Händler schränkt Einlösbarkeit von Gutscheinen ein
Ausgangspunkt des Streits war eine Rabattaktion eines Händlers. Im Rahmen der Aktion vergab das Unternehmen an seine Kunden Rabattgutscheine, welche sie beim Kauf von Waren einlösen konnten. Diesbezüglich fand sich jedoch in den Rabattbedingungen eine Einschränkung mit folgendem Wortlaut:
„Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für I-Tunes-/App-Store-/GamingCards“
Über diese Bedingungen wurde der Kunde jedoch erst nach der Vergabe des Gutscheins informiert. In der Folgezeit wurde der Händler mit der Begründung abgemahnt, er führe die Kunden in die Irre. Die Kunden gingen beim Erhalt des Gutscheins davon aus, dass dieser für das gesamte Warensortiment gelte und keine Einschränkungen vorhanden seien. Da der Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, wurde er verklagt. Das Landgericht Ingolstadt hat diesbezüglich im Februar eine Entscheidung getroffen.
Über Einschränkungen muss der Kunde schon bei Vergabe des Gutscheins belehrt werden
Das Landgericht Ingolstadt (Urteil vom 12. Februar 2014, Az. 1 HK O 1671/13) gab der Klage statt. Die Bekanntgabe der Gültigkeitsbeschränkungen nach der Vergabe des Gutscheins führt die Kunden in die Irre und verstößt daher gegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Vorschrift besagt, dass der Kunde über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung bzw. Ware zu korrekt zu informieren ist. Das Gericht stellte klar, dass zu diesen wesentlichen Merkmalen des Gutscheins auch etwaige Beschränkungen der Einlösbarkeit gehören. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, wenn der Kunde erst dann über die Beschränkungen informiert wird, wenn er den Gutschein einlösen will. Ohne eine entsprechende Belehrung bei der Vergabe des Gutscheins gehen die Kunden zu Recht davon aus, dass die Rabattgutscheine uneingeschränkten gelten, sodass sie aufgrund des Verhaltens des Händlers in ihrer Kaufentscheidung mangels ausreichender Informationen beeinträchtigt werden.
Fazit:
Beschränkungen hinsichtlich der Einlösbarkeit von Gutscheinen sind dem Kunden schon frühzeitig bekanntzugeben. Nicht ausreichend ist es, wenn er hierüber erst beim Einlösen des Gutscheins informiert wird.
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