BGH-Urteil: Handel mit nikotinhaltigen E-Zigaretten ist strafbar

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Worum geht's?

Der Handel mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten für E-Zigaretten, sogenannte Liquids, ist laut einer aktuellen Grundsatzentscheidung des BGH derzeit in Deutschland strafbar. Händler und Verbraucher fragen sich nun, ob dies das Ende der E-Zigaretten bedeutet.

Der Streitfall: Online-Händler verkauft E-Zigaretten und Liquids

Die E-Zigarette ist wortwörtlich in aller Munde. Circa 2,5 Millionen Menschen greifen nach Branchenschätzungen inzwischen regelmäßig zur E-Zigarette. Und das Geschäft mit dem populären Dampfer wächst weiter. Im Gegensatz zu klassischen Zigaretten verbrennt bei E-Zigaretten kein Tabak. Vielmehr verdampfen sogenannte Liquids. Diese hauptsächlich aus dem Stoff Propylenglykol bestehende Flüssigkeit wird beim Zug an der elektronischen Zigarette elektronisch erhitzt und verdampft dadurch. Die Liquids gibt es von Apfel über Cappuccino bis hin zu Kümmel in den verschiedensten Geschmacksrichtungen. Neben Propylenglykol enthalten die Liquids noch weitere Stoffe wie Glycerin, Ethanol und teilweise auch Nikotin in unterschiedlicher Menge.

Ein Online-Händler erkannte die Popularität des elektronischen Glimmstengels und verkaufte insbesondere auch das beim E-Zigarettenkonsum verbrauchte Liquid. Dabei bot er auch nikotinhaltige Flüssigkeiten an. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main sah in dem Handel mit den nikotinhaltigen Liquids eine Straftat und verurteilte den Shop-Betreiber zu 90 Tagessätzen á 90 Euro (Urteil vom 17.06.2013, 5/26 KLs 13/12). Der BGH wies die dagegen eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit die Auffassung des LG (Urteil vom 23.12.2015, 2 StR 525/13).

BGH: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nikotinhaltiger ist Liquids strafbar

Das Urteil des BGH, das am Montag veröffentlicht wurde, beruht auf dem derzeit gültigen Vorläufigen Tabakgesetz (VTabakG). Die Richter in Karlsruhe stellten zunächst fest, dass es sich bei nikotinhaltigen Liquids um Tabakerzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 des VTabakG handelt, da das enthaltene Nikotin unter Verwendung von Rohtabak, also natürlichen Tabakpflanzen, gewonnen wird.

Da beim Zug an der E-Zigarette kein Verbrennungsvorgang stattfindet und kein Rauch eingeatmet wird, sah das Gericht die Liquids zwar nicht als zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse an. Es schloss sich aber der Meinung des LG an und stufte sie als „zum anderweitigen oralen Gebrauch“ bestimmte Tabakerzeugnissen ein. Durch den Handel mit den Liquids hat sich der Shop-Betreiber daher laut BGH wegen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen strafbar gemacht, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG und §§ 5a, 6 der Tabakverordnung (TabV)).

Zudem sahen die Richter den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe als erfüllt an (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VTabakG, § 1 TabV). Da es sich bei den nikotinhaltigen Liquids nach Auffassung des BGH um Tabakprodukte handelt, ist es verboten, diesen bestimmte Stoffe wie Ethanol beizumischen.

Nur nikotinhaltige Liquids sind betroffen

Unterm Strich sind durch das Urteil ausnahmslos alle nikotinhaltigen Liquids unabhängig von ihrer jeweiligen Nikotinkonzentration betroffen. Der Handel mit Flüssigkeiten ohne Nikotin und solchen mit nicht aus Tabakpflanzen gewonnenem Nikotin erfüllt die Straftatbestände dementsprechend nicht.

Achtung Shopbetreiber: Rechtslage ist gerade im Umbruch

Bis zum 20.05.2016 muss die EU-Tabakrichtlinie 2014/40/EU in das deutsche Recht umgesetzt werden. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen damit Flüssigkeiten für E-Zigaretten zugelassen werden, die einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben. Das würde bedeuten, dass die momentane Strafbarkeit dann wieder entfällt.

Verbraucher müssen beim Kauf von E-Zigaretten keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten

Verbraucher müssen sich keine Sorgen um etwaige strafrechtliche Konsequenzen machen. Sie können beruhigt weiter Liquids online (und offline) shoppen. Denn nur das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Liquids erfüllt zurzeit einen Straftatbestand. Für Jugendliche besteht ohnehin bald eine Verkaufsbeschränkung von E-Zigaretten und E-Shishas, egal ob diese nikotinhaltig oder nikotinfrei sind.

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Dipl.-Jur. Bea Brünen
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