Discounter bietet Smartphone für nur kurze Zeit an
Ein Discounter bot seinen Kunden ein äußerst günstiges Smartphone zum Kauf an. In der Werbung für das Produkt in einem Prospekt fand sich ein Sternchen, das auf folgenden Text am Ende der Werbung hinwies:
„Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.“
Auch im Internet war die Werbung zu finden. Dort hieß es:
„Alle Artikel solange der Vorrat reicht.“
Zum Bedauern vieler Kunden war das Telefon schon am Vormittag des ersten Tages des Angebotszeitraums ausverkauft. Ein Verbraucherschutzverein hielt die Werbung deswegen für unzulässig. Er beanstandete einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte das Unternehmen ab. Der Fall landete vor Gericht. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Entscheidung getroffen.
BGH: Händler müssen über geringe Mengen deutlich aufklären
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. September 2015, Az. I ZR 92/14) hielt die Werbung auch für unzulässig. Der Discounter hat die Kunden mit der Werbung über die Verfügbarkeit des Smartphones in die Irre geführt. Nach dem Wettbewerbsrecht dürfen Händler nicht uneingeschränkt zum Kauf auffordern. Wenn Händler befürchten, dass sie die angebotenen Produkte nicht für einen angemessenen Zeitraum und in angemessener Menge vorrätig haben, müssen sie die Kunden konkreter aufklären. Dafür war der Sternchentext nicht ausreichend. Die Hinweise in der Print- und Onlinewerbung klärten über die geringe Anzahl der Smartphones nicht genügend auf.
Der durchschnittliche Kunde geht nicht davon aus, dass die Angebotsware schon am Vormittag des ersten Tages vergriffen sein könnte. Insbesondere der Hinweis „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“ beseitigte die Vorstellung der Kunden über die Verfügbarkeit der Telefone nicht. Der Satz hat keinen eigenständigen Informationsgehalt und lässt für die Kunden die geringe Menge der Smartphones nicht erkennen.
Fazit:
An die Aufklärung der Kunden über die beschränkte Verfügbarkeit stellt der Bundesgerichtshof sehr strenge Anforderungen. Nichtssagende Aussagen wie „Solange der Vorrat reicht“ eignen sich nicht, die Kunden über die geringe Angebotsmenge aufzuklären.
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