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Das Gericht stellte damals fest: "Der Antragsteller hat die älteren Markenrechte an der streitigen Bezeichnung für die oben genannten Waren. Die umfängliche Nutzung des Werbeslogans (...) durch die Antragsgegnerin begründet keine (älteren) Markenrechte kraft Verkehrsdurchsetzung, weil diese Nutzung nicht markenmäßig als Herkunftshinweis für die von der Antragsgegnerin angebotene Dienstleistung sondern rein beschreibend für das Glücksgefühl eines erfolgreichen Bieters an Ende der Auktion verwendet wurde. Dass der Verkehr diesen Slogan verbreitet mit der Antragsgegnerin in Verbindung bringt, ändert an der fehlenden kennzeichenmäßigen Verwendung nichts." Der Markeninhaber vermarktet seitdem erfolgreich seine Produkte unter dem geschützten Slogan. Nun plant er ein Auktions-Brettspiel auf den Markt zu bringen, das den Slogan als Warentitel trägt. Im Spiel wird nach Angaben der Entwickler um 90 Gegenstände des täglichen Lebens gespielt, die offline ersteigert werden können. Ein erstes Muster des Spiels wurde auf der Nürnberger Spielwarenmesse im Februar 2007 präsentiert. Mitte 2007 soll das Brettspiel dann im Handel erhältlich sein. Weitere Produkte wie ein Kartenspiel, ein Memory oder ein Puzzle könnten in einer solchen Edition nach Angaben des Markenrechtsinhabers bald folgen. Es ist davon auszugehen, dass das Spiel nach seinem Erscheinen kurioserweise auch über eBay zu erwerben sein wird.
Der Konzern eBay geht indessen nicht auf mögliche Kooperationsangebote durch den Inhaber der Markenrechte ein. Auch ohne formelles Schutzrecht investiert eBay weiter hohe Millionen-Beträge in die Werbung des Slogans. Dies kommt dem Unternehmensberater zu Gute. Potentielle Kunden übersehen die unterschiedliche Anzahl der Punkte im Slogan leicht. eBay macht so indirekt für das geplante Brettspiel und die anderen Produkte kostenlos Werbung.
Fazit:
Dem Inhaber der Marke ist es gelungen als legalem Trittbrettfahrer von den Versäumnissen des Unternehmens eBay zu profitieren. Es ist erstaunlich, dass es eBay verpasst hat, ein formelles Schutzrecht für die Wortmarke seines Slogans frühzeitig anzumelden. Wer eine Geschäftsidee hat sollte schnell überlegen, ob und wie die geplante Bezeichnung bereits geschützt ist oder geschützt werden sollte. Eine Markenanmeldung sollte nicht vernachlässigt werden, da es ansonsten das schnelle Ende der Vermarktung einer guten Idee bedeuten kann.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht und Markenanmeldung: Rechtsanwalt Sören Siebert
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