Pflichtangaben für Dienstleister: Was Sie zur DL-InfoV wissen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden

(21 Bewertungen, 3.76 von 5)

Worum geht's?

Da es für Dienstleister im Internet noch nicht genügend gesetzliche Informationspflichten gibt, trat zum 17.05.2010 eine neue „Informationspflichtenverordnung“ in Kraft. Die Verordnung verpflichtet  Dienstleister dazu, den Kunden zahlreiche Informationen über ihr Unternehmen sowie die rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Da die Vorschrift zusätzlich zu bereits bestehenden Normen (etwa der Impressumspflicht) gilt, kommt es zu zahlreichen Überschneidungen, besteht eine große rechtliche Unsicherheit. Es ist damit zu rechnen, dass die ersten Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen.

Was regelt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung  (DL-InfoV)?

Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung -DL-InfoV) verpflichtet Dienstleister, zahlreiche Angaben zu Ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung gilt zusätzlich zu zahlreichen bereits bestehenden Regelungen wie dem TMG (Impressumspflicht), dem BGB (Fernabsatzrecht), der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO.

Den Wortlaut der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) können Sie hier nachlesen.

Ab wann gelten die neuen Informationspflichten

Die Verordnung ist mit Wirkung zum 17.05.2010 in Kraft getreten. 

Für wen gelten die neuen Regelungen, gibt es Ausnahmen?

Die Verordnung gilt für nahezu alle Dienstleister, die in der EU niedergelassen sind. Die Verordnung gilt nicht nur für Unternehmen, die im Internet tätig sind, sondern für alle Dienstleister, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen.

Nicht anwendbar ist die Richtlinie unter anderem für folgende Dienstleister:

  • nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  • Finanzdienstleistungen (Banken, Kreditgewährung, Versicherungen)
  • Verkehrsdienstleistungen
  • Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Glücksspiele
  • private Sicherheitsdienste
  • staatlich bestellte Notare und Gerichtsvollzieher

Da die Ermächtigung zur Umsetzung in § 6c der Gewerbeordnung normiert ist, ist teilweise zu lesen, die neuen Regelungen würden nur für Gewerbetreibende gelten. Dies ist falsch. Die Verordnung gilt sowohl für Gewerbetreibenden als auch für Freiberufler.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) unterscheidet zwischen Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen und Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen

  1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. wenn vorhanden, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  5. wenn vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
  6. für Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  7. wenn vorhanden, die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  8. wenn vorhanden, die verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. wenn vorhanden, bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. wenn vorhanden, Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen

  1. falls Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht werden, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung
    zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Was hat die DL-InfoV mit der Impressums-Pflicht zu tun?

Aufgrund zahlreicher Anfragen der Hinweis, dass die DL-InfoV und die Pflichtangaben im Impressum einer Website nur bedingt zusammenhängen. Zahlreiche Pflichtangaben, die in einem Impressum zu machen sind, ergeben sich aus dem Telemediengesetz.

Die Pflichtangaben des TMG sind in unserem kostenfreien Impressums-Generator berücksichtigt.

Einige dieser ohenhin schon zwingenden Angaben wurden nun - zusätzlich zu den weiterhin geltenden Normen des TMG -  in  die DL-InfoV aufgenommen. Diese Angaben der in der  DL-InfoV benannten Informationen müssen aber nicht zwingend im Impressum dargestellt werden. Es bestehen die im nächsten Abschnitt " Wo und wie müssen diese Angaben gemacht werden" dargestellten Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Darstellung dieser Informationen.

Zahlreiche Pflichtangabe aus der DL-InfoV sind hingegen in einem Impressum eher fehl am Platz. So sollten Ausführungen zu den wesentlichen Merkmale der angebotenen Dienstleistungen, Preisangaben, Hinweise zum Vertragsschluss, Datenschutzhinweise gemäß DSGVO, AGB und Garantien nicht unbedingt im Impressum dargestellt werden.

Sinnvollerweise zusätzlich im Impressum angegeben werden können Angaben zu den nachfolgenden Punkten aus der DL-InfoV. Diese müssen aber wie bereits dargestellt nicht zwingend im Impressum dargestellt werden, sondern können dem Kunden auch auf anderem Wege zugänglich gemacht werden. 

  • Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zzgl. weiterer Angaben hierzu wie Name und die Anschrift des Versicherers sowie zum räumlichen Geltungsbereich
  • Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen
  • falls sich der Dienstleisterer einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen

Wo und wie müssen diese Angaben gemacht werden

Dienstleister können wählen, wie sie den Kunden diese Informationen zukommen lassen. Dies ist wahlweise möglich:

  1. durch eine direkte, unaufgeforderte Mitteilung an den Dienstleistungsempfänger
  2. durch eine Mitteilung am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, so dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. durch elektronisch Zugänglichmachung an eine vom Kunden angegebene Adresse
  4. durch  Mitteilung in allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Wortlaut der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Im Folgenden finden Sie den Wortlaut der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.

(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.


(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und 4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

§ 4 Erforderliche Preisangaben

(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
  2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicher stellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen  Informationsunterlage enthalten ist oder
  3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.

Fazit:

Die Rechtslage ist durch die nun in Kraft getretene Verordnung für Dienstleister noch komplexer geworden. Anstatt die bereits bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen, wurden hier einfach neue zusätzliche Regelung in Kraft gesetzt.

Die meisten der hier benannten Informationen mussten Dienstleister zwar auch bisher zur Verfügung stellen, etwa über die Impressumspflicht des TMG, den Pflichten aus der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO. Das Problem ist aber, dass auch einige neue Vorgaben hinzu gekommen sind.

Da diese Informationspflichten zum Schutz der Verbraucherinteressen erlassen wurde, können  Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung von Abmahvereinen und Wettbewerbern abgemahnt werden. Aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage werden erste Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
Rechtsberatung für IT-Dienstleister

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details