Arbeitnehmer verlangt Herausgabe seiner privaten E-Mails
Eine Person war als Fahrradkurier für ein Unternehmen tätig. Als solcher hatte er auch einen E-Mail-Account. Nachdem dem Arbeitnehmer gekündigt worden war, verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des ihm überlassenen iPhones inkl. Zubehör.
Der Fahrradkurier verweigerte jedoch die Herausgabe. Der Arbeitgeber sandte ihm daraufhin eine Rechnung zu und löschte – ohne Nachfrage, ob sich darin noch private E-Mails befinden – dessen E-Mail-Account.
Da der Arbeitnehmer dies rechtswidrig ansah, beschritt er den Klageweg und begehrte Schadensersatz für die mit der Löschung des E-Mail Kontos verlorenen persönlichen Daten.
Da der Kläger nicht selbst die Prozesskosten stemmen konnte, beantragte er Prozesskostenhilfe.
E-Mail Konto darf nicht ohne weiteres gelöscht werden
Schließlich hatte das Oberlandesgericht Dresden den Rechtsstreit Anfang September 2012 (Beschluss vom 05.09.2012 – Az.: 4 W 961/12) zu entscheiden und gewährte die beantragte Prozesskostenhilfe.
Begründet wurde dies damit, dass die Richter einen Schadensersatzanspruch als möglich ansehen, soweit private E-Mails im E-Mail Konto des Klägers vorhanden waren.
Möchte ein Gericht das E-Mail Konto seines (ehemaligen) Mitarbeiters löschen, so ist es verpflichtet, grundsätzlich dessen Zustimmung einzuholen. Andernfalls verletzt der Arbeitgeber eine vertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Dies gelte insbesondere auch in Arbeitsverhältnissen, so die Dresdner Richter.
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Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, Schäden von den Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten. Speichert ein Arbeitnehmer auf einem zur Verfügung gestellten E-Mail Account auch private Mails, muss der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Löschung unterlassen, bis der Arbeiter signalisiert, an diesen E-Mails kein Interesse mehr zu haben.
Fazit
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen E-Mail Account zur Verfügung, so darf er nach der Entscheidung des OLG Dresden dieses Konto nicht ohne weiteres löschen. Tut er dies trotzdem und hat der Arbeitnehmer dadurch einen Schaden, so ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet.
Erst vor kurzem berichteten wir von einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg, in welcher das Gericht zu entscheiden hatte, ob eine Kündigung damit gerechtfertigt werden kann, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskollegen in Facebook als „Klugscheißer“ bezeichnete.
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