Widerrufsausschluss bei Waren, die Preisschwankungen unterliegen
Der Fall nahm seinen Anfang mit einem Angebot bei eBay. Dort bot ein Händler Goldbarren zum Kauf an. Sein Angebot lautete „Goldbarren 24 Karat 1 Grain 999,9 Feingold Gold Barren“, wobei der Händler pro Grain 8,39 Euro als Kaufpreis angab. Bezüglich dieses Angebots wies der eBay-Händler auch darauf hin, dass das Widerrufsrecht gem. 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. (heute § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) ausgeschlossen sei, da die Goldbarren Preisschwankungen am Finanzmarkt unterliegen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftauchen können.
Ein eBay-Kunde kaufte im Juni 2013 beim eBay-Händler elf der Goldbarren und überwies den Kaufpreis per PayPal. Wenig später bemerkte er jedoch, dass er statt „Grain“ Gramm in der Beschreibung gelesen hatte. Da ein Grain jedoch nur 0,065 Gramm ausmacht, widerrief der Käufer nur kurze Zeit später den Vertrag und verlangte das gezahlte Geld zurück. Da der Verkäufer auf den Widerruf nicht reagierte, erklärte der Kunde erneut den Widerruf und schickte auch die Ware an den Verkäufer zurück. Der Verkäufer war jedoch der Ansicht, dass dem Käufer kein Widerrufsrecht zu stand und zahlte das Geld daher nicht zurück.
Gerricht: Widerruf war nicht ausgeschlossen
Das Amtsgericht Borken gab dem Käufer RQecht (Urteil vom 26.02.2014, Az. 15 C 290/13). Das Gericht stellte darauf ab, dass eine Ausnahme vom Widerrufsrechts hier nicht einschlägig war. Der Goldkauf wäre nur dann vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn ihm ein spekulativer Charakter innewohnt. Das war hier aber nicht der Fall. Der Ausschlussgrund hat den Zweck, den Verkäufer davor zu schützen, dass sich sein Kunde vom Vertrag aufgrund einer günstigen Kursentwicklung an der Börse vom Vertrag löst und einen günstigeren Preis mit einem neuen Vertrag zu erzielen.
Da hier aber der Preis fest vom Verkäufer vorgegeben wurde und dieser den an der Börse gehandelten Goldpreis um ein vielfaches überstieg, hing der Preis nicht unmittelbar von den Schwankungen am Finanzmarkt ab. Während der Verkäufer bei eBay die Goldbarren anbot, fiel der Goldpreis an der Börse um 11 %. Der Verkäufer passte seine Preise während dieser Zeit jedoch nicht an. Eine Preisabhängigkeit konnte deswegen in diesem Fall nicht festgestellt werden. Der Verkäufer musste dem Kunden den Kaufpreis daher erstatten.
Fazit:
Das Urteil des Amtsgerichts Borken zeigt, dass sich Online-Händler nicht auf einen Widerrufsausschluss berufen dürfen, wenn sie schwankungsunabhängige Festpreise für ihre Waren anbieten. Werden Goldbarren aber zum Tagespreis angeboten, ist der Preis von Kursschwankungen abhängig, sodass dann dem Kunden auch kein Widerrufsrecht zusteht.
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