Impressum auf Englisch für Ihre Website

Muster-Impressum für englischsprachige Webseiten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Impressum wird häufig mit der falschen Übersetzung „Imprint“ übersetzt. Die korrekte Übersetzung lautet hingegen entweder „Legal Notice“ oder „Legal Disclosure“.
  • Die Pflichtanforderungen an ein englisches Impressum richten sich in der Europäischen Union nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr („E-Commerce-Richtlinie“).
  • Es gibt keine generelle Pflicht, dass Impressum auf Englisch zu übersetzen.

Worum geht's?

Es kann unterschiedliche Gründe haben, sein Unternehmen oder seine Niederlassung außerhalb Deutschland zu verlagern. Allerdings stellt sich dann oft die Frage, wie Sie Ihr Impressum entsprechend anpassen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Innerhalb der Europäischen Union gibt es einheitliche Regelungen, von denen jedoch manche europäischen Mitgliedstaaten abweichen und teilweise weitere Erfordernisse gesetzlich regeln. Wann es Sinn macht, ein Impressum auf Englisch anzubieten, erfahren Sie in diesem Beitrag. Mithilfe unseres Musters haben Sie am Ende dieses Beitrags zudem eine Orientierung, wie auch Sie Ihr Impressum auf Englisch korrekt verfassen können. Alternativ können Sie aber auch unseren Impressum-Generator nutzen, der Ihr Impressum sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch erstellt.

 

1. Wie heißt das Webseiten-Impressum korrekt auf Englisch?

Im Netz findet man immer wieder die englische Übersetzung „imprint“ für das Impressum. Würde man es wortwörtlich übersetzen, dann wäre dies nicht wirklich falsch. Allerdings versteht man unter dem Wort „imprint“ den „Abdruck“ von Printmedien und wird häufig im Verlagswesen verwendet. Mit einem Impressum hat diese Bedeutung allerdings wenig zu tun.

GUT ZU WISSEN

Wie beim spanischen und französischen Impressum handelt es sich bei dem englischen Impressum, um eine Anbieterkennzeichnung und somit um einen rechtlichen Hinweis. Ausgehend von diesem Zweck des Impressums ist die vergleichbare und weitverbreitetste Bezeichnung für ein englisches Impressum "Site Notice", „Legal Notice“ oder „Legal Disclosure“.

2. Welche Pflichtangaben muss Ihr englisches Impressum enthalten?

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr („E-Commerce-Richtlinie“) muss Ihre Website oder Ihr Online-Shop in der Europäischen Union alle Mindestvoraussetzungen erfüllen, die Artikel 5 der E-Commerce-Richtlinie einzeln aufzählt. Damit findet sie also auch auf Ihr Impressum Anwendung, wenn Sie Ihr Produktportfolio explizit an den europäischen Markt und an englischsprachige Verbraucher – also außerhalb Deutschlands – richten.

Checkliste Voraussetzungen
Diese sind:
  • Vor- und Nachname bzw. Unternehmensname

  • Geografische Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind

  • Kontaktdaten, einschließlich Ihrer E-Mail-Adresse

  • Handelsregisternummer oder eine gleichwertige verwendete Kennung, sofern Sie in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen sind

  • Zuständige Aufsichtsbehörde, soweit für Ihre Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist

  • Üben Sie einen reglementierten Beruf aus, gilt zudem:

    • Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem Sie angehören (z. B. Ärztekammer, Architektenkammer etc.)

    • Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist

    • Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern Sie Tätigkeiten ausüben, die der Mehrwertsteuer unterliegen

  • haben Sie keine Umsatzsteuer-ID, müssen Sie die Wirtschafts-ID angeben

3. Was ändert sich hier bei den Pflichtangaben?

Bieten Sie Ihre Website oder Ihren Online-Shop innerhalb Deutschlands aber ausschließlich englischsprachig an, weil Sie explizit den Verbraucher- oder Unternehmensmarkt außerhalb Deutschlands ansprechen, ändert sich bei den Pflichtangaben nichts. Es gelten die deutschen Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) sowie des Medienstaatsvertrages (MStV). Das bedeutet, Sie müssen ein Impressum in deutscher Sprache auf Ihrer Website oder Ihren Online-Shop hinterlegen.

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Allerdings empfiehlt es sich hier, dass Impressum einfach als englische Version anzubieten, sodass auch Ihre englischsprachige Zielgruppe problemlos Ihr Impressum wahrnehmen kann.

Haben Sie Ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, unterliegen Sie ebenfalls der E-Commerce-Richtlinie und müssen dementsprechend die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen. Hier ist es jedoch üblich, das Impressum in der jeweiligen Sprache des Mitgliedstaates zu verwenden, in welchem Sie oder Ihr Unternehmen Ihren Wohnort oder Ihre Niederlassung haben. Beachten Sie aber, dass die Mitgliedstaaten teilweise unterschiedliche Anforderungen an das Impressum stellen, wie beispielsweise Frankreich.

Grundsätzlich gibt es aber keine generelle Pflicht, dass Impressum auf Englisch zu führen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Befindet sich Ihre Niederlassung beispielsweise auf Mallorca, so müssen Sie Ihr Impressum auf Spanisch zur Verfügung stellen, können es aber gleichzeitig auch in englischer Sprache auf Ihrer Website oder Ihren Online-Shop veröffentlichen.  Es hängt davon ab, an welche Zielgruppe sich Ihr Produktportfolio richtet. Zumal ein Impressum in der jeweiligen Landessprache, in der Sie Ihre Niederlassung oder Ihren Wohnsitz haben, das Vertrauen in Ihre Website oder Ihren Online-Shop fördert.

4. Muster-Impressum auf Englisch

Legal Notice

[Company Name] [Address] [Phone Number] [Email Address]

Represented by:

[Name of Person in Charge]

Responsible for Content:

[Name of Person in Charge]

VAT ID: [VAT Number, if applicable]

Regulatory Authority: [Name of relevant regulatory authority, if applicable]

Online Dispute Resolution: [Link to the Online Dispute Resolution platform, if applicable]

This Legal Notice complies with the German laws under § 5 DDG and § 55 RStV.

Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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