Firmenwebsite: Wann können Mitarbeiter Informationen über sich löschen lassen?

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Worum geht's?

Das Arbeitsverhältnis endet, doch die Informationen, die einen weiter als Mitarbeiter auf der Unternehmenswebsite ausweisen, bleiben. Die Chancen ehemaliger Beschäftigter, ihre Daten löschen zu lassen, hängen dabei wesentlich von den Inahlten und der Darstellung auf der Website ab.

Mitarbeiterdaten im Netz

Wer sich die Internetauftritte von Unternehmen ansieht, erfährt inzwischen immer öfter auch etwas über ihre Mitarbeiter. Dafür gibt es gute Gründe, schafft es doch Vertrauen und eine erste Nähe zu möglichen Kunden. Besonders vorteilhaft ist das gerade dann, wenn Expertenwissen und der persönliche Kontakt zum Geschäftsmodell gehören. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrscht über die Mitarbeitervorstellung dabei meist solange Einklang, bis das Arbeitsverhältnis und damit der Mitarbeiterbezug zum Unternehmen enden. Denn von nun an möchten viele nur noch mit ihrer neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger assoziiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Nur mit Einverständnis der Mitarbeiter

Arbeitgeber müssen dabei beachten, dass persönliche Daten nur mit dem Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers ins Internet gelangen dürfen. Allein das Arbeitsverhältnis gibt dem Arbeitgeber noch kein Recht dazu. Datenschutzregeln und das Recht am eigenen Bild stehen dem entgegen. Wer daher von vornherein Mitarbeiterinformationen ins Netz stellen will, sollte das bereits entsprechend im Arbeitsvertrag regeln.

Hat ein Beschäftigter dann einmal sein Einverständnis erklärt, muss der Arbeitgeber dieses nicht bei jeder weiteren Veröffentlichung erneut einholen. Möglich ist auch, dass das Dulden zu einem Einverständnis führt. Betroffene müssen die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch ausdrücklich erkannt und widerspruchslos hingenommen haben. Auf diese Duldungsfiktion, die ein „Einverständnis durch die Hintertür“ herbeiführt, sollten Arbeitgeber sich aus Beweisgründen aber besser nicht verlassen.

Der Inhalt der Informationen ist entscheidend

So wie ein Mitarbeiter sein Einverständnis geben kann, kann er es auch jederzeit widerrufen. Solange es aber nicht auf der Hand liegt, bedeutet das Ende des Arbeitsverhältnisses noch keinen automatischen Widerruf. Weigert sich der Arbeitgeber trotz Widerruf Inhalte zu entfernen, müssen Betroffene gerichtlich vorgehen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen dabei wesentlich vom Inhalt der Mitarbeiterpräsentation ab. Es erfolgt insofern eine Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen. So musste eine klagende Ex-Angestellte laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Beschluss v. 10.07.2009, Az.: 7 Ta 126/09) ein Foto, das sie lediglich bei ihrer Tätigkeit für eine Bank am Telefon zeigte, hinnehmen. Ähnliche Entscheidungen sind zu erwarten, wenn man auf einem Bild bloßes Beiwerk ist.

Löschung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

In einem anderen Fall vor dem Hessischem LAG (Urteil v. 24.01.2012, Az.: 19 SaGa 1480/11) ging es um die Darstellung einer Anwältin im Blog einer Anwaltskanzlei. Die Klägerin hatte inzwischen eine neue Stelle. Dabei hatte sie ihre Ex-Arbeitgeberin zwar von der Liste der Anwälte auf der eigentlichen Kanzleiseite entfernt. Die Löschung des Blogeintrags verweigerte die Kanzlei aber. Dieser informiere nur über die einstmalige Tatsache, dass die Frau nunmehr die Kanzleitätigkeit im Handels- und Gesellschaftsrecht unterstütze. Aufgrund der fehlenden Nennung im Team der Anwälte sei aber erkennbar, dass das nicht mehr der Fall sei.

Das LAG Hessen hielt dieses Interesse jedoch im Verhältnis zum Interesse der Klägerin für zu gering. Diese habe einen Löschungsanspruch, da die Werbung der Kanzlei mit ihrer individuellen Persönlichkeit sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. Entscheidend war dabei zudem, dass die Informationen jedem uneingeschränkt im Internet zugänglich waren. Außerdem war der Löschaufwand sehr gering. Das LAG ließ dabei jedoch durchblicken, dass bei einer bloßen Eintrittsmeldung eine andere Entscheidung zu erwarten ist.

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