Gutscheine: Rechtliche Bedingungen

Was Online Shop Betreiber zum Thema Gutscheine und Rabattcodes wissen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Gutscheine und Rabatte sind ein sehr wirkungsvolles Instrument für mehr Umsatz in Shops
  • Die Details zu Rabattaktionen müssen Sie rechtlich regeln, gesondert oder in den AGB
  • Wie lange ein Gutschein gültig ist, hängt davon ab, welche Ware oder welchen Wert der Verbraucher mit dem Gutschein erhalten kann

Worum geht's?

Als Shopbetreiber können Sie mit Rabattaktionen und Gutscheinen als Marketing-Tool Umsatz, Kundenzufriedenheit und Traffic massiv steigern. Gerade in den boomenden Zeiten des Online-Shopping greifen immer mehr Shopbetreiber auf diese vielfältigen Werkzeuge zurück. Aber Achtung: Die meisten Shopbetreiber unterschätzen die rechtlichen Fallstricke. Wichtig ist: Sie als Gutscheinaussteller müssen festlegen was, wann, wie lange und wie viel der Kunde erwerben kann.

 

1. Warum Gutscheine und Rabattcodes für Shopbetreiber wichtig sind

Der Gutschein gehört schon lange nicht mehr nur in die Kategorie der typischen Geschenk-Ideen, sondern bildet ein wichtiges Marketinginstrument für jeden Onlineshop-Händler. Auch die Gutscheinkarte in ihrer klassischen Form hat sich zum Beispiel weiterentwickelt. Egal, ob ein Onlineshop gerade noch in den Kinderschuhen steckt oder bereits einen breiten Kundenstamm etabliert hat: Die Vorteile von Gutschein- und Rabattcodeangeboten passen zu jedem Geschäftsmodell. 

So können durch Neukundengutscheine potentielle Interessenten angelockt werden, treue Kunden werden durch Rabattaktionen belohnt oder zu neuen Käufen animiert. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig, das Ergebnis aber einfach: mehr Kundenaktivität, mehr Bekanntheit für den Webshop, mehr Umsatz, größere Steigerung des Gewinns.

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2. Was für Gutscheintypen gibt es?

Je nachdem welchen Nutzen der Kunde aus dem jeweiligen Gutschein ziehen kann, besteht ein anderer Gutscheintyp.

Hier gibt es verschiedene Varianten:

  • Wertgutscheine: Der Käufer erwirbt den Gutschein zum vollen, individuell bestimmbaren Preis und kann ihn dann beliebig für eine Leistung oder ein Produkt einlösen.
  • Leistungs-/ Produktgutschein: Dieser wird auch zum vollen Preis gekauft, ist aber nur auf eine bestimmte Leistung oder ein Produkt anwendbar.
  • Anlassgutscheine: Für diesen Gutscheintyp wird ein Anlass (bspw. Neueröffnung, Valentinstag, Jubiläum) zum Grund genommen und die einlösbaren Leistungen oder Produkte auf eine zum Anlass passende Auswahl begrenzt.
  • Rabattgutscheine: Bieten einen Preisnachlass in einer festgesetzten Höhe, beispielsweise 30 € oder 30 %.
  • Limitierter Gutschein: Ein Gutscheintyp, der entweder durch Freischaltcodes nur bestimmten Personen freisteht, dessen Stückzahl begrenzt ist oder der nur in einem bestimmten Zeitraum verfügbar ist.

Welcher Gutschein für eine bestimmte Geschäftsidee sinnvoll ist, muss der Händler selbst entscheiden und hängt davon ab, welches Ziel mit dem jeweiligen Gutschein verfolgt werden soll. 

3. Wer darf einen Gutschein einlösen?

Im Regelfall gilt: Egal auf wen der Gutschein ausgestellt wurde, wer den Gutschein einlöst, erhält auch die durch den Gutschein in Aussicht gestellte Leistung oder das Produkt. 

Personalisierte Gutscheine

Selbst bei einem personalisierten Gutschein darf dieser von einer anderen als der im Gutschein benannten Person eingelöst werden. Denn Namensangaben wirken lediglich erklärend, nicht aber rechtlich bindend.

Da Gutscheine unbegrenzt häufig weitergegeben, -verschenkt oder -veräußert werden können, ist der Aussteller verpflichtet, den versprochenen Wert oder die Ware auch an einen unbekannten Dritten zu erbringen.

Ausnahme:

Wenn im Gutschein explizit steht, dass die Dienstleistung oder das Produkt nur an eine bestimmte Person erbracht werden soll, kann er nur von dieser Person genutzt werden. Dies kann sich entweder aus den Umständen ergeben oder vertraglich vereinbart werden. 

In der Regel ist es dem Aussteller jedoch gleichgültig, wer den Gutschein einlöst.

4. Können Kunden eine Auszahlung in bar verlangen?

Häufig wollen Gutscheinnutzer statt des Gutscheininhalts doch lieber den Wert in Geld ausgezahlt bekommen. Geht das?

Generell kann der Kunde keine Barauszahlung des erworbenen Gutscheins verlangen. Es ist weder möglich sich den Gesamtwert noch den Rest des Gutscheinwerts auszahlen zu lassen. Denn ein Gutschein ist nur gegen ein Produkt oder eine Dienstleistung eintauschbar. Für überbleibende Restbeträge muss der Anbieter einen neuen Gutschein ausstellen oder den Restbetrag auf dem bestehenden Gutschein vermerken.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt oder Dienstleistung bezieht. Ist dieses im Zeitraum der Gültigkeit des Gutscheins nicht erhältlich, kann der Gutschein nicht eingelöst werden. Dann kann der Kunde den Gutscheinwert, also die Höhe des gezahlten Betrages, in bar ausgezahlt verlangen.

5. Wie lange sind Gutscheine gültig?

Besonders wichtig ist im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gutscheinen der Zeitraum der Gültigkeit, damit der Aussteller und der Kunde wissen, wie lange Sie die im Gutschein verbriefte Leistung zu erbringen haben oder einfordern können. Bei der Gültigkeit muss nach Art des Gutscheins und nach Rechtslage unterschieden werden.

Wert-, Leistungs- und Produktgutscheine

Bei Wertgutscheinen ebenso wie bei Leistungs- und Produktgutscheinen handelt es sich im rechtlichen Sinne um ein Inhaberpapier gemäß § 807 BGB. Diese unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB. Ein unbefristeter Wert-, Leistungs- oder Produktgutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Nach Ablauf der Frist ist der Gutschein wertlos.

Ein solcher Gutschein kann auch befristet ausgestellt werden. 

Achtung:

Bei der Befristung ist Vorsicht geboten! Die Frist für die Einlösung des Gutscheines darf nicht unter einem Jahr betragen.  

Legt der Shopinhaber die Nutzungsbedingungen seines Gutscheins nämlich zum Nachteil des Verbrauchers aus, bekommt er Ärger mit dem Verbraucherschutz und die Befristung kann gerichtlich aufgehoben werden. Diese Regelung ist aus Sicht des Nutzers begrüßenswert, aus der des Händlers eher nachteilig.

Seit dem Urteil vom Landgericht München im Zusammenhang mit der „Amazon-Entscheidung“ (Urteil v. 05.04.2007, Az.: 12 O 22084/06) ist klar, dass Fristen unter einem Jahr zur Einlösung eines Gutscheins unzulässig sind.

Dies gilt nicht bei Produkten oder Dienstleistungen, die von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum angeboten werden können.

Beispiel: Konzerte, saisonale Spezialitäten oder Events.

Anlass-, Rabatt- und limitierte Gutscheine 

Geht es um Rabatt- und Aktions Gutscheine gelten die Fristbeschränkungen nicht, da der Gutscheinbesitzer den Gutschein nicht gekauft hat, also selbst kein Geld dafür gezahlt hat. Der Händler kann dann die Aktions- oder Rabattzeiträume und die Gültigkeitsdauer beliebig aussuchen

Gutscheine: Rechtliches bei einer Insolvenz

Wenn das Unternehmen, das hinter dem Onlineshop steht, insolvent geht, kann ein noch ausstehender Gutschein nicht mehr eingelöst werden. Um dennoch den Geldwert wieder zu bekommen, muss der Verbraucher seinen Anspruch beim Insolvenzverwalter anmelden und in einem langen Verfahren geltend machen. Dies ist häufig aussichtslos. Gutscheine sind ab Anmeldung der Insolvenz des ausstellenden Unternehmens daher praktisch wertlos und ein Umtausch in den Geldwert nicht möglich.

6. Rabatte- und Aktionscodes bei Instagram und Co.

Besonders bekannt sind im Social-Media-Zeitalter Rabatte und Aktionscodes, die von Influencern oder Online-Händlern im Rahmen von Marketingkampagnen beworben werden. Oftmals werden sie als Suchbegriff von Interessierten auch direkt im Browser als "Rabatt- oder Aktionscode" eingegeben. Gelten dann andere Regeln? Die Antwort ist kurz: Nein. 

Rabatte und Aktionscodes, die als “Goodies” an Konsumenten zum Beispiel durch Versand an die eingetragene E-Mail-Adresse oder Eintragung in das Kontakt-Formular verschickt werden, gehören zu der Kategorie der Rabattgutscheine und werden rechtlich auch so behandelt. Auch hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von 3 Jahren, wenn der Rabatt- oder Aktionscode nicht vom Aussteller auf einen bestimmten Einlösezeitraum begrenzt wird.

Aufgepasst!

Wenn Sie als Shopinhaber also Rabatt- oder Aktionscodes nur für einen begrenzten Zeitraum anbieten wollen, müssen Sie diese befristen. Von wann bis wann der Kunde den Code einlösen darf, können Sie als Shopinhaber frei entscheiden. Hierbei gibt es keine rechtlichen Beschränkungen.

7. Checkliste für die Erstellung eines Gutscheins

Sie möchten Gutscheine in das Sortiment Ihres Onlineshops aufnehmen und stellen sich die Frage was Sie beachten müssen? Dann finden Sie hier eine kurze Checkliste mit Rechtstipps, welche wichtigen Inhalte und Informationen auf jeden Fall berücksichtigt werden sollten, damit zwischen Kunde und Händler die Einlösebedingungen klar vereinbart sind.

Checkliste:
 
  • Der Gutschein muss schriftlich abgefasst sein.

  • Er sollte den Gutscheinwert erkennen lassen.

  • Aus dem Inhalt des Gutscheins sollte hervorgehen, um welche Art des Gutscheins es sich handelt. Insbesondere sollte klar sein, ob es sich um einen Wert-, Leistungs- und Produktgutschein handelt oder um einen rabattierten, limitierten oder Anlassgutschein. Dies ist wichtig, da mit unterschiedlichen Gutscheintypen auch verschiedene Inhaltsanforderungen einhergehen.

  • Der Gutschein sollte die Gültigkeitsdauer beinhalten. Dafür sollte mindestens das Ausstellungsdatum vermerkt werden, wahlweise kann das Ablaufdatum ebenso aufgeführt werden.

  • Der Gutscheinaussteller muss erkennbar sein.

 

Sollen die vertraglich festgehaltenen Einlösebedingungen nicht nur für einen bestimmten, sondern für mehrere Gutscheine, die von einem Online-Shop angeboten werden, gelten, handelt es sich rechtlich um AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Denn dann stellen die Einlösebedingungen Vertragsbedingungen dar, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden.

Dann müssen Sie als Online-Shop-Inhaber die Einlösebedingungen von Ihren Gutscheinen in ihre AGB aufnehmen, damit diese gültig sind.

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Sind noch Fragen offen? Weitere Tipps, Antworten und alles rund um die Themen AGB und Onlineshops finden Sie in unserem Beitrag zu AGB für Online-Shops.

 

 

Maxie Schneider
Maxie Schneider, , Dipl.-Jur.
Head of Content & Legal Writerin

Maxie Schneider hat Rechtswissenschaften studiert und ist Diplomjuristin. Im Rahmen Ihres Studiums hat sie sich auf interdisziplinäre Rechtsthemen und die Wechselwirkung zwischen Rechtsentwicklung und fortschreitender Digitalisierung spezialisiert. Darüber hinaus ist sie zertifizierte Online-Texterin und studiert berufsbegleitend den Masterstudiengang „Digital Media Law & Management“. Seit 2022 ist Maxie Schneider Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

AW
Was ist mit Gutscheinen, die kein Ausstellungs- bzw. Ablaufdatum angeben?
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