Deutsche-Wohnen-Bußgeld: BlnBDI legt Beschwerde gegen Verfahrens-Einstellung ein

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Worum geht's?

Der Beschluss des Berliner Landgerichts vom 18. Februar hatte für Aufsehen gesorgt. Der Bußgeldbescheid der Datenschutz-Beauftragten Maja Smoltczyk über 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen enthalte gravierende Mängel. Er sei deshalb unwirksam. Nun hat Smoltczyk Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Gerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung sämtlicher deutscher Datenschutz-Behörden.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Laut einer Mitteilung der BlnBDI (kurz für: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) kritisierte das Gericht nicht die Höhe des Bußgelds. Auch die zur Last gelegten Verstöße gegen die DSGVO hätten bei der Einstellung des Verfahrens keine Rolle gespielt. Knackpunkt war vielmehr die Tatsache, dass der Bußgeldbescheid an die Deutsche Wohnen SE gerichtet war, also: an eine juristische Person, nicht an eine natürliche. Das ist aber nach Auffassung des Landgerichts nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig. Nämlich dann, wenn der Rechtsverstoß zweifelsfrei auf die Handlung eines gesetzlichen Vertreters dre juristischen Person zurückzuführen ist.

Bußgeld gegen 1&1 grundsätzlich rechtens

Nicht nur die Berliner Datenschutz-Beauftragte sieht das anders. Smoltczyk verweist auf die Entschließung der Datenschutz-Konferenz vom 3. April 2019, in der die Auffassung sämtlicher deutscher Aufsichtsbehörden in dieser Frage festgelegt ist. Darüber hinaus habe auch das Landgericht Bonn im vergangenen November entsprechend geurteilt. Es hatte damals über einen Bußgeldbescheid gegen den Telekommunikations-Anbieter 1&1 entschieden. Zwar wurde die zu zahlende Summe von 9,55 Millionen auf 900.000 Euro reduziert. In der Sache allerdings bestätigte das LG Bonn die Haftungspflicht des Unternehmens.

Smoltczyk: Entscheidend ist der DGSVO-Verstoß

Mit seiner Auslegung deutschen Ordnungswidrigkeiten-Rechts stehe das LG Berlin nicht in Einklang mit dem Willen des europäischen Gesetzgebers, so Smoltczyk. Die EU-Vorschriften müssten aber berücksichtigt werden, damit die DSGVO in allen Staaten einheitlich angewendet werde. Wichtiger als die Handlungen bestimmter natürlicher Personen sei, dass überhaupt ein Datenschutz-Verstoß festgestellt wurde. Andernfalls wäre Deutschland das einzige EU-Land, das gegen große Unternehmen keine Bußgelder verhängen könne. Und das nur, weil sie komplexere Strukturen aufwiesen, als kleine und mittlere Betriebe.

Fazit

Die Berliner Aufsichtsbehörde hält an ihrem Vorgehen gegen die Deutschen Wohnen SE fest. Kritisiert hatte man vor allem das Archivsystem. Hier wurden über Jahre hinweg sensible Mieterinformationen wie Kontoauszüge und Selbstauskünfte gespeichert. Eine Löschmöglichkeit gab es nicht. Die Immobiliengesellschaft hatte Widerspruch gegen den 14,5-Millionen-Bußgeldbescheid eingelegt. Man habe schon seit 2017 an einer Änderung des Systems gearbeitet.

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