Inhaltsverzeichnis:
- Kinderbilder bei Facebook: Erst denken, dann posten
- Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht
- Kleine Kinder: Eltern können selbst über Veröffentlichung von Fotos bestimmen
- Streit zwischen Eltern: Wer entscheidet über die Fotoveröffentlichung?
- Jugendliche Kinder: Fragen Sie Ihre Kinder um Erlaubnis!
- Kann mich mein Kind verklagen?
- Schnell-Check „Kinderfotos bei Facebook & Co.“
1. Kinderbilder bei Facebook: Erst denken, dann posten
Im September 2016 sorgte ein Artikel der Zeitung „Die ganze Woche“ aus Österreich im Internet für Aufsehen:
„Tochter verklagt Eltern wegen Töpfchenfotos“
So titelte das Blatt in der Ausgabe vom 6. September 2016. Der Artikel handelt davon, dass eine 18-jährige ihre Eltern verklagte, weil diese seit dem Jahr 2009 täglich Babyfotos von ihrer Tochter bei Facebook veröffentlicht hatten. Mehrere Internetseiten berichteten aber im Nachhinein, dass die Geschichte wohl frei erfunden war.
Auch wenn sich der Fall als wahrscheinlicher Fake herausstellte, thematisiert er doch einen aktuellen und besorgniserregenden Trend im Internet: Viele Eltern posten ohne Scham Bilder ihrer Kids bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken, ohne an die Folgen zu denken. Teilweise halten sie jeden Schritt ihres Knirpses in Fotos fest und machen sie über das Internet vielen anderen Menschen zugänglich. Wenn die Eltern dann noch lax mit den Privatsphäre-Einstellungen der sozialen Netzwerke umgehen, können auch völlig unbekannte Menschen die Bilder sehen.
Achtung:
Alle Bilder, die Sie ins Netz stellen, können dort auch andere herunterladen bzw. über Screenshots speichern. Selbst wenn Sie das Bild später wieder löschen, kann es längst auf zig Rechnern abgespeichert sein.
Bei den Veröffentlichungen der Kinderbilder gibt also ein Problem: Viele Eltern bedenken anscheinend nicht, welche Konsequenzen die Veröffentlichung der Fotos haben kann. Nicht nur sind den Sprösslingen die Bilder fast immer peinlich und unangenehm. Die Fotos sind auch mit einem großen Missbrauchspotential und Gefahren verbunden:
- Sie können die Grundlage für Mobbingattacken in der Schule bilden.
- Pädophile können die Bilder für ihre Zwecke benutzen und z.B. die Fotos der Kinder auf anderen Internetseiten in dubioser Art und Weise vermarkten.
Dieser sorglose Umgang mit Kinderbildern war es auch, der die Polizei Hagen dazu veranlasste, im Oktober letzten Jahres einen medienwirksamen Aufruf bei Facebook zu veröffentlichen, der das Ende der Postings von Kinderfotos forderte. Denn auch (und gerade) bei Facebook gilt der althergebrachte Grundsatz: „Das Internet vergisst nichts.“
Praxis-Tipp:
Nutzen Sie Facebook, wie viele anderen Eltern auch, um Kinderfotos auch anderen Familienmitgliedern zu zeigen? Dann greifen Sie doch auf clevere und sicherere Alternativen zurück. Ein Alternative zu sozialen Netzwerken sind Cloud-Systeme im Internet. Dort können Eltern die Bilder abspeichern und nur bestimmten Personen zugänglich machen.
2. Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht
Ein zweites Problem ist, dass Eltern die Bilder oft ohne die Einwilligung ihrer Kids posten. Und hier wird es dann nicht nur moralisch fragwürdig, sondern auch rechtlich heikel.
Was viele Eltern nicht wissen oder vergessen: Auch Kinder haben, wie jeder andere Mensch auch, ein Persönlichkeitsrecht. Sie haben eine Recht darauf, dass ihre Ehre nicht verletzt wird und nicht einfach Bilder von ihnen im Internet landen. Das Persönlichkeitsrecht ist auch nicht von einem Alter abhängig, wie viele Eltern irrtümlich glauben.
3. Kleine Kinder: Eltern können selbst über Veröffentlichung von Fotos bestimmen
Die Folge des Persönlichkeitsrechts ist, dass Eltern ihre Kinder eigentlich vor der Veröffentlichung der Bilder um Erlaubnis fragen müssen. Nun stellen sich viele Eltern sicherlich Fragen wie diese:
„Wie soll denn bitte mein zweijähriger Sohn entscheiden, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist?“
Es stimmt: Ganz kleine Kinder wissen nicht, was ihre Eltern tun. Juristen sprechen davon, dass den Kindern die „Einsichtsfähigkeit“ fehlt. Das heißt aber nicht, dass deren Eltern nun wild drauf los posten dürfen. Nach dem Gesetz tragen die Eltern nämlich die persönliche Sorge für das Kind und vertreten ihren Sprössling bei rechtlichen Angelegenheiten. Im Klartext heißt das:
Für kleine Kinder können die Eltern selbst die Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder erteilen.
Auch wenn das nach einem „Freifahrtschein“ für Fotoposts klingt, sollten Eltern auch immer an das Wohl der Kinder denken. Dabei gilt: Weniger ist mehr.
4. Streit zwischen Eltern: Wer entscheidet über die Fotoveröffentlichung?
Ab und an kann es aber vorkommen, dass sich Eltern nicht darüber einig sind, ob das Foto des Kindes auf Facebook hochgeladen werden soll. Wenn z.B. der Vater dafür ist und die Mutter dagegen, ist der Streit so gut wie vorprogrammiert. Was heißt das nun für die Einwilligung bei Fotoveröffentlichungen?
Das Amtsgerichts Menden (Urteil vom 3. Februar 2010, Az. 4 C 526/09) hat entschieden, dass nur der sorgeberechtigte (!) Elternteil über die Fotoveröffentlichung entscheiden darf.
In dem Fall wurde es einem Vater zum Verhängnis, dass er über 20 Fotos seines 1 ½ Jahre alten Sohnes bei „meinVZ“ gepostet hatte und die sorgeberechtigte Mutter damit nicht einverstanden war. Die Folge: Der nicht-sorgeberechtigte Vater musste die Bilder aus dem sozialen Netzwerk entfernen.
Das Sorgerecht ist für die Einwilligung also sehr wichtig. Man muss deswegen bei Streitigkeiten zwischen Eltern über die Veröffentlichung unterscheiden:
- Sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, sollten sie versuchen, eine gemeinsame und friedliche Lösung zu finden. Das Gesetz spricht davon, dass die Eltern die Sorge über ihre Sprösslinge „in gegenseitigem Einvernehmen und zum Wohl des Kindes“ ausüben sollen. Außerdem müssen sie bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen. Können die Streithähne keine Einigung erzielen, muss im schlimmsten Fall ein Gericht darüber entscheiden, ob die Veröffentlichung erlaubt ist.
- Steht nur einem Elternteil das Sorgerecht zu (so z.B. oft bei getrennt lebenden Eltern), darf auch nur der sorgeberechtigte Elternteil über die Veröffentlichung entscheiden.
Der andere, nicht-sorgeberechtigte Elternteil darf die Bilder also ohne Zustimmung nicht posten. Das Gleiche gilt natürlich auch für andere Familienmitglieder (Oma und Co.) und Einrichtungen (z.B. Kindergärten und Schulen).
5. Jugendliche Kinder: Fragen Sie ihre Kinder um Erlaubnis!
Wenn Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben, reicht es nicht mehr aus, wenn nur die Eltern über die Veröffentlichung der Fotos entscheiden. Wenn die Kids nämlich die nötige „Einsichtsfähigkeit“ erreicht haben, können sie sich an der Entscheidung über die Veröffentlichung der Fotos beteiligen. Eltern müssen ihre Sprösslinge dann vor der Fotoveröffentlichung um Erlaubnis fragen. Es gibt zwar keinen starren Richtwert, wann Kinder in der Lage sind, über den Foto-Upload auf Facebook und Co. mitzuentscheiden.
Bei Kindern ab ca. 13 bis 14 Jahren kann man davon ausgehen, dass sie die nötige Einsicht und Reife haben. Dann können Eltern die Bilder ihrer Kinder aber nicht einfach so im Internet veröffentlichen.
Auch ihr Kind hat ein Wörtchen mitzureden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, das die Sorgepflicht der Eltern regelt, heißt es nämlich zur Mitbestimmung der Kinder klipp und klar:
„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“
6. Folgen von unberechtigten Fotoposts: Kann mich mein Kind verklagen?
In der Praxis gibt es so gut wie keine Fälle, in denen Kinder ihre eigenen Eltern wegen ungenehmigten Bildveröffentlichungen abmahnen oder verklagen.
Dennoch stehen den Kindern u.U. folgende Rechte zu:
- Beseitigung und Unterlassung
- Geldentschädigung
- Strafrechtliche Konsequenzen
Im Folgenden zeigen wir, was es mit diesen Rechten auf sich hat.
a) Beseitigung und Unterlassung
Kinder können verlangen, dass das Foto aus dem sozialen Netzwerk rauskommt und ihre Eltern das Bild später auch nicht wieder hochladen. Hierfür gibt es die sogenannten „Beseitigungsansprüche“ und „Unterlassungsansprüche“. Diese Rechte kann auch der sorgeberechtigte Elternteil gegenüber dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil ausüben, der das Bild gepostet hat.
b) Geldentschädigung
In ganz besonderen Fällen kann das Kind auch Geld verlangen. Juristen sprechen von einem „Anspruch auf Geldentschädigung“. Dabei geht es hauptsächlich darum, dass das Kind „Genugtuung“ bekommt. Für die Geldentschädigung muss die Bildveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Kindes sehr schwer verletzen. Besonders bei Nacktbildern kann dies der Fall sein, wenn also die Intimsphäre verletzt wird.
c) Strafrechtliche Folgen
Die unerlaubte Veröffentlichung kann neben diesen Folgen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild regelt, sieht zumindest theoretisch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
- Folgen für Kinder bedenken: Bilder der eigenen Kinder auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken können schlimme Folgen haben. Von Anfeindungen in der Schule (Mobbing), bis hin zum Missbrauch der Bilder für kriminelle Zwecke ist hier vieles denkbar.
- Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht: Bilder von ihnen dürfen nicht ohen weiteres im Internet veröffentlicht werden. Das Persönlichkeitsrecht ist unabhängig vom Alter der Kinder.
- Kinder bis 14 Jahre: Eltern dürfen über die Veröffentlichung von Fotos entscheiden: Bei Kindern bis ca. 14 Jahre müssen die sorgeberechtigten Eltern über die Veröffentlichung der Bilder entscheiden.
- Kinder ab 14 Jahren: Eltern müssen Jugendliche um Erlaubnis fragen: Eltern müssen Kinder, die die nötige Reife („Einsichtsfähigkeit“) haben, vor der Veröffentlichung der Bilder um Erlaubnis fragen.
- Bilder gegen den Wunsch Ihrer Kinder bei Facebook veröffentlichen
- Intime oder peinliche Bilder der Kinder bei Facebook veröffentlichen
- Professionelle Kinderbilder ohne Zustimmung des Fotografen bei Facebook posten


