Software zu Hause entwickelt – Arbeitgeber ist Urheber

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Worum geht's?

Immer mehr berufliche Tätigkeiten werden von zu Hause aus verrichtet. Dies dient der Flexibilität und Zeitersparnis für Unternehmen und Arbeitnehmer. Die Frage, wer gemäß Urheberrecht der Urheber einer zu Hause (“Home Office”) erstellten Software ist, hatte das OLG Köln (Urt. v. 25.02.2005 - Az.: 6 U 132/04) zu entscheiden.

Die klagende Firma hatte den beklagten Mitarbeiter, der als Servicetechniker angestellt war, von seiner betrieblichen Anwesenheitspflicht und seinen beruflichen Tätigkeiten freigestellt, damit dieser in seiner Freizeit eine Software programmieren konnte. Unproblematisch ist dabei ein neues Werk im Sinne des § 69 a UrhG entstanden. Wem nun die Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung des erstellten Programmes zustehen, war zwischen den Parteien strittig.

Der Arbeitnehmer machte geltend, dass der Schöpfungsprozess des Werkes gerade ausserhalb seiner Dienstzeit, also privat, stattgefunden hatte und somit nicht seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Das Gericht folgte dem Argument des Beklagten jedoch nicht und führte aus:

Für den Rechtserwerb des Arbeitgebers ist es nach herrschender Meinung (…) unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt.

Hiernach ist gemäß § 69 b UrhG der Arbeitgeber automatisch auch Urheber, der in Auftrag gegebenen Software. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob der Schöpfungsprozess am Arbeitsplatz oder zu Hause stattgefunden hat. Um so mehr gilt dies, da der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter gerade zu diesem Zweck freigestellt hat.

Das OLG führte weiter aus, dass es im Rahmen des § 69 b UrhG auch keine Rolle spielen darf, ob der Mitarbeiter als Programmierer oder als “begabter Techniker” beauftragt worden ist.

Fazit: Durch die Entscheidung des Gerichtes hat sich der Mitarbeiter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen seines Arbeitgebers ausgesetzt. Es spielt also keine Rolle, von welchem Ort aus dienstliche Weisungen und Aufträge erledigt werden. Die Entwicklung von Software aus rein privater Initiative fällt jedoch nicht darunter. Dies gilt auch, wenn man sich durch Erfahrungen und Wissen aus der dienstlichen Tätigkeit inspirieren lässt.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

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Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Svenja B.
Das Urheberrecht ist nicht abzutreten und der Arbeitgeber kann niemals zum Urheber werden. Ihm stehen lediglich die "vermögensrechtl ichen Befugnisse" etc. zu. Die Begrifflichkeit en sind in diesem Artikel falsch gewählt.
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