Filesharing: Abmahnungen Boehmert und Boehmert

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Worum geht's?

Abmahnungen wegen illegalem Anbieten von Filmen oder Liedern aus dem Internet gehen in die hunderttausende. Nicht selten sehen sich Nutzer von Internettauschbörsen plötzlich als Adressat solcher Abmahnschreiben. Hier erfahren Sie nützliche Tipps, wie Sie sich als Betroffener in einem solchen Fall verhalten und wie Sie reagieren sollten.

Kanzlei Boehmert & Boehmert verschickt Abmahnschreiben

Im Auftrag ihrer Mandanten verfasst die Rechtsanwaltskanzlei Boehmert & Boehmert Abmahnschreiben wegen illegalem Download und Anbieten geschützer Inhalte im Netz. Die Urheber und Rechteverwerter mandatieren Kanzlei wie Boehmert & Boehmert mit der Abmahnung solcher Rechtsverstöße. Diese durchsucht das Internet nach illegalen Dateien und verschickt dann Abmahnungen an die Betroffenen. Für viele Kanzleien ist es mittlerweile ein lukratives Geschäftsmodell.

Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten ohne Erlaubnis des Urhebers ist strafbar. Tauschbörsen und Filesharing erfreuen sich besonders in Internettauschbörsen großer Beliebtheit. So laden die Nutzer hier beispielsweise Filme, Bücher, Spiele, Software und weitere Daten aus dem Netz herunter – und das ohne einen Cent bezahlen zu müssen. Beim Herunterladen der Dateien werden diese Daten dann – oft unwissentlich – auch zum Download für andere Nutzer frei gegeben.

Was soll mit einem Abmahnschreiben überhaupt erreicht werden?

Der Hintergrund solcher Abmahnschreiben ist recht einfach -  der Adressat soll zur schnellen Zahlung bewegt werden und die Urheberrechtsverletzung unterlassen. Doch nicht selten sind die geforderten Abmahnkosten zu hoch. Daher lassen sich die im Schreiben enthaltenen Kosten durch verhandeln oft minimieren.

Was beinhaltet ein Abmahnschreiben von Boehmert & Boehmert?

In dem Schreiben wird dem Adressat vorgeworfen, illegal Daten aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Hierbei handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der Mandanten der Kanzlei Boehmert & Boehmert.  Weiterhin wird in dem Schreiben erklärt, dass die IP-Adresse des Adressaten ermittelt wurden und diese nun auch als Beweismittel dienen. Daneben werden die Adressaten aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, Schadensersatz zu zahlen und die Anwaltskosten zu begleichen. Es kann sein, dass den Adressaten ein Vergleich angeboten wird. Hiermit soll durch schnelles Zahlen und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung eine außergerichtliche Beilegung der Sache erreicht werden.

Wie sollten die Betroffenen nun reagieren?

Hinsichtlich der Unterlassungserklärung gilt folgendes: Sobald der Adressat diese unterzeichnet hat, gibt er ein uneingeschränktes Schuldanerkenntnis ab. Und das zu allen vorgeworfenen Ansprüchen! Doch kann es sein, dass der Anschlussinhaber gar nicht haftbar gemacht werden kann. Hier ist jede Abmahnung individuell zu betrachten. Daher sollte eine solche Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden. Denn damit sind vollendete Tatsachen geschaffen, die eine anwaltliche Hilfe nur noch schwerlich ermöglichen.

Auch gilt zu bedenken, dass mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung die entstandenen Anwaltskosten zu tragen sind. Diese Kosten erkennen Sie verbindlich an, wenn Sie die Unterlassungserklärung abgeben. Nicht selten werden die Abmahnkosten aber hoch angesetzt und sollten genau geprüft werden.

Aufgrund der Komplexität bei solchen Filesharing-Abmahnungen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Mithilfe von rechtlichem Rat lässt sich die effektivste Strategie finden, um im Einzelfall gegen die im Abmahnschreiben formulierten Forderungen vorzugehen.

Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben

Eine Unterlassungserklärung sollte nie ohne Prüfung „einfach mal so“ unterschrieben werden. Eine Unterlassungserklärung in der von den Abmahnern geforderten Form ist ein Schuldanerkenntnis, dass Sie später nicht mehr aus der Welt bekommen.  Zu hoffen, dass sich die Abmahnung durch bloßes Ignorieren lösen lässt, ist auch keine gute Idee. Hier kann es dann zu einem Verfügungsverfahren vor Gericht kommen, durch das weitere Kosten entstehen.

In den meisten Fällen sollte - nach Prüfung der Abmahnung - eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dadurch wird nur soviel anerkannt, wie notwendig ist, damit es nicht zu einem Gerichtsverfahren um den Unterlassungsanspruch kommt. Ist die modifizierte Unterlassungserklärung von einem Fachmann erstellt, werden Abmahnkosten und Schadensersatz NICHT anerkannt. Die Abmahner können eine richtig verfasste Unterlassungserklärung nicht ablehnen.

WICHTIG: Machen Sie bei der Modifizierung der Erklärung einen Fehler, kann es direkt zu einem Gerichtsverfahren kommen. Gerade an diesem Punkt sollten Sie sich beraten lassen und nicht auf dubiose Forenbeiträge oder irgendwelche Muster aus dem Netz verlassen. Wenn Sie nicht 100%ig verstehen, was Sie bei einer Unterlassungserklärung genau modifizieren dürfen, lassen Sie sich beraten. 

Sonderfall Störerhaftung

Wie oben bereits erwähnt, bedarf jede Abmahnung einer Einzelfallprüfung. Denn gerade im Bereich der Störerhaftung gibt es einige Ausnahmen von der Regel.
Grundsätzlich gilt im deutschen Recht, dass derjenige, der seinen Internetanschluss auch anderen mitbenutzen lässt, dann auch für eine begangene Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Und das auch dann, er diese gar nicht selbst begangen hat. Hierfür reicht es schon aus, dass er der Anschlussinhaber ist.

Nach aktueller Rechtslage ist es so, dass jemand dann für das illegale Handeln einer anderen Person nicht haftet, wenn er dafür sorgt, dass die anderen Personen, die den Anschluss ebenfalls nutzen, sich rechtskonform verhalten. Hat der Anschlussinhaber diese Anforderung erfüllt, so ist er als Störer nicht haftbar für das Verhalten der Mitbenutzer des Internetanschlusses.

Denkbar sind solche Konstellationen zum Beispiel bei einer gemeinsamen Nutzung des Internets von Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft. Oder auch, wenn Mitarbeiter ohne Wissen ihres Chefs illegal urheberrechtlich geschützte Daten aus dem Internet herunterladen.

Ebenfalls eine Ausnahme bei der sogenannten Störerhaftung stellt das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern dar. Grundsätzlich haften die Eltern für ihre Kinder. Es sei denn, die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 sind die Eltern dann nicht haftbar zu machen, wenn diese es ihren Kindern untersagt haben, urheberrechtlich geschützte Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Laden die Kinder trotzdem illegal Daten aus dem Internet herunter, so darf dies für die Eltern nicht erkennbar gewesen sein.

Wann verjähren die Ansprüche?

Für die im Filesharing-Abmahnschreiben geforderten Kosten beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre mit Beginn zum Ende des Jahres, in dem die Abmahnung ausgesprochen wurde.
Sollten Betroffene einen Rechtsanwalt aufsuchen?

Natürlich können Adressaten einer Filesharing Abmahnung versuchen, selbstständig gegen die erhobenen Vorwürfe vorzugehen. Doch in der Praxis hat sich gezeigt, dass ein solches Vorgehen meistens nicht erfolgreich ist und es ist daher unbedingt davon abzuraten. Vielmehr ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen - ein auf Online-Recht spezialisierter Rechtsanwalt ist mit der komplexen Sachlage und den rechtlichen Besonderheiten eines solchen Falles bestens vertraut.

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