Social Media: Facebook-Likes können Eignung als Bundespolizist infrage stellen

(0 Bewertungen, 0 von 5)

Worum geht's?

Dass Unternehmen und Behörden bei der Auswahl von Bewerbern auch deren Social-Media-Kanäle einsehen, ist längst kein Geheimnis mehr. Wer öffentlich unter Klarnamen kommentiert, muss damit rechnen, dass der künftige Arbeitgeber die Äußerungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ein Gericht entschied nun, dass sogar eine Einstellungszusage in diesem Zusammenhang zurückgezogen werden kann.

Mittelfinger und Regenbogen-Flagge

Im März dieses Jahres konnte der Bewerber erleichtert aufatmen: Die Bundespolizei hatte ihm eine Anstellung ab September 2021 zugesagt. In den folgenden Monaten allerdings fielen auf seinem Facebook-Account mehrere Einträge auf, die die Entscheidung infrage stellten. Unter anderem ging es dabei um die Karikatur eines Mannes, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischte. Der künftige Polizist hatte den Post mit einem „Like“ versehen. An anderer Stelle hatte er das Foto eines Fahrverbots veröffentlicht, das gegen ihn selbst verhängt worden war. Dazu postete er ein „Mittelfinger-Emoji“.

Anstellung per Gerichtsbeschluss?

Die Einträge des Facebook-Accounts ließen bei den zuständigen Stellen Zweifel an der Tauglichkeit des Mannes für den Polizeidienst aufkommen. Der Bewerber wollte seine Einstellung daraufhin beim Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 L 480/21) mit einer einstweiligen Anordnung durchsetzen. Er berief sich dabei auf die Zusage, die ihm bereits im Frühjahr gemacht worden war.

Toleranz statt Homophobie

Doch das Gericht kam zum selben Ergebnis wie die Bundespolizei. Es betonte, dass der Beruf des Polizeimeisters durch ein besonderes Maß an Kontakt mit verschiedensten Menschen geprägt sei. Diese Unterschiede bezögen sich unter anderem auf ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Religion, Weltanschauung und Gesellschaftsschicht. Um seine Dienstpflichten ohne Ansehen der Person ausüben zu können, müsse ein Polizist daher über das nötige Maß an Toleranz und Neutralität verfügen. Allein der „Like“ der eindeutig homophoben Karikatur allerdings reiche aus, um diese Eignung des Bewerbers infrage zu stellen.

 

Fazit

Mit seinem Facebook-Profil habe der Mann selbst Zweifel an seiner Befähigung für den Polizeidienst geweckt, so das Gericht. Die Bundespolizei sei deshalb nicht mehr an ihre Einstellungszusage gebunden. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Anzeige

Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...
Arbeitsrecht: Darf das E-Mail-Konto eines Arbeitnehmers nach Kündigung einfach gelöscht werden?
Weiterlesen...
Mitarbeiterkontrolle: Darf der Chef im Outlook Gruppenkalender mitlesen?
Weiterlesen...
Bewerbungen: Dürfen Arbeitgeber Stellenausschreibungen nur an weibliche Bewerber richten?
Weiterlesen...
Verstoß gegen Handyverbot am Arbeitsplatz: Kündigung erlaubt?
Weiterlesen...
Arbeitsrecht: Ist Daten löschen auf dem Firmenrechner strafbar?
Weiterlesen...
Private Termine in geschäftlichem Kalender: Dürfen Arbeitgeber mitlesen?
Weiterlesen...
Arbeitnehmerschutz: Juristin fordert gleiche Rechte im Home-Office
Weiterlesen...
Feierabend: EU fordert Arbeitnehmerrecht auf Nicht-Erreichbarkeit
Weiterlesen...
Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel rechtmäßig
Weiterlesen...
Arbeitsrecht: Tabellarisches Zeugnis für Arbeitnehmer nicht ausreichend
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details