschäden.

Bei Produkten, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit gar nicht erst auf den Markt hätten gelangen dürfen, ist der Hersteller in jedem Fall haftbar.

Instruktionsfehler

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller nicht ausreichend über die Risiken des Produkts oder die richtige Verwendung informiert (z. B. in einer ordnungsgemäßen Gebrauchsanweisung), und es in der Folge zu Schäden kommt.

Beispiel: Weil ein Reinigungsmittel keine Warnung vor Hautreizungen aufweist, erleidet ein Verwender Verletzungen.

ACHTUNG

Es gibt Fälle, in denen Sie als Hersteller (oder Händler!) nicht haftbar sind, auch wenn ein Fabrikations-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler vorliegt. Wann Sie von der Produkthaftung befreit sind, lesen Sie in Kapitel 7.

5. Wer haftet grundsätzlich, wenn ein Produkt fehlerhaft ist?

Grundsätzlich haftet der Hersteller, wenn ein Produkt fehlerhaft ist. Bei der Produkthaftung geht es aber nicht nur um den Hersteller als denjenigen, der die gesamte Ware produziert, sondern auch folgende Akteure:

  • der Hersteller einzelner Bauteile (Teilprodukte) für das Endprodukt
  • der Importeur, der das Produkt in die EU einführt
  • sogenannte Quasi-Hersteller (z. B. Händler, die Produkte unter eigener Marke verkaufen)
  • Händler und Online-Shopbetreiber (unter bestimmten Voraussetzungen)

Bieten Sie hingegen Dienstleistungen an, und nutzen dafür ein fehlerhaftes Produkt, sind Sie für Schäden, die dadurch beim Kunden entstehen, nicht haftbar, da Sie nur als Verwender gelten.

Vergessen Sie nicht: Ab Dezember 2026 können aufgrund der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie auch Unternehmen, die Produkte wiederaufbereiten oder wesentlich verändern, Bevollmächtigte des Herstellers, Fulfillment-Dienstleister und Betreiber von Online-Marktplätzen für Produktfehler in Haftung genommen werden.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

6. Kann ich als Online-Händler selbst haftbar sein?

Ja, Sie können als Online-Händler selbst haftbar sein – und zwar in folgenden Fällen:

  • Die Waren, die Sie in Ihrem Onlineshop anbieten (z. B. auf Etsy), haben Sie selbst hergestellt: Sie haften als Hersteller.
  • Sie bringen auf den Produkten Ihre Marke oder Ihr Unternehmenskennzeichen an, auch wenn Sie diese nicht selbst produziert haben: Sie haften als Quasi-Hersteller.
  • Sie haben Produkte für Ihren Onlineshop aus einem Drittland importiert – z. B. aus China oder den USA: Sie haften als Importeur.
  • In einem Haftungsfall kann der Hersteller nicht festgestellt werden oder Sie benennen diesen bzw. den Lieferanten nicht innerhalb eines Monats: Sie haften wie ein Hersteller.

WICHTIG ZU WISSEN

Damit Sie im Haftungsfall schnellstmöglich nachweisen können, dass Sie nicht der Hersteller sind, sollten Sie für alle angebotenen Produkte eine Herstellerliste führen. Prüfen Sie importierte Ware zudem immer auf ihre Sicherheit und die erforderliche CE-Kennzeichnung – ganz besonders, wenn es sich um Billigprodukte aus China handelt.

7. Lässt sich die Produkthaftung ausschließen oder begrenzen?

Ja, das ist möglich – auch wenn ein genereller Haftungsausschluss natürlich unwirksam ist. Es gibt aber Fälle, in denen Sie als Hersteller nicht haftbar sind, auch wenn das Produkt fehlerhaft ist.

Wann haftet der Hersteller ausnahmsweise nicht?

Ausgeschlossen ist die Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2 ProdHaftG, wenn

  • ein unbefugter Dritter das Produkt auf den Markt gebracht hat.
  • das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch keinen Fehler hatte.
  • die Ware nicht für den Verkauf oder eine wirtschaftliche Nutzung bestimmt war.
  • der Fehler ausschließlich darauf beruht, dass das Produkt zwingenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen musste.
  • der Fehler nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht wahrgenommen werden konnte.

ACHTUNG

Bei der Produkthaftung liegt die Beweislast dieser entlastenden Umstände bei Ihnen als Hersteller, Importeur oder Händler (Quasi-Hersteller).

Mitverschulden des Nutzers

Daneben kann die Haftung reduziert werden, wenn der Schaden (teilweise) durch den Nutzer selbst verursacht wurde. Ignoriert dieser z. B. auf der Verpackung angebrachte Warnhinweise oder die Gebrauchsanweisung des Produkts, kann dies als Mitverschulden gewertet werden – vorausgesetzt, die Warnhinweise waren klar, verständlich und gut sichtbar. Überwiegt das Selbstverschulden, kann die Produkthaftung des Herstellers vollständig entfallen.

8. Welche Rechte haben die Kunden bei einem fehlerhaften Produkt?

Verursacht ein fehlerhaftes Produkt Schäden an anderen Sachen einer Person oder gar an ihrer Gesundheit, hat sie Anspruch auf Schadensersatz. Sollten für denselben Schaden mehrere Beteiligte verantwortlich sein, sind beide als Gesamtschuldner haftbar. Der Geschädigte kann selbst wählen, bei wem er den Schadensersatzanspruch durchsetzt.

Bei importierten Produkten und internationalen Lieferketten wird das oftmals der Händler als Importeur sein (und nicht der eigentliche Hersteller in China). Der Händler kann zwar Ausgleich bei den anderen Beteiligten verlangen – doch bei internationalen Lieferketten gegenüber ausländischen Unternehmen ist dies oftmals nur schwer möglich.

9. Verjährungsfristen: Wie lange muss ich für ein Produkt haften?

Die Ansprüche aus der Produkthaftung verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt, nachdem die geschädigte Person Kenntnis erworben hat von:

  • dem Schaden
  • dem Produktionsfehler
  • der verantwortlichen Person/Unternehmen

Sofern kein Gerichtsverfahren anhängig ist bzw. Rechtsmittel eingelegt wurden, erlischt der Anspruch spätestens 10 Jahre nachdem das fehlerhafte Produkt auf den Markt gebracht wurde – auch dann, wenn der Schaden erst später bekannt wird.

GUT ZU WISSEN

Die kommende EU-Produkthaftungsrichtlinie ändert an diesen Verjährungsfristen zwar nichts, bringt aber neue Fristen für Spätfolgen bei Gesundheitsschäden mit sich: Verursacht ein fehlerhaftes Produkt erst nach vielen Jahren gesundheitliche Probleme, kann die geschädigte Person ihren Anspruch auf Schadensersatz noch bis zu 25 Jahre später geltend machen. Bislang endet der Anspruch nach 10 Jahren.

10. Checkliste: So reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko als Händler

Auch als Händler oder Online-Shopbetreiber können Sie für fehlerhafte Produkte als Quasi-Hersteller oder Importeur haftbar sein. Mit den folgenden Tipps minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko.

Checkliste
So reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko als Händler
  • Lieferanten sorgfältig auswählen: Arbeiten Sie nur mit zuverlässigen Herstellern zusammen und prüfen Sie vor der Zusammenarbeit deren Ruf.
  • Sichern Sie sich vertraglich ab: Regeln Sie Punkte zu Haftung, Qualitätsstandards und Kostenübernahme im Schadensfall mit Lieferanten und Herstellern im Vertrag.
  • Produktherkunft nachvollziehbar halten: Verkaufen Sie nur Waren, deren Hersteller und Lieferkette Sie dokumentieren und im Zweifel nachweisen können.
  • Kein Verkauf von unbekannten Produkten: Bieten Sie Kunden keine Produkte an, deren Herkunft bzw. Hersteller Ihnen unbekannt sind.
  • Eigenmarken mit Vorsicht einsetzen: Vertreiben Sie Produkte unter Ihrer eigenen Marke, gelten Sie rechtlich als Hersteller und tragen das volle Haftungsrisiko.
  • Qualitäts- und Sicherheitsnachweise einfordern: Lassen Sie sich für Ihre Waren Prüfberichte, Zertifikate und Dokumentationen zu Sicherheits- und Qualitätskontrollen vorlegen.
  • Wareneingang kontrollieren: Prüfen Sie eingehende Ware mindestens auf offensichtliche Mängel und dokumentieren Sie diese Warenprüfungen.
  • Produktsicherheit und Kennzeichnung beachten: Achten Sie auf korrekte Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise und die erforderliche CE-Kennzeichnung.
  • Lieferkette dokumentieren: Halten Sie alle relevanten Informationen zu Herstellern, Importeuren und Zwischenhändlern ihrer Produkte fest.
  • Auf Risiken aktiv reagieren: Geht von einem Produkt eine Gefahr aus, müssen Sie Ihre Kunden umgehend informieren und den Rückruf einleiten.
  • Versicherungsschutz überprüfen: Sichern Sie Ihr Haftungsrisiko mit einer Produkthaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung ab.

11. Fazit: Produkthaftung wird für Händler immer wichtiger

Ist ein Produkt fehlerhaft, kann nicht nur der eigentliche Hersteller dafür haftbar sein, sondern auch Sie selbst als Online-Händler, Shopbetreiber oder Dropshipper. Unterschätzen Sie diese Haftungsrisiken nicht – zumal die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie den Haftungsrahmen ab Dezember 2026 noch weiter ausweiten wird.

Dokumentieren Sie Ihre Prozesse, prüfen Sie angebotene Produkte auf deren Sicherheit, gewährleisten Sie ausreichend hohe Qualitätsstandards und setzen Sie die rechtlichen Vorgaben konsequent um. Tools, Webinare und Know-how für die Absicherung Ihres Online-Shops finden Sie auf eRecht24 Premium. Bei Fragen zur Produkthaftung stehen für Sie auch die Anwälte unserer Partnerkanzlei Siebert Lexow zur Verfügung.

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Noch mehr Wissen zum Thema:

12. FAQ zur Produkthaftung für Online-Händler

Wer haftet bei einem fehlerhaften Produkt im Online-Shop?

Grundsätzlich haftet der Hersteller für Schäden, die ein fehlerhaftes Produkt beim Kunden verursacht. Als Hersteller im Sinne der Produkthaftung zählen aber nicht nur die Produzenten der Ware, sondern auch Importeure und sogenannte Quasi-Hersteller (Händler, die das Produkt mit der eigenen Marke versehen). Händler können darüber hinaus haftbar sein, wenn der Hersteller nicht ermittelt werden kann oder sie ihn nicht rechtzeitig benennen.

Wann gilt ein Produkt rechtlich als „fehlerhaft“?

Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Käufer berechtigterweise erwarten darf. Eine Rolle bei der Bewertung spielen u. a. die Art des Produkts, seine Verwendung, mögliche Risiken und die angesprochene Nutzergruppe. Auch fehlende Warnhinweise oder Konstruktionsmängel können einen Produktfehler begründen.

Hafte ich als Online-Händler für Produkte von Herstellern aus China oder außerhalb der EU?

Ja, das ist möglich. Sobald Sie Produkte aus Nicht-EU-Staaten in die EU importieren, gelten Sie rechtlich als Hersteller und sind für Produktfehler und daraus resultierende Schäden voll haftbar. Auch wenn Sie die Waren nicht selbst einführen, sondern über einen Zwischenhändler mit Sitz in der EU beziehen, kann ein Haftungsrisiko bestehen – etwa wenn Sie im Schadensfall nicht benennen können, wer das Produkt hergestellt hat.

Kann ich die Produkthaftung in meinen AGB ausschließen?

Nein, das ist nicht möglich. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz lässt sich gegenüber Käufern weder ausschließen noch einschränken. Zulässig sind lediglich interne Haftungsvereinbarungen zwischen Unternehmen (z. B. mit Herstellern und Lieferanten) – nicht aber gegenüber Kunden.

Wie kann ich mich als Online-Händler vor Produkthaftung schützen

Wählen Sie Ihre Lieferanten sorgfältig aus, achten Sie auf klare vertragliche Regelungen, dokumentieren Sie Lieferkette und Hersteller der Produkte und führen Sie regelmäßig Qualitätskontrollen durch. Verkaufen Sie keine Waren ohne erforderliche CE-Kennzeichnung und stellen Sie sicher, dass Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise vollständig und korrekt sind. Schließen Sie eine Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme ab, die Sie im Schadensfall absichert.

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Seit 2023 ist Sie als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht.

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