Händler müssen unzählige Regeln bei der Werbung beachten. Auch bei besonderen Angeboten, die nur für kurze Zeit verfügbar sind, gelten bestimmte Vorgaben. Der Bundesgerichtshof hat letztere im September letzten Jahres konkretisiert.
Discounter bietet Smartphone für nur kurze Zeit an
Ein Discounter bot seinen Kunden ein äußerst günstiges Smartphone zum Kauf an. In der Werbung für das Produkt in einem Prospekt fand sich ein Sternchen, das auf folgenden Text am Ende der Werbung hinwies:
„Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.“
Auch im Internet war die Werbung zu finden. Dort hieß es:
„Alle Artikel solange der Vorrat reicht.“
Zum Bedauern vieler Kunden war das Telefon schon am Vormittag des ersten Tages des Angebotszeitraums ausverkauft. Ein Verbraucherschutzverein hielt die Werbung deswegen für unzulässig. Er beanstandete einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte das Unternehmen ab. Der Fall landete vor Gericht. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Entscheidung getroffen.
BGH: Händler müssen über geringe Mengen deutlich aufklären
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. September 2015, Az. I ZR 92/14) hielt die Werbung auch für unzulässig. Der Discounter hat die Kunden mit der Werbung über die Verfügbarkeit des Smartphones in die Irre geführt. Nach dem Wettbewerbsrecht dürfen Händler nicht uneingeschränkt zum Kauf auffordern. Wenn Händler befürchten, dass sie die angebotenen Produkte nicht für einen angemessenen Zeitraum und in angemessener Menge vorrätig haben, müssen sie die Kunden konkreter aufklären. Dafür war der Sternchentext nicht ausreichend. Die Hinweise in der Print- und Onlinewerbung klärten über die geringe Anzahl der Smartphones nicht genügend auf.
Der durchschnittliche Kunde geht nicht davon aus, dass die Angebotsware schon am Vormittag des ersten Tages vergriffen sein könnte. Insbesondere der Hinweis „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“ beseitigte die Vorstellung der Kunden über die Verfügbarkeit der Telefone nicht. Der Satz hat keinen eigenständigen Informationsgehalt und lässt für die Kunden die geringe Menge der Smartphones nicht erkennen.
Fazit:
An die Aufklärung der Kunden über die beschränkte Verfügbarkeit stellt der Bundesgerichtshof sehr strenge Anforderungen. Nichtssagende Aussagen wie „Solange der Vorrat reicht“ eignen sich nicht, die Kunden über die geringe Angebotsmenge aufzuklären.
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Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".




Aber was mache ich als Endverbraucher gegen solche "Lockvogelangebote"?
Wie wehren wir uns, damit das nicht mehr bvorkommt?
- solange Vorrat reicht
- Angebot kann bereits am 1. Tag ausverkauft sein
in Ihren Angeboten stehen.
Wie verhalte ich mich denn als Kunde, wenn das Verbraucherschutzrecht (wenn es sowas gibt) etwas anderes sagt und der Händler so gegen das Wettbewerbsverbot verstößt und widerrechtlich handelt?
Ich bin Vollzeitarbeitnehmer und habe öfters das Problem, dass Angebotsartikel bereits am 1. Tag ausverkauft sind.
Die Discounter aber bieten mir nicht die Möglichkeit, dass man mir das Produkt nachbestellt, sondern verweisen mich immer auf die lapidare Aussage, ich solle "mein Glück" in anderen Filialen versuchen.
Was habe ich als Endkunde denn für Rechte?
Wie kann ich die Filialleitung höflich darauf aufmerksam machen, dass solche lapidaren Aussagen wie "solange vorrat reicht" nicht rechtens sind und ich auf das Angebot bestehen kann, wenn ein bestimmter Angebotszeitraum genannt ist?