Die klagende Firma hatte den beklagten Mitarbeiter, der als Servicetechniker angestellt war, von seiner betrieblichen Anwesenheitspflicht und seinen beruflichen Tätigkeiten freigestellt, damit dieser in seiner Freizeit eine Software programmieren konnte. Unproblematisch ist dabei ein neues Werk im Sinne des § 69 a UrhG entstanden. Wem nun die Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung des erstellten Programmes zustehen, war zwischen den Parteien strittig.
Der Arbeitnehmer machte geltend, dass der Schöpfungsprozess des Werkes gerade ausserhalb seiner Dienstzeit, also privat, stattgefunden hatte und somit nicht seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Das Gericht folgte dem Argument des Beklagten jedoch nicht und führte aus:
Für den Rechtserwerb des Arbeitgebers ist es nach herrschender Meinung (…) unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt.
Hiernach ist gemäß § 69 b UrhG der Arbeitgeber automatisch auch Urheber, der in Auftrag gegebenen Software. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob der Schöpfungsprozess am Arbeitsplatz oder zu Hause stattgefunden hat. Um so mehr gilt dies, da der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter gerade zu diesem Zweck freigestellt hat.
Das OLG führte weiter aus, dass es im Rahmen des § 69 b UrhG auch keine Rolle spielen darf, ob der Mitarbeiter als Programmierer oder als “begabter Techniker” beauftragt worden ist.
Fazit: Durch die Entscheidung des Gerichtes hat sich der Mitarbeiter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen seines Arbeitgebers ausgesetzt. Es spielt also keine Rolle, von welchem Ort aus dienstliche Weisungen und Aufträge erledigt werden. Die Entwicklung von Software aus rein privater Initiative fällt jedoch nicht darunter. Dies gilt auch, wenn man sich durch Erfahrungen und Wissen aus der dienstlichen Tätigkeit inspirieren lässt.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
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