Was war geschehen?
Im konkreten Fall äußerte sich ein Rechtsanwalt in einem Interview mit der Berliner Zeitung zu einigen Fragen des Presserechts. Ein Webseitenbetreiber kopierte Auszüge des Interviews auf seine Homepage und fügte einige Kommentare hinzu. Der Rechtsanwalt erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, als er auf die Äußerungen aufmerksam wurde. Er begehrte vom Betreiber der Internetseite, es zu unterlassen, Auszüge aus seinem Interview zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.
Der Antragsgegner hingegen war der Ansicht, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts im Interview bereits kein Werk im Sinne des Urheberrechts sind. Selbst wenn man der Ansicht sei, ein urheberrechtliches Werk liege vor, so sei die Weiterverbreitung durch ihn vom urheberrechtlichen Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg gelangt in seiner Entscheidung (Urteil vom 27.04.2011 – Az.: 308 O 625/08) zu dem Ergebnis, dass einzelne Äußerungen in Interviews keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. In der Folge können diese ohne Erlaubnis und jegliche Vergütung an den Interviewten verwendet werden.
Einzelne Aussagen in Interviews erreichen nach Ansicht des Gerichts nicht mal die Schöpfungshöhe der sog. „kleinen Münze“. Darunter wird der Urheberrechtsschutz für Werke bezeichnet, die „gerade so“ die Anforderungen der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe erreichen. Dies gelte insbesondere für Äußerungen, die in sprachlicher in inhaltlicher Sicht sehr einfach gestaltet sind. Etwas anderes kann sich nur für komplexe Äußerungen in Interviews ergeben, welche komplizierte Sachverhalte in einer einfachen Sprache zusammenfassen. Diese sollen regelmäßig die nötige Schöpfungshöhe erreichen. Dies war vorliegend für die Äußerungen des Rechtsanwalts betreffend der sog. „Stolpe“-Rechtsprechung der Fall.
Allerdings kann auch hier die Übernahme von solchen Passagen durch das Zitatrecht gerechtfertigt werden. Begründet wird das von den Hamburger Richtern mit einem „berechtigten öffentlichen Interesse“, das sich aus Art. 5 I GG ergeben kann. Ein restriktives Zitatrecht würde hingegen zu einer sinnentstellenden Verkürzung von Zitaten führen, so das Landgericht. Der Umfang des erlaubten Zitierens ergebe sich jedoch jeweils durch eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
Fazit
Die Schöpfungshöhe und damit der urheberrechtliche Schutz von Interviewäußerungen sind in der Regel sehr gering einzustufen, weswegen ein öffentliches Interesse in der Abwägung regelmäßig überwiegen wird. Der Webseitenbetreiber hat vorliegend damit die Grenzen eines zulässigen Zitats nicht überschritten.
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