Abmahnmissbrauch als Mittel zur Geldmacherei
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Abmahnmissbrauch explizit vorgebeugt. So enthält § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) den Hinweis, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG nicht missbräuchlich erfolgen darf – dazu zählen unstrittig sogenannte verselbstständigte Abmahnungen, die in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehen.
Auch vorliegend hat der BGH einen solchen Rechtsmissbrauch angenommen: Durch insgesamt über 200 Abmahnungen waren der Beklagten Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden.
Abmahnungen müssen ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse aufweisen
Der Bundesgerichtshof hält in seinem Urteil vom April 2018 (Az. I ZR 248/16) dazu fest, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung jedenfalls dann vorliegt, wenn der Kläger kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Das war auch in dem aktuellen Fall zutreffend: Der Kläger hatte hier durch die Vielzahl an Abmahnungen völlig maßlos einen Verstoß gegen das UWG geltend gemacht. Dieser Verstoß stand in keinem Verhältnis zum Schaden, der damit einhergegangen war.
Indizien des Einzelfalls sind für die Beurteilung maßgeblich
Die Tatsache, dass die Klägerin hier fast schon voreilig hintereinander Abmahnungen verschickt hatte, wertete der BGH ebenfalls als Indiz für den Rechtsmissbrauch. Vernünftigerweise hätte man hier den Ausgang des Berufungsverfahren abwarten können, um auch wirtschaftlich im Sinne des Gesetzes zu agieren.
Fazit
Abmahnwellen und Abmahnmissbrauch sind die großen Angstgegner, wenn es um die gewerbliche Tätigkeit im On- und Offline-Bereich geht. Es ist daher von großem Interesse, dass die Rechtsprechung zuverlässige Maßstäbe entwickelt, an denen sich festmachen lässt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshof hat hier einen weiteren Meilenstein gesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte gerade auch in Anbetracht der seit Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung weiter entscheiden werden – auch hier waren Abmahnwellen befürchtet worden, die aber zumindest bis zum Ende des Jahres 2018 ausgeblieben sind.
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