E-Mail-Werbung: Spam in der Signatur kann abgemahnt werden!

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Worum geht's?

Wer im Abspann einer E-Mail (sogenannte Signatur) werbende Elemente platziert, handelt im Falle einer nicht vorhandenen Einwilligung rechtswidrig. Unerlaubte Werbung in E-Mails kann demnach nicht nur durch unmittelbar produktbezogene Elemente erfolgen, sondern auch durch mittelbar wirkende Elemente, die mit dem Ziel platziert werden, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Rechtswidriger Eingriff durch Zusendung von Werbemails ohne Einwilligung

Werbemails waren schon häufiger Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat dazu in einer vielbeachteten Entscheidung von 2015 (AZ VI ZR 134/15) explizit festgehalten, dass Werbung in sogenannten Autoreply-Mails (also in automatisch generierten Bestätigungsmails) ohne entsprechende Einwilligung des Empfängers als unzulässig zu erachten ist. 

Vorliegend enthielt die automatisch generierte Mail in der Signatur eine Feedbackanfrage sowie Hinweise auf aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen. Die Mail selbst war ohne werbende Elemente verfasst. Das Amtsgericht Bonn erachtete diese Hinweise bereits als ausreichend (AZ 111 C 136/17) – gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Mail als Reaktion auf eine Abmahnung wegen unzulässiger Werbung per E-Mail generiert wurde und eine Einwilligung des Empfängers deutlich nicht gegeben war.

Signatur in werbefreien E-Mails kann unerwünschten Spam enthalten

Die an sich werbefreie E-Mail steht nach Ansicht des Gerichts dem Spam in der Signatur nicht entgegen. Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis; ebenso war eine Einwilligung zum Empfang von Werbung per E-Mail nicht erteilt worden. Besondere Schärfe erhielt der Fall im Gegenteil dadurch, dass der Kläger bereits zwei Mails des Beklagten mit werbenden Inhalten (konkret: Produktumfrage) abgemahnt hatte.

Die Abmahnung des Klägers wurde mit einer an sich werbefreien Mail des Beklagten beantwortet, die aber in der Signatur erneut zur Teilnahme an der Produktumfrage aufrief. Hier war also nicht nur eine Einwilligung nicht gegeben: Der Kläger hatte sich bereits explizit gegen den Empfang von Werbemails verwehrt. Die Tatsache, dass die konkreten werbenden Elemente „nur“ in der Signatur auftauchten, stehen dem insgesamt werbenden Charakter der Kommunikation per Mail nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen.

Praxis-Tipp

Wer für sein Unternehmen regelmäßig E-Mails verschickt, der sollte streng darauf achten, dass diese keine Werbung enthalten, für die nicht im Vorfeld eine Einwilligung eingeholt wurde. Dies gilt nicht nur für offenkundig werbende Elemente, sondern auch für indirekte Werbung in Form von Umfragen, Feedback-Abfragen oder Hinweise auf andere Dienstleistungen bzw. Angebote.

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