Sachliche Details mit Unternehmens-Slogan ergänzt
Anlass für den Rechtsstreit waren zwei E-Mails eines Dienstleistungsunternehmens, in denen es inhaltlich um die Konditionen eines Vertragsabschlusses ging. Ein reiner Sachbezug ohne werblichen Charakter also. Die Mitteilungen endeten allerdings jeweils mit der Formulierung:
„XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt.
Nutzen Sie www.XXXXX.de.“
Der Empfänger empfand diese beiden Zeilen als Werbung und mahnte das Unternehmen daraufhin ab. Schließlich hatte er niemals dem Erhalt von Anrufen oder Mails zu Werbezwecken zugestimmt. Nachdem die Abmahnung erfolglos verlief, klagte der Mann beim Landgericht Berlin (Az. 16 O 175/19) auf Unterlassung.
Klage in erster Instanz abgewiesen
Das Unternehmen gab zu seiner Verteidigung an, dass es sich beim Inhalt der Mail ganz überwiegend nicht um Werbung handelte. Die fraglichen acht Worte seien optisch vom informativen Teil der Nachricht getrennt. Der Adressat sei deshalb nur in minimalem Maße beeinträchtigt worden. Das Landgericht teilte diese Meinung und wies die Klage in erster Instanz ab. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein.
Gefahr des Nachahmungseffekts
Das Kammergericht Berlin (Az. 15 U 35/20) konnte zwar die Argumentation der beklagten Firma nachvollziehen. Doch trotz des verhältnismäßig sehr geringen Anteils der Aussagen mit werbendem Charakter sei der Kläger im Recht. Der Senat verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 225/17) aus dem Juli 2018, in dem es um einen ähnlichen Fall gegangen war. Der BGH hatte damals erläutert, dass auch ein noch so geringer Anteil an Werbung die Aufmerksamkeit der Leserschaft in Anspruch nehme. Das möge zwar im Einzelfall als vernachlässigbar erscheinen. In der Summe allerdings sei durchaus von einer Belästigung der Verbraucherinnen und Verbraucher auszugehen. Das gelte vor allem dann, wenn die Praxis Schule mache und diese spezielle Form des Marketings von immer mehr Unternehmen verwendet würde. Darüber hinaus sei es Gewerbetreibenden durchaus zuzumuten, vor der Versendung von Mails mit werbendem Zusatz die Einwilligung der Angeschriebenen einzuholen. Kurz zusammengefasst: Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs untersagte das Kammergericht dem beklagten Unternehmen, ohne Einwilligung noch einmal E-Mails mit werbenden Elementen im Footer zu versenden.
Fazit
Werbung ist Werbung – auch dann, wenn es sich nur um einen kurzen, knackigen Slogan in einer E-Mail-Signatur handelt. Die Rechtsprechung verfolgt hier auch den Gedanken der Prävention: Aus dem vernachlässigbaren Einzelfall könnte schnell eine weit verbreitete, preisgünstige Werbeform werden, die dann in der Summe durchaus zu Belästigungen führen würde. Wer auf diese Weise von seinen Dienstleistungen überzeugen möchte, darf das also nur nach Einwilligung der Angeschriebenen tun.

gilt dies auch im B2B - Bereich?
BG StH