E-Commerce: Dürfen Versandapotheken das Widerrufsrecht ausschließen?

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Worum geht's?

Unter bestimmten Umständen können Online-Händler das Widerrufsrecht ihrer Kunden ausschließen. Doch darf z.B. eine Onlineapotheke dieses Recht einfach pauschal für den Verkauf von Medikamenten ausschließen? Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit der Frage beschäftigt.

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Onlineapotheke schließt Widerrufsrecht für Arzneimittel aus

Der Streit drehte sich um den Umgang einer Onlineapotheke mit dem Widerrufsrecht der Kunden. Die Apotheke schloss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Recht nämlich einfach aus. Konkret hieß es dort:

„Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war damit nicht einverstanden und klagte. Nun lag der Fall den Richtern des Oberlandesgerichts Naumburg zur Entscheidung vor.

Genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel war nicht erlaubt

Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 9 U 19/17) verurteilte die Online-Apotheke. Sie durfte nicht einfach das Widerrufsrecht der Kunden ausschließen.

Smarte Händler wissen: Bei schnell verderblichen Waren können Sie das Widerrufsrecht ausschließen. Der Grund dafür ist einleuchtend. Denn: Müssten Sie diese Waren zurücknehmen, hätten Sie wegen der schnellen Verderblichkeit Probleme beim Weiterverkauf. Ebenso können sie das Widerrufsrecht bei Waren ausschließen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Das setzt aber voraus, dass der Kunde nach der Lieferung eine entsprechende Versiegelung des Produkts entfernt hat.

Das Oberlandesgericht entschied, dass es zwar Arzneimittel geben kann, die schnell verderben. Allerdings trifft das nicht auf alle Arzneimittel zu. Deswegen war ein genereller Ausschluss nicht erlaubt.

Die Apotheke durfte auch nicht einfach davon ausgehen, dass alle Medikamente nicht zur Rückgabe geeignet sind. So hatte die Apotheke nicht vorgetragen, dass alle von ihr verkauften Arzneimittel versiegelt waren. Ein allgemeiner Ausschluss aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene war also auch nicht zulässig.

Praxis-Tipps:

1.    Händler sollten beim Ausschluss des Widerrufsrechts Vorsicht walten lassen. Nach dem Gesetz geht das nämlich nur in engen Ausnahmefällen.

2.    So sind z.B. die Grenzen bei „schnell verderblichen“ Waren fließend. So können Schnittblumen von der Ausnahme des Widerrufsrechts erfasst sein. Anders kann es aber z.B. Topfpflanzen aussehen.

3.    Händler sollten sich also im Zweifel zu den einzelnen Ausnahmevorschriften beraten lassen, um hier Fehler und Abmahnungen zu vermeiden.

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