Ein Domaingrabber registriert bestimmte, in der Regel kennzeichenrechtlich geschützte Domains, um diese dann später einem interessierten Unternehmen zum Verkauf anzubieten. Soweit markenrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kommen, kann das Wettbewerbsrecht, insbesondere § 1 UWG weiterhelfen.
Als Voraussetzung wird ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sowie ein Wettbewerbsverhältnis der Beteiligten gefordert. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr muss hier ähnlich wie in den Fällen des Markenrechts betrachtet werden. Die Registrierung einer Domain alleine reicht hierfür entgegen der Auffassung einiger Gerichte nicht aus. Wird die Domain jedoch dem Inhaber des Kennzeichenrechts zum Kauf angeboten, liegt ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr vor. Auch das Schalten von Werbung auf der Website kann hierfür ausreichen.
Das Wettbewerbsverhältnis kann sich aus der Behinderung des geschäftlichen Verkehrs durch den Domain-Grabber ergeben. Weiter kommen für ein Wettbewerbsverhältnis die Branchengleichheit der Betroffenen oder die Ausnutzung des Rufes oder des Ansehens durch einen Dritten in Betracht.
Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Werden durch die unberechtigte Verwendung einer Domain ihre Rechte verletzt, können Sie dem Verletzer gegenüber Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Benutzung der Domain geltend machen. Diese können z.B. sich aus dem UWG, aus dem MarkenG oder aus §§ 12, 1004 BGB ergeben.
Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese können beispielsweise in Form der Herausgabe des unrechtmäßigen Verletzergewinns oder in Form der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr geltend gemacht werden. Zudem können umfangreiche Auskunftsansprüche über den Umfang des Schadens gegeben sein.
Höchst umstritten ist, ob der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen direkten Anspruch auf Übertragung der fraglichen Domain hat. Die Rechtsprechung bejahte dies teilweise, in der juristischen Literatur besteht ebenfalls keine Einigkeit zu diesem Thema. Meiner Ansicht nach kann per Urteil oder einstweiliger Verfügung ein direkter Übertragungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Die neuere Rechtsprechung billigt in vielen Fällen (zuletzt bei shell.de) ebenfalls lediglich ein Recht auf Freigabe der betroffenen Domain zu. Zum einen würde eine gerichtliche Übertragung unzulässig in die vertraglichen Beziehungen zwischen Domaininhaber und der DeNIC eingreifen. Im einstweiligen Rechtsschutz stellt sich zusätzlich dass Problem, dass hierdurch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt.
Hilfreich kann bei Domain-Streitgkeiten ein sogenannter Dispute-Eintrag (früher: Wait-Eintrag) bei der DeNIC sein. Dieser verhindert zumindest, dass die streitige Domain während eines drohenden oder laufenden Rechtsstreits vom Verletzer auf einen Dritten übertragen wird.
Reaktion auf Rechtsverletzungen/ Abmahnung
Die gerade beschriebenen marken- und namensrechtlichen Ansprüche werden von den Rechteinhabern in der Regel zunächst in der Form einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht. Je nach weiterer Reaktion des Betroffenen kann sich eine außergerichtliche Einigung anschließen. Es kann aber auch zu einem gerichtlichen Eilverfahren in Form der einstweiligen Verfügung oder zu einem Urteilsverfahren kommen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, sind folgende Vorgehensweisen möglich:
- Sie tun gar nichts. Dabei riskieren sie jedoch, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt. Da Sie in der Regel in diesem Verfahren nicht angehört werden und die Kosten tragen müssen, ist dieses Vorgehen nicht zu empfehlen.
- Sie verweigern die Abgabe der Unterlassungserklärung. Dann schließt sich in der Regel ein gerichtliches Verfahren an, in dem die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft werden kann. Sie können auch selber in die Offensive gegen und im Wege der negativen Feststellungsklage klären lassen, ob die Abmahnung berechtigt war.
Dies sollten Sie nur tun, wenn rechtlich fundierte Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist. - Sie erkennen den Anspruch des Abmahnenden an und einigen sich außergerichtlich. Dann verlieren Sie beispielsweise die Domain, um die gestritten wird, obwohl Sie eventuell die besseren Rechte daran haben. Zudem müssen Sie oftmals relativ weit gefasste Unterlassungserklärungen unterschreiben, die mit sehr hohen Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung belegt sind.
Gerade das Thema Abmahnungen führt bei Seitenbetreibern im Internet immer wieder zu massiven und teilweise öffentlich geäußerten Unmutsbekundungen. Tatsächlich scheint das Abmahngeschäft für einige Rechtsanwälte der Schwerpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein. In vielen Fällen ergeht eine Abmahnung aber auch zu Recht. Dann stellt dieses Instrument im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren oft die einfachere und preiswertere Möglichkeit dar, einen Rechtsstreit zu beenden.
Da die rechtlichen Fragen des Marken- , Wettbewerbs- und Namensrechts sehr komplex sind und die Folgen einer Rechtsverletzung sehr weitreichend sein können, sollten Sie sich zumindest bei der Registrierung einer geschäftlich genutzten Domain von einem spezialisierten Rechtsanwaltberaten lassen. Mein Rat hierbei ist immer, im Vorfeld überschaubare Beratungskosten entstehen zu lassen, als sich im Nachhinein inmitten eines langwierigen und teuren Prozesses wieder zu finden.
Auch im Falle einer Abmahnung müssen Sie reagieren. Nichts tun ist hier der falsche Weg, das Problem löst sich in keinem Fall von selbst. In vielen Unterlassungserklärungen ist das zu unterlassende Verhalten sehr weit gefasst. Bei einem Verstoß hiergegen sind fast immer sehr hohe Vertragsstrafen von mehreren zehntausend Euro zu zahlen. Zudem sind viele Abmahnungen auch schlicht unberechtigt, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. All diese Fragen können aber wiederum nur in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.
Das Geld, das Sie hierfür ausgeben, ist gut angelegt, wenn es hilft, Sie gegen unberechtigte Forderungen zu schützen, unnötige Prozesse zu vermeiden oder die immensen Kosten einer Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen.
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