BGH-Urteil: Handel mit nikotinhaltigen E-Zigaretten ist strafbar

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Worum geht's?

Der Handel mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten für E-Zigaretten, sogenannte Liquids, ist laut einer aktuellen Grundsatzentscheidung des BGH derzeit in Deutschland strafbar. Händler und Verbraucher fragen sich nun, ob dies das Ende der E-Zigaretten bedeutet.

Der Streitfall: Online-Händler verkauft E-Zigaretten und Liquids

Die E-Zigarette ist wortwörtlich in aller Munde. Circa 2,5 Millionen Menschen greifen nach Branchenschätzungen inzwischen regelmäßig zur E-Zigarette. Und das Geschäft mit dem populären Dampfer wächst weiter. Im Gegensatz zu klassischen Zigaretten verbrennt bei E-Zigaretten kein Tabak. Vielmehr verdampfen sogenannte Liquids. Diese hauptsächlich aus dem Stoff Propylenglykol bestehende Flüssigkeit wird beim Zug an der elektronischen Zigarette elektronisch erhitzt und verdampft dadurch. Die Liquids gibt es von Apfel über Cappuccino bis hin zu Kümmel in den verschiedensten Geschmacksrichtungen. Neben Propylenglykol enthalten die Liquids noch weitere Stoffe wie Glycerin, Ethanol und teilweise auch Nikotin in unterschiedlicher Menge.

Ein Online-Händler erkannte die Popularität des elektronischen Glimmstengels und verkaufte insbesondere auch das beim E-Zigarettenkonsum verbrauchte Liquid. Dabei bot er auch nikotinhaltige Flüssigkeiten an. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main sah in dem Handel mit den nikotinhaltigen Liquids eine Straftat und verurteilte den Shop-Betreiber zu 90 Tagessätzen á 90 Euro (Urteil vom 17.06.2013, 5/26 KLs 13/12). Der BGH wies die dagegen eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit die Auffassung des LG (Urteil vom 23.12.2015, 2 StR 525/13).

BGH: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nikotinhaltiger ist Liquids strafbar

Das Urteil des BGH, das am Montag veröffentlicht wurde, beruht auf dem derzeit gültigen Vorläufigen Tabakgesetz (VTabakG). Die Richter in Karlsruhe stellten zunächst fest, dass es sich bei nikotinhaltigen Liquids um Tabakerzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 des VTabakG handelt, da das enthaltene Nikotin unter Verwendung von Rohtabak, also natürlichen Tabakpflanzen, gewonnen wird.

Da beim Zug an der E-Zigarette kein Verbrennungsvorgang stattfindet und kein Rauch eingeatmet wird, sah das Gericht die Liquids zwar nicht als zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse an. Es schloss sich aber der Meinung des LG an und stufte sie als „zum anderweitigen oralen Gebrauch“ bestimmte Tabakerzeugnissen ein. Durch den Handel mit den Liquids hat sich der Shop-Betreiber daher laut BGH wegen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen strafbar gemacht, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG und §§ 5a, 6 der Tabakverordnung (TabV)).

Zudem sahen die Richter den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe als erfüllt an (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VTabakG, § 1 TabV). Da es sich bei den nikotinhaltigen Liquids nach Auffassung des BGH um Tabakprodukte handelt, ist es verboten, diesen bestimmte Stoffe wie Ethanol beizumischen.

Nur nikotinhaltige Liquids sind betroffen

Unterm Strich sind durch das Urteil ausnahmslos alle nikotinhaltigen Liquids unabhängig von ihrer jeweiligen Nikotinkonzentration betroffen. Der Handel mit Flüssigkeiten ohne Nikotin und solchen mit nicht aus Tabakpflanzen gewonnenem Nikotin erfüllt die Straftatbestände dementsprechend nicht.

Achtung Shopbetreiber: Rechtslage ist gerade im Umbruch

Bis zum 20.05.2016 muss die EU-Tabakrichtlinie 2014/40/EU in das deutsche Recht umgesetzt werden. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen damit Flüssigkeiten für E-Zigaretten zugelassen werden, die einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben. Das würde bedeuten, dass die momentane Strafbarkeit dann wieder entfällt.

Verbraucher müssen beim Kauf von E-Zigaretten keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten

Verbraucher müssen sich keine Sorgen um etwaige strafrechtliche Konsequenzen machen. Sie können beruhigt weiter Liquids online (und offline) shoppen. Denn nur das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Liquids erfüllt zurzeit einen Straftatbestand. Für Jugendliche besteht ohnehin bald eine Verkaufsbeschränkung von E-Zigaretten und E-Shishas, egal ob diese nikotinhaltig oder nikotinfrei sind.

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Dipl.-Jur. Bea Brünen
frank
So eindeutig sehe ich die Rechtslage nicht. Letztlich entfaltet nur eine EU-Verordnung schon bei Erlass endgültige Wirkung gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten . Richtlinien müssen erst noch in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden, um Rechtswirkung zu entfalten. Eine Vorwirkung einer Richtlinie kommt nach (streitiger) Rechtsprechung nur hinsichtlich des Harmonisierungs ziels in Betracht. Das bedeutet es stellt sich die Frage nach dem Harmonisierungs ziel der Tabakrichtlinie . Ziel der Tabakrichtlinie ist eine Angleichung der Rechtsvorschrif ten Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugniss en und verwandten Erzeugnissen (vgl. http://ec.europa.eu/health/tobacco/docs/dir_201440_de.pdf). Ob darunter tatsächlich auch als HARMONISIERUNGS ZIEL fällt, dass nikotinhaltige Liquids frei verkäuflich sind, wage ich sehr zu bezweifeln. Bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist würde ich mich auf solche Artikel (zumal von ismokesmart gepostet, also ein Liquidhändler, der bestimmt ein großes Interesse daran hat, dass seine Rechtsauffassun g stimmt und nicht ganz unparteiisch sein wird ;) ) daher nicht unbedingt verlassen.
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Marco
@Wile Danke für den Link dieser klärt wenigstens auf.
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Wile
Ich sage nur: Die DPA ist nicht immer gut informiert. Mehr dazu unter: http://www.ismokesmart.de/e-zigaretten-blog/906-kein-verbot-nikotinhaltige-liquids-sind-natuerlich-weiterhin-frei-verkaeuflich.html
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Mario
@Kalle: Danke für den Link, sehr interessant und hilfreich!Hinsi chtlich des Nikotins fand ich folgendes: http://www.e-rauchen-forum.de/thread-68149.htmlEs bleibt also festzuhalten, dass sich bis zur Gesetzesänderung keine große Veränderung am Markt ergeben wird.Da eine Regulierung, wie wir Deutschen es brauchen ;-) ja kommen wird, wird sich das ausgesprochen Urteil nicht nachteilig (hoffentlich) auf die Beteiligten auswirken.Würde mich noch interessieren, welche Genehmigung benötige ich für das in dem markt bringen von nikotinhaltigen Erzeugnissen. Was ist dem Kiosk an der Ecke anders? Warum ist für Zigaretten das nicht so?Ich bedanke mich bei allen, die so konstruktiv und hilfreich bei dieser Unterhaltung mitwirken. Danke. :)
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mtn
Die einzige Quelle die mir momentan in den Sinn gekommen ist ist folgende:http://www.mountainprophet .de/2013/07/17/die-sache-mit-dem-nikotin/Hier ist der Unterschied zwischen S-, und R-Nikotin leicht verständlich dargelegt. Darüber ob Nikotin auch zum Beispiel aus Nachtschattenge wächsen industriell gewonnen wird, habe ich leider keine Information.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
Gute Frage. Es gibt wohl rein synthetisches R-Nikotin. Da liefern aber weder Google noch wikipedia auf die Schnelle brauchbare Ergebnisse.
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Kalle
Wie die rechtlichen Hintergründe tatsächlich aussehen, ergbit sich hieraus. Der BGH hat falsch ausgelegt und nicht ordentlich recherchiert. Erstmals tauchen die Gesetzesbegründungen in einem juristischen Artikel auf:http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-2str52513-e-zigarette-verkauf-strafbar-oraler-gebrauch-fehlurteil/
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Mario
Also persönlich anmachen, bringt hier wohl wenig. ;-)Kann mir jemand mitteilen, wie Nikotin denn anderweitig, wenn nicht asu Rohtabak gewonnen wird? Und wenn es ein synthetisches Produkt ist, kann ich etwas darüber irgendwo nachlesen (hat jemand einen Link oder ein Quelle oder etc.)?Ich schreibe normalerweise nicht in solche Eintragungsmöglichkeite n, daher bitte ich die persönlichen Befindlichkeite n im Sinne des Themas nach hinten zu stellen, danke sehr. :)
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Rechtsanwalt Sören Siebert
Danke, korrigiert.
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bernd 2
@ bernd"... alles reißerisch und inhaltlich falsch...., von den Richtern in Karlsruhe verbockter Unsinn..., ... hätte vor dem EuGH keinen Bestand....., .... im Stile der BILD ...."Das soll wohl bedeutet, dass abgesehen von Ihnen alle stilistische und juristische Pfeiffen sind. Dann helfen Sie doch einmal mit juristisch und sprachlich korrekten Ausführungen weiter.
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