
Textform statt Schriftform
Bisher verlangten viele Online-Händler und Dienste-Anbieter von Verbrauchern vor allem bei Kündigungen, dass diese in Schriftform verschickt werden müssen. Für AGB gilt seit 01.Oktober 2016, dass die vorgeschriebenen Vertragsbedingungen keine Schriftform mehr verlangen dürfen. Das Gesetz formuliert jetzt, dass keine strengere Form als die Textform verlangt werden darf.
Schriftform und Textform klingt zwar ähnlich, ist aber aus juristischer Sicht nicht das Gleiche:
Sie Schriftform setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Damit waren bisher Kündigungen per E-Mail oder Fax oft ausgeschlossen.
Das neue Gesetz bestimmt jetzt, dass die Textform ausreicht. Die „Textform“ umfasst auch Erklärungen per E-Mail und Fax. Textform ist schon dann erfüllt, wenn die Erklärung -also zum Beispiel die Kündigung- den Absender benennt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Die Bedingung des „dauerhaften Datenträgers“ erfüllt nach der Gesetzeslage auch die E-Mail und das Fax.
Der neue § 309 Nr. 13 BGB hat seit dem 01.10. 2016 folgenden Wortlaut:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam...
Nr. 13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
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... eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem
Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in
einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in
Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
Wichtig: Diese Vorschrift gilt nur für AGB (also nicht für Individualverträge) und nur für Verträge im B2C-Bereich.
Gelten Altverträge trotzdem weiter?
Viele Unternehmer haben sich gefragt, ob Ihre früheren Verträge trotz einer Schriftformklausel wirksam bleiben. Vor allem Arbeitsverträge und Mietverträge enthalten nämlich oft solche Klauseln. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Die neue Regelung gilt nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden. Altverträge, die noch eine Schriftformklausel enthalten, bleiben also weiterhin wirksam.
Wichtig für Online-Händler und Diensteanbieter im Netz ist aber:
Wenn Sie Ihre Verträge online schließen, müssen Sie dem Verbraucher auch ermöglichen, den Vertrag online/per E-Mail zu kündigen. Das war bereits bisher aufgrund der neueren Rechtsprechung der Fall. Hier können Sie sich auch nicht auf eine frühere Schriftformklausel berufen.
Praxis Tipps Schriftform und AGB:
- Da die Schriftformklausel nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr wirksam ist, können Sie als Händler abgemahnt werden, wenn Sie solche AGB weiterverwenden.
- Lassen Sie Ihre AGB überprüfen damit ggf. die Schriftformklausel zu einer Textformklausel umformuliert werden kann.
