Das neue SEPA – Verfahren: Was ändert sich ab 2014 für Shops und Unternehmen?

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Worum geht's?

Das neue SEPA-Verfahren für Lastschriften und Überweisungen soll den Zahlungsverkehr in Europa vereinfachen. Zum 01. Februar 2014 müssen dafür zahlreiche neue Regeln umgesetzt werden. Insbesondere für Onlineshops wird es kompliziert.  Wir zeigen Ihnen, was sich für Privatkunden und Onlinehändler ändert.

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2014 wird kein leichtes Jahr für Onlinehändler. Im Juni 2014 treten umfangreiche Änderungen bei Widerrufsrecht & Co. in Kraft. Bereits zum 01. Februar 2014 gibt es zahlreiche Änderungen im Bereich Lastschrift, Zahlung und SEPA. Insbesondere für den E-Commerce sind die Regelungen zu SEPA und Lastschrift eine irrwitzige Sammlung aus Bürokratiewahnsinn und juristischen Spitzfindigkeiten.

1. Das neue SEPA- Verfahren und seine Änderungen

SEPA steht als Abkürzung für Single Euro Payments Area. Der damit gemeinte einheitliche Zahlungsraum erstreckt sich auf alle europäischen Staaten sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz. Innerhalb dieses einheitlichen Zahlungsraums soll es keine Unterscheidung zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Zahlungen mehr geben. Alle Zahlungsaufträge werden dabei in Euro abgewickelt. Die nationalen Zahlungssysteme sollen daher durch das einheitliche und standardisierte SEPA- Verfahren abgelöst werden. Dafür müssen die bisher verwendeten technischen Zahlungsmethoden im Hinblick auf die technischen Standards wie z.B. Kontonummern und Datenformate angepasst werden. Bis 2014 werden die neuen SEPA-Zahlungsinstrumente neben den bisher gültigen innerstaatlichen Zahlweisen angeboten.

BIC und IBAN statt Kontonummer und BLZ

Bei allen Transaktionen wird zukünftig statt der Kontonummer und der Bankleitzahl die IBAN und die BIC benötigt. IBAN steht für International Bank Account Number. Sie setzt sich aus 22 Stellen inklusive einer Länderkennzeichnung- hier in Deutschland DE-, einer zweistelligen Prüfziffer, der Bankleitzahl und der individuellen Kontonummer zusammen. Innerhalb der IBAN ist daher der Name des Kunden nicht mehr vorhanden, sodass keine namentliche Zuordnung mehr erfolgen muss. BIC steht für Bank Identifier Code und gibt zusätzlich ein Kürzel des Bankinstituts an, das weltweit anerkannt wird und eine Zuordnung zu jedem Kreditinstitut erlaubt. Ab Februar 2014 muss für innerstaatliche Zahlungen daher die IBAN angegeben werden statt der bisherigen Kontonummer. Bei Überweisungen ins Ausland muss daneben die BIC bis 2016 zusätzlich angegeben werden. Als Zahlungsinstrumente stehen innerhalb des SEPA- Verfahrens dann die SEPA-Überweisung (Credit Transfer), die SEPA- Lastschrift (Direct Debit) und die SEPA-Kartenzahlung (Cards Framework) zur Verfügung.

SEPA-Lastschrift für Privatkunden und Unternehmenskunden

Die SEPA-Lastschrift gibt es in zwei Formen. Einerseits als SEPA-Basis-Lastschrift im B2C (Privatkunden, Business to Customer) Bereich und als SEPA-Firmen-Lastschrift (ohne Erstattungsanspruch für die Zahler) für den B2B (Business to Business) Bereich. Statt einer Einzugsermächtigung wird im Rahmen des neuen SEPA-Verfahrens ein Lastschriftmandat erteilt. Durch dieses Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, die fälligen Beträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Daneben wird entsprechend die Bank mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt.

Mitteilung an den Kunden ist ein Muss

Die Umstellung des Zahlungsverkehrs müssen Unternehmen ihren Kunden mitteilen, da die bisher erteilten Einzugsermächtigungen durch die SEPA- Basislastschrift ersetzt werden müssen. Ein gänzlich neues Mandat muss aber im B2C Bereich nicht erteilt werden.

Händler benötigen eine Gläubiger- ID

Unternehmen müssen ihren Bestandskunden bei Lastschriften zukünftig die sog. Gläubiger- ID mitteilen. Die für die SEPA- Lastschrift benötigte Gläubiger- ID können Unternehmen bei der Deutschen Bundesbank beantragen.

2. Was müssen speziell Onlinehändler zu SEPA beachten?

Auch für Onlinehändler wird sich durch das neue Verfahren einiges ändern. Im B2C Bereich müssen Onlinehändler zukünftig darauf achten, dass Lastschriften im Normalfall nur autorisiert werden können, wenn das SEPA-Mandat des Kunden vorliegt und dies durch eine Kundenunterschrift nachgewiesen werden kann.

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Das Lastschriftmandat

Für Neukunden und im B2B Bereich muss in Zukunft jeder Unternehmer das sogenannte Lastschriftmandat einholen. Dieses gilt unbefristet, es sei denn, der Kunde widerruft das Mandat.

Vergehen nach dem letzten Lastschrifteinzug mehr als 36 Monate, verfällt das Mandat. Nach Ablauf dieser Zeitspanne muss daher ein neues eingeholt werden.

Eigenhändige Unterschrift bei Lastschriften auch in Onlineshops?

Am häufigsten diskutiert wird das Erfordernis für eine eigenhändige Unterschrift bei Lastschriften. Im Originaltext der Verordnung heißt es in Bezug auf das Einzugsmandat „the date of which it was signed“ bzw. „Datum der Zeichnung des Mandats“. Daraus wurde abgeleitet, dass diese Mandate immer schriftlich, also in Textform mit Unterschrift, erteil werden müssen.

So müssten Onlinehändler zunächst nach der Bestellung ein entsprechendes Formular zum Kunden senden, das dieser unterzeichnen und zurücksenden müsste. Was im E-Commerce natürlich ziemlicher Humbug ist und dazu führen würde, dass diese Art der Zahlungsform verschwinden wird oder verstärkt über externe Paymentprovider abgewickelt wird.

Andererseits stehen in den Richtlinie des European Payment Council (EPC), auf denen das neue SEPA- Verfahren basiert, keine ausdrücklichen Vorgaben für eine handschriftliche Unterschrift. Es wird deshalb diskutiert, ob auch andere Lösungen (digitale Signatur, pdf-Datei) ausreichen.

Es bestehen dann zwar Beweisschwierigkeiten, wenn kein Mandat mit „echter“ Unterschrift vorliegt. Es wurde aber erkannt, dass so ein Verfahren für Onlinehändler kaum praktikabel ist. Deshalb ist eine „echte“ Unterschrift ist nach dem SEPA-Begleitgesetz nun nicht zwingend vorgeschrieben.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN) als Aufsichtsbehörde hat sich zu diesem Thema geäußert und mitgeteilt, dass es keine Bußgelder für Händler oder Banken geben wird, wenn die Einzugsermächtigung nicht mit Unterschrift erteilt wird.

Wie hält es Ihre Bank?

Ein weiteres Problem sind aber die beteiligten Banken. Diese sind neben Shopbetreiber und Kunden die dritte Partei, die hier eine Rolle spielt. Hier sollte jeder Shopbetreiber mit seiner Bank reden, ob diese auf einer schriftlichen Einzugsermächtigung besteht Hilfreich kann auch ein Blick in die jeweiligen AGB der Bank zum Lastschriftverfahren sein.

Wenn Ihre Bank für die Abwicklung von Lastschriftverfahren eine echte Unterschrift fordert oder in den AGB vereinbart hat, kann das erhebliche Folgen für Shopbetreiber haben, wenn diese Zahlungen trotzdem ohne Unterschrift abwickeln:

  • Die Bank kann den Vertrag mit dem Händler fristlos kündigen
  • Der Händler macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig
  • Der Kunden kann diese –dann formal nicht korrekte Lastschrift – 13 Monate lang zurück buchen

Was können Shopbetreiber praktisch tun?

Eine Variante wäre, bei Lastschriften in Shops statt der Unterschrift eine digitale Signatur zu verwenden. Auch diese Lösung ist praktisch aber kaum umzusetzen.

Diskutiert wird auch, ob eine elektronische Einwilligung in Textform , also ein Text, der den Kunden über die SEPA-Lastschrift aufklärt, ausreicht. Diese Einwilligung des Kunden kann dann nach der Bestellung als pdf-Datei per E-Mail an den Kunden verschickt werden.

Was ist mit "Vorabinformation" gemeint?

Die Ankündigung der Abbuchung (Vorabinformation oder Pre-Notification) muss der Onlinehändler dem Kunden 14 Tage vor dem Einzug mitteilen. Das würde für Onlineshops allerdings bedeuten, dass diese nach dem Kauf 14 Tage warten müssen, bevor Sie den Betrag bei Ihrem Kunden abbuchen können. Diese Frist kann aber in den AGB des Onlineshops geändert und verkürzt werden.

Dabei müssen dann sowohl der genaue Termin der Abbuchung als auch der entsprechende Betrag genannt werden. Die Mitteilung muss grundsätzlich gegenüber dem Kontoinhaber erfolgen, auch wenn der Vertragspartner ein anderer ist. Onlinehändler sollten daher darauf achten, dass sie auch die Kontakt- oder E-Mail-Adresse des Kontoinhabers bei der Bestellung erhalten.

Fazit:

Gerade für Shopbetreiber, die häufig mit Lastschrift bzw. Einzugsermächtigung arbeiten, wird es wirklich schwierig. Ohne SEPA-Mandat des Kunden können diese Zahlungsarten nicht mehr angeboten werden. Eine „handschriftliche“ Übermittlung wird bei Onlineshops aber nicht in Frage kommen.

Alle anderen Umsetzungen sind mit gewissen rechtlichen Fragen und technischem Aufwand bei der Umstellung verbunden.

Neben den technischen Fragen sind in Onlineshops ab dem 01. Februar 2014 beim Lastschriftverfahren Änderungen der Bestellprozesse und der AGB notwendig.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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