Neues Widerrufsrecht 2014: Der Kunde muss die Rücksendung ab Juni selbst bezahlen

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Worum geht's?

Ab Juni 2014 müssen Kunden die Kosten der Rücksendungen bei Onlinebestellungen selbst tragen. Für Onlineshops mit einer hohen Retourenquote ist das ein wichtiger Vorteil. Allerdings schafft die Neuregelung zahlreiche neue Abmahnfallen für Händler.

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Inhaltsverzeichnis:

Die Kosten für Rücksendungen sollen die Kunden übernehmen

Bei der Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie wurde beschlossen, dass Kunden ab Juni 2014 die Kosten für Rücksendungen selbst tragen sollen, wenn sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im ersten Moment scheint die Neuregelung eine schlechte Nachricht für Kunden zu sein und eine gute für Onlineshops, die eine erhöhte Retourenquote haben. Besonders Online Shops für Bekleidung und Technikartikel, bei denen besonders viele Retouren zu verzeichnen sind, könnten so viel Geld sparen.

Rücksendekosten als wichtiger Wettbewerbsfaktor

Die scheinbar gute Nachricht für Onlineshop-Betreiber ist aber differenziert zu betrachten, denn die Kunden werden nach Einsetzen der Neuregelung ihr Kaufverhalten in Onlineshops verändern. Onlineshops, die darauf bestehen, dass Kunden die Retouren selbst bezahlen, werden weniger besucht werden. Andere, besonders größere Versender, werden zumindest in den ersten Monaten Retourkosten für ihre Kunden übernehmen Nach nicht repräsentativen Umfragen in diesem Zusammenhang planen aktuell ca. 50% Prozent der Onlinehändler, die Rücksendekosten für Retouren vom Kunden zahlen lassen wollen, ca. 50% der Shopbetreiber wollen die Kosten weiterhin selbst tragen.

Auch die Kunden wurden gefragt, ca. 50% gaben an, in Zukunft genau darauf achten zu wollen, wie der Händler die Rücksendekosten regelt und erwägen, nicht mehr in Onlineshops einzukaufen, bei denen sie selbst die Retourenkosten übernehmen müssen. Somit werden Retouren künftig ein starker Wettbewerbsfaktor im E-Commerce sein.

Einheitlicher Rechtsrahmen für mehr Sicherheit beim Onlineshoppen

Beschlossen wurde die Regelung im Rahmen der Änderung des Widerrufsrechts, um für Verbraucher EU-weit einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen und ihnen damit auch mehr Sicherheit beim Kauf im Internet zu bieten. Neben der Retourenregelung wurden zudem Neuregelungen bei Mehrwerttelefonie-Kunden-Hotlines und für die Extra-Zusatzkosten für unterschiedliche Zahlungsarten beschlossen.

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Neue Widerrufsbelehrung erforderlich

Wichtig ist: Alle Händler, egal ob mit eigenem Online Shop, bei eBay oder Amazon benötigen zum 13. Juni 2014 komplett neue Rechtstexte. Die Widerrufsbelehrung muss komplett neu gefasst werden, die AGB müssen angepasst werden.

Das Problem dabei ist, dass es die eine Widerrufsbelehrung nun nicht mehr gibt, da die Belehrung von zahlreichen Faktoren abhängt:

  • Wer trägt die Rücksendekosten?
  • Wird die Ware in einer Lieferung oder in Teillieferungen verschickt?
  • Hat der Händler nur paktefähige Ware im Angebot oder wird auch per Spedition verschickt?

All diese Fragen haben in Zukunft Einfluss auf die Formulierung einer abmahnsicheren Widerrufsbelehrung.

Umfangreiche Informationen zu der neuen Muster Widerrufsbelehrung 2014 finden Sie in unserem Beitrag.

Fazit:

Im Juni 2014 tritt im Rahmen der Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie das neue Gesetz in Kraft, nach dem Onlineshop-Kunden künftig selbst für die Kosten einer Rücksendung aufkommen sollen. Mehr als die Hälfte der Onlineshops wollen die Kosten dem Kunden überlassen, während andere Webshops die Retourenregelung weiterhin im Sinne der Verbraucher gestalten wollen und die Kosten für Rücksendungen übernehmen werden.

Update: Neue Widerrufsbelehrung 2014

Ab Mitte Juni 2014 gilt für alle Shopbetreiber, Online-Händler und Dienstleister ein neues Widerrufsrecht. Es gelten dann zahlreiche Änderungen in Bezug auf Widerrufsfristen, Widerrufsbelehrung und Kosten der Rücksendung.

Wir haben auf einer Sonderseite alle wichtigen Informationen zum neuen Widerrufsrecht 2014 dargestellt und zeigen Ihnen, was Sie wissen müssen, um den Umstieg zum Juni 2014 abmahnfrei zu gestalten.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

idfhajd k
Wer kauft n Bett online? Lul selber schuld
4
Andreas
wie verhält es sich den wenn der Rückversand ins Ausland gehen muss und der Versand teuer wird als die Ware wert ist?
1
Hans Peter
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um Rücksendekos ten bei Widerruf.Das hat nichts mit den Verbraucherrech ten bezüglich der Gewährleistung zu tun.
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Harald Lehner
Habe Mir ein hoch Preisiges Boxspringbett von Schlaraffia gekauft es stellte sich schnell herraus das die Matratze zu weich für mich ist dieses habe ich auch angemahnt oh ton da können wir nichts machen da Sie auch die Folie entfernd haben können wir die Matratze nicht mehr zurück nehmen aus Hygenischen Gründen .Habe den Vertrag dann widerrufen da ich das Bett ja erst 2 Tage hatte und jetzt soll ich 500 € für den rück Transport zahlen Das ist Service die Möbelexperte n 24
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Guest
Toller Artikel, danke fürs Teilen.
1
Guest
Falsche Ware = Händler zahl Retour ?Bei intakter Ware bzw. Ware die nicht der Artikelbeschrei bung entspricht (auf gut Deutsch: Betrug) kann es sein dass der Händler die Rücksendekos ten trotzdem tragen muss (ich informier mich da gerade auch noch)
3
JohnnyB
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Absolut! Eine Schweinerei, wenn dies der Verkäufer ausnutzt, um als Neuware deklarierte Rückläufer wieder loszuwerden.Ich habe derzeit dieses Problem. Ich habe mir einen über 800 Euro teuren Artikel senden lassen, bei welchem das Siegel der Originalverpack ung zerschnitten wurde und dann offenbar vom Online-Shop mit einem Klebeband erneut verschlossen wurde. Die Verpackung habe ich noch nicht geöffnet und ich plane, den Artikel wieder zurückzusenden , zumal der Karton vom Inhalt verformt d.h. ausgebeult worden ist. Scheinbar wurde das Produkt nicht wieder adäquat eingepackt und ich muss davon ausgehen, dass es nicht mehr 100 % einwandfrei ist.Bevor ich nach dem Öffnen dann einen vom Vorgänger verursachten Schaden feststelle und dieser dann mir angehängt wird, lasse ich lieber alles so wie es ist und sende den Mist wieder zurück. Allerdings lasse ich mich anwaltlich beraten (per Telefonhotline; bin Rechtschutzvers icherter), um zu wissen, ob der Kunde wirklich in jedem Fall die Rücksendekos ten tragen muss.Meines Erachtens nach liegt hier nämlich eine arglistige Täuschung vor, da der Verkäufer den Artikelzustand (nämlich B-Ware) verschweigt.
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Heinz Grosch
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Dies ist mal wieder ein Gesetz für Betrüger wenn ich einen Defekten Artikel erhalte Trage ich die Rücksendekos ten dies giebt es ja auch eieder mal nur in den Deutschen Gesetzen
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