eBay & Co.: Muss ein Verkäufer Schadensersatz zahlen, wenn er die Ware nicht liefern kann?

(9 Bewertungen, 2.67 von 5)

Worum geht's?

Kauft ein Kunde über Plattformen wie eBay & Co. Ware, so will er diese auch grundsätzlich erhalten. Umso ärgerlicher für ihn, wenn der Verkäufer ihm nach dem Kauf mitteilt, dass er die Ware nicht liefern kann, weil er sie zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft hat. Steht dem Käufer dann ein Schadensersatzanspruch zu?

Verkäufer liefert Ware nicht, die Kunde zuvor in Auktion erworben hat

Ein Käufer hatte von einem Online-Händler im Rahmen einer Internet-Auktionsplattform circa 10.000 neuwertige Hosen zu einem Preis von insgesamt über 20.000 Euro erworben. Kurz nach der Auktion teilte der Verkäufer mit, dass die Hosen zwischenzeitlich ohne sein Wissen anderweitig verkauft wurden.

Nachdem der Verkäufer sich nach Aufforderung weigerte, die Ware zu liefern, beschritt der Kunde den Klageweg und verlangte Schadensersatz. Er verlangte Zahlung von 10.000 Euro, da er darlegte, die Hosen für 30.000 Euro hätte weiterverkaufen können.

Der Verkäufer hingegen war der Ansicht, nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet zu sein. Aufgrund eines Wasserschadens hatte sein Bruder diese ohne sein Wissen zwischenzeitlich verkauft.

Nichtlieferung der verkauften Ware hat Schadensersatz zur Folge

Das Landgericht Coburg gab der Klage in ganzem Umfang statt und entschied (Urteil vom 17.09.2012 – Az.: 14 O 298/12), dass der Online-Händler grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die bestellte Ware nicht liefern kann.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Verkäufer durch den Kaufvertrag grundsätzlich verpflichtet ist, die Ware aus dem bestehenden Lagervorrat zu liefern. Die Tatsache, dass ihm die Lieferung unmöglich wurde, hatte der Verkäufer zu vertreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, es zu unterbinden, dass Ware, die bereits verkauft wurde, nicht nochmal verkauft wird. Hier hatte der Verkäufer keine Vorkehrungen in seinem Geschäftsbetrieb angestellt, um derartige Veräußerungen von vorneherein zu verhindern.

Das Coburger Gericht war zudem nach Beweisaufnahme der Ansicht, dass der Käufer die Hosen tatsächlich für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Es vernahm den Händler als Zeugen, welcher angab, dass er dem Käufer die Hosen zu diesem Preis abgekauft hätte.

Fazit:

Online-Händler, die in ihrem Online-Shop Waren anbieten, diese aber tatsächlich nicht liefern können, stehen vor dem Risiko, sich etwaigen Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sehen, wenn der Käufer die Ware nicht erhält. Händler sollten ihren Geschäftsbetrieb daher so organisieren, dass zwischenzeitliche Verfügungen über bereits verkaufte Ware nicht möglich sind.

Auch wenn der Verkäufer eine Internet-Auktion vorzeitig abbricht, kommt grundsätzlich ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Liefert der Händler dann die Ware nicht, steht dem Höchstbietenden ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies hatte das Landgericht Detmold in einer Entscheidung von Anfang 2012 (Urteil vom 22.02.2012 – Az.: 10 S 163/11) entschieden.

Update:

In der ersten Version des Beitrges hatten wir missverständlich von "Onlinehändlern" und "Onlineshop" gesprochen. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um einen Shop, sondern um Verkaufsplattformen wie eBay. 

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt
Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details