Was sind Google-Ads?
Die Suchmaschine Google kennt zwei verschiedene Arten von Suchergebnissen. Das sind zum einen die nicht bezahlten, organischen Suchergebnisse und zum anderen die bezahlten Treffer. Letzteres sind die so genannten Google-Ads. Man findet diese im rechten und oberen Bereich der Suchergebnisseite, wobei die oberen als Top-Positionen farblich hervorgehoben sind. Sie fallen dem Betrachten besonders ins Auge und werden oftmals als erstes wahrgenommen. Im Gegensatz zur Suchmaschinenoptimierung ist man sofort gut platziert und verzeichnet schnell Ergebnisse. Daraus erklärt sich das besondere Interesse für werbende und konkurrierende Unternehmen. Wer als erster gesehen wird, hat zumeist die besten Chancen, sein Produkt zu vertreiben. Dass es hier zu wettbewerbsrechtlichen Fragen und Problemen kommt, liegt auf der Hand.
Worin liegt die Gefahr einer Markenrechtsverletzung?
Wie schon angedeutet, kam es in einigen Fällen dazu, dass bewusst Anzeigen mit fremden Markennamen geschaltet wurden, um mit Hilfe dieser Begriffe eigene Produkte zu verkaufen und den Umsatz zu steigern. Aus diesem Grund wurden Internetuser beim Suchen einer bestimmten Marke auf die Internetseiten der Konkurrenz geleitet. In der Folge kam es zu diversen Gerichtsprozessen.
Es kann aber auch unbewusst zum Verwenden fremder Markennamen kommen. Gerade bei der Option „weitergehend passende Keywords“ ist Vorsicht geboten. Teilweise werden hier geschützte Begriffe von Google automatisch ausgewählt. Um keine Haftungsrisiken einzugehen, empfiehlt sich hier eine genaue Betrachtung der jeweiligen Vorschläge. Außerdem kann man durch die Option "genau passende Keywords" die Schaltung der Anzeigen weiter eingrenzen.
Wie haben die Gerichte bisher entschieden?
Bisher herrscht bei den Gerichten Uneinigkeit darüber, ob das Schalten von Google-Anzeigen unter der Verwendung fremder Bezeichnungen eine Markenrechtverletzung darstellt oder nicht.
So konnte etwa das LG Hamburg in zwei Entscheidungen (Az.: 312 O 324/04 und Az.: 312 O 950/04) im Verwenden von fremden Marken als Keyword keine Markenrechtsverletzung erkennen. Danach war die Verwendung dieser geschützten Begriffe zulässig, wenn die Anzeigen deutlich als solche gekennzeichnet werden. In diesem Falle stelle dies gerade keine markenmäßige Verwendung der geschützten Marke dar. Die Veröffentlichung einer Anzeige neben den organischen Suchergebnissen beinhalte nicht die Aussage, dass die in dieser Anzeige angebotenen Waren oder Dienstleistungen unter dem jeweiligen Suchbegriff angeboten werden.
Dieser Meinung schließen sich auch das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 79/06) und das OLG Köln (Az.: 6 U 48/07) an.
Entgegen dieser Ansicht sah das LG München (Az.: 33 O 21461/03) und bisher vor allem auch das LG Braunschweig (Az.: 9 O 2852/05) in der Verwendung einer Marke als Keyword eine Markenverletzung. Danach reiche es für eine Rechtsverletzung aus, dass der Begriff verwendet wird, um auf die Internetseiten der Konkurrenz hinzuweisen.
In einer neueren Entscheidung hat das LG Braunschweig unter bestimmten Voraussetzungen eine Markenrechtsverletzung entgegen seiner vorherigen Ansicht verneint (Az.: 9 O 2958/07).
Was sagt der Bundesgerichtshof (BGH)?
Rechtlich bindend sind für andere Gerichte in der Regel nur Entscheidungen des BGH als oberstes Deutsche Zivilgericht. Der BGH hat sich in jüngster Zeit in drei Fällen mit dieser Thematik beschäftigt, leider ohne dass es hier zu einer verbindlichen Klärung gekommen ist.
Im Fall „pcb“ (Az.: I ZR 139/07) hat sich der BGH zumindest zu rein beschreibende Keywords abschließend geäußert. Zulässig ist die Google-Werbung dann, wenn das Keyword ein rein beschreibender Begriff ist und die angeblich verletzte Marke als einen Bestandteil diesen lediglich beschreibenden Begriff enthält.
Im Fall „beta-Layout“ (I ZR 30/07) hat der BGH eine weitere Sonderkonstellation entschieden. Hier waren das Keyword und ein Unternehmenskennzeichen identisch. Im Anzeigentext selbst ist dieses Wort aber nicht aufgetaucht. Zusammen mit der Tatsache, dass die Anzeige räumlich vom Suchergebnis getrennt war, führte hier zu der Zulässigkeit der Werbung. Allerdings ging es hier gerade nicht um eine eingetragene Marke, sondern um ein ebenfalls markenrechtlich geschütztes Unternehmenskennzeichen.
In einem dritten Fall „Bananabay“ (Az.: I ZR 125/07) hat der BGH die Sache an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Bis zu einer verbindlichen Klärung können somit noch einige Jahre vergehen.
Was hat die uneinheitliche Rechtsprechung für praktische Auswirkungen?
Nach der herrschenden Rechtsprechung des so genannten “fliegenden Gerichtsstandes“ können Markenrechtsverletzungen im Internet an jedem beliebigen deutschen Gericht beanstandet werden. Auf der bisherigen Rechtsprechung des LG Braunschweig vertrauend haben viele Markenrechtsinhaber gerade in Braunschweig ihre Prozesse anhängig gemacht. Diese könnten nun bitter enttäuscht werden.
Fazit:
Bisher konnte das aufgeworfene Problem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden werden. Die BGH-Richter haben die Frage zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, wann und wie in dieser Sache entschieden wird.
Bis dahin sollte man je nach Risikobereitschaft und Budget für gerichtliche Auseinandersetzungen bei der Verwendung fremder Kennzeichen im Rahmen von Werbekampagnen entweder absehen oder sich zuvor anwaltlich beraten lassen.