Datenschutzerklärung für die SSL-Verschlüsselung der Webseite

(4 Bewertungen, 5.00 von 5)

Was macht SSL-Verschlüsselung der Webseite?

SSL steht für die Abkürzung „Secure Sockets Layer“ und ist ein Verschlüsselungsverfahren, um Daten im Internet vertraulich zu übertragen. Eine SSL-Verschlüsselung soll so dafür sorgen, dass Dritte die Daten nicht auslesen oder manipulieren können. Darüber hinaus stellt das Verfahren die Identität einer Webseite sicher. In der Praxis ist die SSL-Verschlüsselung mittlerweile größtenteils von der neueren und sicheren Transport Layer Security Standard (TLS) ersetzt worden.

Der Punkt "SSL-Verschlüsselung der Webseite" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutz­erklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.

Datenschutz­erklärung kostenlos erstellen

Mit dem eRecht24 Datenschutz-Generator erstellen Sie im Handumdrehen eine DSGVO-konforme Datenschutz­erklärung.

  

Darum ist die SSL-Verschlüsselung datenschutzrechtlich relevant

Fragen Seitenbetreiber personenbezogene Daten wie Namen und E-Mail-Adresse von Usern ab, müssen sie diese entsprechend verschlüsseln, um den Datenschutz zu wahren. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • Newsletter-Anmeldungen und Downloads
  • Kontaktformularen
  • Bestellformularen
  • Login-Daten

Eine SSL-Verschlüsselung gewährt diesen Schutz, indem sie die Daten während der Übertragung vor Zugriffen und dem Missbrauch durch Dritte schützt. Bis vor kurzem ergab sich diese Pflicht noch aus § 13 Abs. 7 DDG (ehemals TMG). Seit dem 25. Mai hat hier die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übernommen. Jetzt schreibt Art. 32 Abs. 1 DSGVO dies vor. Danach müssen Seitenbetreiber unter Berücksichtigung des Stands der Technik und den Implementierungskosten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Daten der Nutzer zu schützen. Art. 32 Art. 1 lit. a) nennt dafür ausdrücklich eine Verschlüsselung personenbezogener Daten. Daneben empfiehlt auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine SSL- oder TLS-Verschlüsselung, um personenbezogene Daten im Web sicher zu übertragen.

So können Webseitenbetreiber ihre Seite sicher verschlüsseln

Um personenbezogene Daten sicher zu übertragen, stehen Seitenbetreibern verschiedene Verschlüsselungsverfahren zur Auswahl. Zu den drei gängigsten Varianten zählen dabei:

DV-Zertifikat: Das DV-Zertifikat bestätigt die Domain einer Seite und bildet damit die einfachste Vertrauensstufe. Da Seitenbetreiber dies nur durch eine E-Mai validieren lassen müssen, ist das Zertifikat in wenigen Minuten in die Seite eingebunden. Nutzer sehen dann im Browser neben der URL ein kleines Schloss, das ihnen eine sichere Verbindung anzeigt.

OV-Zertifikat: Das OV Zertifikat bestätigt nicht nur den Inhaber der Domain, sondern auch das Unternehmen, das hinter der Seite steht. Auf diese Weise bietet dieses Zertifikat einen höheren Validierungsgrad als das DV-Zertifikat. Onlineshops und andere Portale, die Login-Daten von Nutzern abfragen, greifen in der Regel auf diese Art der Verifizierung zurück. Sie dauert einige Tage Bearbeitungszeit, bis sie verfügbar ist.

EV-Zertifikat: Das EV-Zertifikat prüft, ob und wie Unternehmen registriert sind. Damit bietet es die umfangreichste Validierung an. Sind Unternehmen zertifiziert, sehen User in der Adresszeile den Namen des Unternehmens in Grün. Auf diese Art der Zertifizierung greifen in der Regel Unternehmen aus dem Finanzsektor zurück.

Darüber hinaus sollten Webseitenbetreiber die Verschlüsselung in ihrer Datenschutzerklärung ansprechen. Dazu sollten sie Usern erklären, warum sie die Seite verschlüsseln und welche Maßnahmen sie dafür ergreifen. In diesem Kontext sollten sie auch die Art des Verschlüsselungsverfahrens nennen.

Rechtsprechung zur SSL-Verschlüsselung der Webseite

Unverschlüsselte E-Mails mit personenbezogenen Daten verstoßen gegen die DSGVO. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht (AG) Bochum in seinem Beschluss vom 11. März 2019 (Az. 65 C 485/18). In dem konkreten Fall hatte die rechtliche Betreuerin eines Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe Daten und Informationen an seinen Vermieter und weitere Stellen herausgegeben. Das Gericht bestätigte zwar den Datenschutzverstoß, sah jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es lehnte den Antrag daher ab.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details
Datenschutzerklärung kostenlos erstellen
Erstellen Sie kostenlos eine Datenschutzerklärung für Ihre Website
  • Rechtssichere Datenschutzerklärung - in nur 3 Minuten
  • Kostenlos und anonym
Datenschutzerklärung erstellen
(6416 Bewertungen, 4.38 von 5)