Vorsicht Abmahnung: Reicht es die Widerrufsbelehrung nur auf der Website anzuzeigen?

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Worum geht's?

Das Widerrufsrecht ermöglicht es den Kunden, Waren online zu bestellen, zu prüfen und bei Nichtgefallen an den Händler zurück zu schicken. Über dieses Recht muss der Kunde auch korrekt belehrt werden. Shops und Dienstleister müssen bei der Belehrung aber zahlreiche Vorschriften zu beachten. Der BGH klärte nun, ob es ausreicht, die Widerrufsbelehrung nur auf der Webseite anzuzeigen.

Händlerin hatte Belehrung auf der Website eingestellt und zum Ausdrucken angeboten

Ausgangspunkt des Falles war das Seminar-Angebot einer Dienstleisterin für ein Naturheilverfahren. Über ihre Internetseite bot die Unternehmerin ihre Kurse an. Eine Kundin buchte über die Webseite ein Seminar für Gestalttherapie. Auf das Widerrufsrecht wurde bei der Anmeldung im Buchungsvorgang durch den Satz hingewiesen „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“, wobei die Kunden an diesem Hinweis ein entsprechendes Häkchen setzen mussten.

Am Tag der Buchung erhielt die Kundin dann auch eine Anmeldebestätigung. Eine Widerrufsbelehrung enthielt die Bestätigungs-E-Mail jedoch nicht. Drei Monate später sagte die Kundin die Teilnahme an dem Seminar ab. Die Anbieterin des Seminars verlangte trotz der Absage die vollen Kursgebühren, da sie meinte, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen bereits verstrichen war. Da keine Einigung erzielt werden konnte, klagte die Unternehmerin auf die Zahlung der vollen Kursgebühren.

Widerrufsbelehrung nur auf der Webseite genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.05.2014 entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az.: BGH III ZR 368/13). Die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung, die die Widerrufsfrist zum Laufen bringt, ist erst dann erfüllt, wenn dem Verbraucher die Belehrung tatsächlich in Textform übermittelt wird. Der Kunde hatte zwar beim Anmeldevorgang die Möglichkeit erhalten, die Widerrufsbelehrung auszudrucken und /oder abzuspeichern. Dies genügt dem Textformerfordernis des §355 II BGB (a.F.) jedoch nicht, da insbesondere die Darstellung auf Webseiten nicht bewirkt, dass die Belehrung in textlich unveränderter Form an den Verbraucher übermittelt wird.

§ 355 II BGB a.F. besagt, dass die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu welchem dem Verbraucher seine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Dieses Textformerfordernis ist nicht bereits dann erfüllt, wenn dem Verbraucher der Ausdruck oder die Speicherung ermöglicht wird. Das Gesetz sieht eindeutig vor, dass der Unternehmer für die Übermittlung in Textform Sorge zu tragen hat.

Eine Umkehr dahingehend, dass sich der Verbraucher selbst die Textform-Belehrung beschaffen muss, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung begann die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen, sodass die Kundin noch widerrufen konnte und das Seminar daher nicht bezahlen musste.

Fazit:

Es genügt nicht, über das Widerrufsrecht nur im Shop oder auf der Website zu belehren. Auch nach dem neuen Widerrufsrecht, das seit 2014 gilt besteht die Pflicht, nach Vertragsschluss in Textform zu belehren. Bei der Prüfung eines Shops muss also sicher gestellt werden, dass die Widerrufstexte (die angepasste Belehrung UND das neue Widerrufsformular) im Bestellprozess und dann noch einmal im Rahmen der Vertragsbestätigung per E-Mail übermittelt werden.

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