KI & Urheberrecht

Darf ich KI-generierte Bilder und Texte auf meiner Webseite nutzen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • KI-generierte Inhalte haben keinen Urheber.
  • Je mehr Sie den KI-generierten Inhalt verändern, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie der Urheber sind. Sicher können Sie aber nie sein.
  • Durch den AI-Act wird es künftig eine Kennzeichnungspflicht geben. KI-generierte-Inhalte werden bei Erstellung als solche gekennzeichnet sein.

Worum geht's?

Sie verwenden ChatGPT, Midjourney, Gemini, Neuroflash, DALL-E oder Adobe Firefly für Ihre Web-Inhalte? Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz zur Erstellung von Texten und Bildern boomt und insbesondere das Thema Künstliche Intelligenz & Urheberrecht löst große Unsicherheiten aus. Wir klären Sie in diesem Artikel darüber auf, wer Urheber KI-generierter Texte, Bilder und Videos ist, wie Sie Urheber KI-generierter Inhalte werden und ob Sie KI-generierte Inhalte problemlos auf Ihrer Webseite, Ihrem Blog und Social Media verwenden können.

 

1. KI-generierte Inhalte

Als Webseitenbetreiber, Webdesigner oder Content Creator gibt es unzählige Möglichkeiten, KI-Inhalte online zu nutzen. So können Sie sich von einer KI Werbetexte, Social-Media-Beiträge, Newsletter, Bilder, Grafiken, Logos oder Videos erstellen lassen.

Wieso ist KI überhaupt in der Lage, Ihnen “kreative” Inhalte zu liefern?

Generative KI basiert auf maschinellem Lernen. Das bedeutet, dass KI mithilfe einer enormen Datenmenge trainiert wurde und so in der Lage ist, Muster zu erkennen und neue Inhalte zu generieren. Diese Datenmengen sind nichts anderes als in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke von unzähligen Autoren, Künstlern, Webdesignern oder Content Creator.

2. Bin ich der Urheber meiner KI-generierten Inhalte?

Die wohl spannendste aller Fragen beim Thema KI und Urheberrecht ist die nach dem Urheber. Ist es das Unternehmen hinter der KI? Ist es der Programmierer oder Trainer der KI? Sind es die Urheber der Trainingsdaten? Ist es die KI selbst? Oder sind es Sie als Nutzer der KI?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir einen Schritt zurückgehen und verstehen, wann überhaupt Urheberrechtsschutz besteht. Ein Inhalt ist nach § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Das heißt: Der Inhalt muss von einem Menschen gestaltet sein und dessen Gedanken oder Gefühle in individueller Weise darstellen. Die Frage ist nun, ob ein von einer KI erstellter Inhalt diese Kriterien überhaupt erfüllen kann.

KI und Urheberschaft
Wer ist der Urheber KI-generierter Inhalte?
  • Programmierer: Nein, dafür müsste er im Prozess der Programmierung individuelle Gestaltungsentscheidungen getroffen haben, an denen der einzelne KI-Nutzer nichts ändern kann. Das ist bei den gängigen KI-Systemen nicht der Fall.
  • Unternehmen hinter der KI: Nein, denn ein Unternehmen ist kein Mensch und kann nach deutschem Urheberrecht kein Urheber sein.
  • Trainer der KI: Nein, eine Person, die eine KI trainiert, trifft zwar eine Vorauswahl aus Bildern und Texten, nimmt aber nicht die Gestaltung eines Bildes oder eines Textes im Einzelnen vor. Somit kommt auch der Trainer einer KI nicht als Urheber in Frage.
  • Urheber der Trainingsdaten: Nein, zwar werden ihre Werke als Basis genutzt, allerdings erbringen sie selbst keine neue persönliche geistige Schöpfung.
  • Künstliche Intelligenz: Nein, denn eine KI ist kein Mensch und kann nach dem deutschen Urheberrecht kein Urheber sein.
  • Nutzer/Prompter: Nein, grundsätzlich kommt der Nutzer nicht als Urheber in Frage. Die bloße Eingabe eines Prompts (Anweisung an die KI) reicht nicht aus, um als Urheber des KI-generierten Inhalts zu gelten.

ACHTUNG

KI-generierte Texte, Bilder und Videos sind nicht urheberrechtlich geschützt (gemeinfrei).

3. Welche Folgen hat es, wenn ich KI-generierte Inhalte auf meiner Webseite nutze?

Es klingt also zu schön, um wahr zu sein: KI-generierte Erzeugnisse haben also keinen Urheberrechtsschutz. Das führt dazu, dass Sie KI-generierte Inhalte auf Ihrer Webseite verwenden dürfen und dabei weder eine Lizenzgebühr zahlen, noch einen Urheber benennen müssen.

Die Kehrseite ist dabei allerdings nicht zu unterschätzen:

  • Haftung: Sie haften für jeden KI-generierten Inhalt, den Sie auf Ihrer Webseite benutzen. Wenn Sie beispielsweise Ihre Stellenausschreibungen von einer KI generieren lassen, haften Sie, wenn Ihre Stellenbeschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.
  • Risiko von Urheberrechtsverletzungen: Wenn KI-generierte Bilder und Texte einem bestehenden urheberrechtlich geschützten Werk ähneln, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Wenn Sie sich beispielsweise ein Unternehmenslogo von einer KI erstellen lassen und das ähnelt einem bereits bestehenden Logo, drohen Ihnen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
  • Andere können die Inhalte auch nutzen: Wenn ein anderes Unternehmen den gleichen Prompt eingibt, erhält es womöglich das gleiche Bild oder den gleichen Text. Da kein urheberrechtlicher Schutz an den Inhalten besteht, könnten andere Unternehmen problemlos z. B. das gleiche Produktbild nutzen, wie Sie.

PRAXIS-TIPP

Damit Sie keine Abmahnung riskieren, sollten Sie KI-generierte Inhalte überprüfen (z. B. das Logo im DPMAregister suchen, die Rückwärtssuche für Bilder bei Google nutzen oder einen Plagiatsscanner nutzen). Bestenfalls passen Sie Ihre KI-Erzeugnisse immer individuell an oder nutzen sie nur als Inspiration.

4. Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte

Derzeit besteht noch keine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Die anstehende KI-Verordnung sieht vor, dass Anbieter KI-Ergebnisse so gekennzeichnet werden, dass sie als KI-generiert erkannt werden.  Sie selbst müssen KI-generierte Inhalte nur als solche kennzeichnen, wenn es sich um Deep Fakes oder Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse handelt.

Aber: Auf Social Media müssen Sie KI-generierte Inhalte schon jetzt kennzeichnen. Auf Facebook, TikTok und YouTube gelten entsprechende Regelungen bereits.  

MEHR LESEN

Wenn Sie sich ausführlicher zur neuen KI-Verordnung informieren wollen, lesen Sie unseren Beitrag zum Thema: Die KI-Verordnung: Was Unternehmen und Webseitenbetreiber jetzt wissen sollten.

5. Wie werde ich Urheber meines KI-generierten Inhalts?

Wie bereits ausgeführt, bedarf es einer persönlichen geistigen Schöpfung, damit ein Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Es kommt also auf Ihren kreativen menschlichen Beitrag zum Endergebnis an.

Wenn Sie die Anordnung von Elementen verändern, die Farben anpassen oder neue Bildelemente hinzufügen, könnten Sie als Urheber eines Bildes in Frage kommen. Wenn Sie sich allerdings durch KI einen Werbetext erstellen lassen und nur ein Wort ändern, reicht dies mit Sicherheit nicht aus, um als Urheber angesehen zu werden.

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Je mehr Sie den KI-generierten Inhalt ändern, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass Sie der Urheber sind. Eine 100%ige Sicherheit haben Sie allerdings nie. Und auch Ihr noch so komplizierter Prompt allein wird nicht ausreichen, damit Sie als Urheber gelten, da Sie den Inhalt, den die KI liefert, nicht absehen können, sondern dieser zufällig entsteht.

WICHTIG

Es gibt bisher keine Rechtsprechung oder Gesetze, die die Urheberschaft an KI-generierten Inhalten klar regeln. Auch die KI-Verordnung sieht dahingehend keine Regelungen vor. Daher ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Mensch ausreichend Einfluss auf einen Text, ein Bild oder ein Video hatte, um als Urheber angesehen zu werden. Wenn Sie KI-Inhalte abwandeln, um als Urheber zu gelten, sollten Sie Ihre Abwandlungen dokumentieren. 

Wenn Sie sicher Urheber sein wollen, empfehlen wir Ihnen, die KI nur als Inspirationsquelle für Ihre Texte, Bilder und Videos zu nutzen und das Endprodukt komplett selbst zu schreiben bzw. zu gestalten. 

6. FAQ

Darf ich Bilder und Texte aus einer KI kommerziell nutzen?

Ja. Da KI-generierte Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt sind, gibt es grundsätzlich auch keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung der Inhalte. Achten Sie allerdings darauf, dass Sie die Nutzungsbedingungen des KI-Tools einhalten und mit Ihrem KI-generierten Inhalt keine fremden Urheberrechte verletzen.

Verliere ich das Urheberrecht an Texten und Bildern, die ich in eine KI eingebe?

Nein, Ihr eigenes Urheberrecht an Texten, Bildern und Videos können Sie nach deutschem Urheberrecht nicht verlieren. KI-Systeme lassen sich allerdings im Rahmen der Eingabe von Inhalten Nutzungsrechte einräumen.

Sie räumen z. B. OpenAI das Recht ein, Ihre eingegebenen Inhalte weltweit zu nutzen, um den Dienst bereitzustellen, aufrechtzuerhalten, zu entwickeln und zu verbessern. Kurzum: Sie geben OpenAI eine Lizenz an den von Ihnen eingegebenen Inhalten. Dieser Nutzung können Sie allerdings in den Einstellungen widersprechen.

Werden meine urheberrechtlich geschützten Werke zum Training von generativer KI verwendet?


Mit hoher Wahrscheinlichkeit lautet die Antwort: Ja.

KI-Systeme müssen mit einer großen Anzahl von Werken trainiert werden. Eigentlich müssten die Anbieter von KI-Systemen von jedem einzelnen Urheber eine Erlaubnis für das Training mit ihren Werken benötigen.Im Rahmen der Urheberrechtsreform 2021 wurde allerdings eine Ausnahme eingeführt: das sog. Text und Data-Mining. Es erlaubt das Training von KI-Systemen für kommerzielle Zwecke (§ 44 UrhG). Damit können Ihre online verfügbaren Texte, Bilder und Videos ohne Einwilligung kopiert werden, um ein KI-System zu trainieren.

Nur wenn Sie einen Nutzungsvorbehalt in maschienenlesbarer Form vorgenommen haben, können Sie Ihre Inhalte für Trainingszwecke sperren. Einen Nutzungsvorbehalt können Sie z. B. in Ihr Impressum einfügen - wichtig ist, dass dieser maschienenlesbar ist, sodass die automatischen Crawler ihn “lesen” können.

Muss ich in Verträgen mit meinen Kunden angeben, dass ich KI nutze?

Wenn Sie selbst z. B. Agentur, Webdesigner oder Freiberufler sind und sich Designs, Texte, Codes oder Illustrationen durch eine KI erstellen lassen, ist das grundsätzlich nicht verboten und Sie müssen Ihren Vertragspartner derzeit auch nicht darauf hinweisen. Durch die Transparenzpflicht für Anbieter von KI-Systemen, die sich aus der europäischen KI-Verordnung ergibt, wird die Verwendung eines KI-Systems ohnehin künftig erkennbar sein, z. B. durch ein digitales Wasserzeichen.

Es gibt unabhängig davon jedoch ein wesentliches urheberrechtliches Problem bei der Nutzung von KI bei Aufträgen, sobald Sie Ihrem Vertragspartner per Vertrag Nutzungsrechte einräumen. Wenn Sie ein Design, einen Text, einen Code oder eine Illustration mit KI erstellt haben, sind keine Urheberrechte an dem Inhalt entstanden. Somit können Sie auch keine Nutzungsrechte einräumen und würden sich nicht an den Vertrag halten.

Wenn Sie KI dennoch nutzen wollen, sollten Sie den Umfang der KI-Nutzung klar im Vertrag regeln oder die Einräumung von Nutzungsrechten sogar aus Ihren Verträgen löschen. Stattdessen könnten Sie z. B. versichern, dass Sie den Inhalt nicht für andere Kunden verwenden.

Wichtig ist, dass Sie den Punkt der Haftung nicht außer Acht lassen, wenn es z. B. um Urheberrechtsverletzungen durch den KI-generierten Inhalt geht. Regeln Sie daher die Haftung eindeutig im Vertrag.


 

 

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Frauke Frotscher
Frauke Frotscher, LL.M.
Legal Writerin

Frauke Frotscher ist Wirtschaftsjuristin und hat sich im Rahmen ihres Masterstudiums im internationalen Lizenzrecht auf die Rechtsgebiete des Urheber-, Marken- und Vertragsrechts sowie das Zusammenspiel von Recht und Künstlicher Intelligenz spezialisiert. Mit diesen Schwerpunkten verstärkt sie seit 2023 das eRecht24-Redaktionsteam als Legal Writerin. Aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit als Juristin einer Rechtsabteilung, ist sie Expertin in der verständlichen Kommunikation juristischer Inhalte.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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