Autokauf: Private Anbieter dürfen Haftung für Beschaffenheit ausschließen

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Worum geht's?

Beim Gebrauchtwagenkauf sichern sich private Verkäufer oftmals ab, indem sie im Kaufvertrag eine Haftung zur Beschaffenheit des Autos ausschließen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, wann genau das erlaubt ist. Worauf sollten Verbraucher beim Autokauf jetzt achten?

Verkäufer bietet online falsches Modell an

Ein privater Verkäufer hatte auf der Online-Plattform mobile.de einen gebrauchten PKW angeboten. Laut Anzeige sollte es sich dabei um das Modell „Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex“ handeln. Ein Interessent besichtigte das Auto und kaufte es im Anschluss für 10.990 Euro. Er unterschrieb dazu einen Kaufvertrag, der das Modell verkürzt als „Opel Adam“ bezeichnete. Zudem fand sich im Vertrag dieser Gewährleistungsausschluss:

"Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."

Käufer stellt anderes Modell fest

Nach dem Kauf stellte der neue Besitzer dann fest, dass es sich nicht um das in der Online-Anzeige beworbene Modell „Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex“ handelte, sondern um einen Opel Jam – ein Modell mit geringerer Ausstattungsvariante mit kleineren Felgen, anderen Sitzbezügen und einem höheren Durchschnittsverbrauch. Den „Opel Slam“, den der Käufer eigentlich hatte erwerben wollen, fand er bei eBay zu einem Preis von 12.990. Er verlangte daher vom Verkäufer die Differenz von 2.000 Euro. Dieser sah jedoch nicht ein, warum er den Betrag zahlen sollte. Darauf klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

BGH erlaubt Haftungsausschluss

Der BGH entschied, dass der private Verkäufer seine Haftung für die Beschaffenheit des Autos ausschließen durfte (Urteil vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 271/16). Damit galt die Klausel im Vertrag, die die Gewährleistungsrechte ausschloss. Daran änderte auch nichts, dass die Online-Anzeige von einem anderen Modell gesprochen hatte. Dem Käufer stand daher kein Anspruch auf eine Rückabwicklung des Vertrags zu.

Der Haftungsausschluss wäre nur dann nicht zulässig gewesen, wenn im Kaufvertrag das Modell „Opel Adam Slam“ gestanden hätte. Das war hier jedoch nicht der Fall, da der Verkäufer im Vertrag lediglich die allgemeinere Bezeichnung „Opel Adam“ verwendet hatte. Die Richter führten dazu weiter aus, dass es für den Käufer zumutbar war, den Wagen als ein anderes Modell zu identifizieren. Darüber hinaus gaben sie auch an, dass der Käufer selbst dafür hätte sorgen können, dass bestimmte Eigenschaften des Autos mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden.

Praxis-Tipp

Verbraucher sollten beim Autokauf stets überprüfen, ob es sich auch tatsächlich um das beworbene Modell handelt. Zudem sollten sie darauf achten, dass im Kaufvertrag wesentliche Eigenschaften des Autos – wie die genaue Modellbezeichnung – genannt werden.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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