Worum geht's?
Wollen Sie einen Teil Ihres Vermögens für gemeinnützige Zwecke einsetzen oder das Familienvermögen erhalten, kann die Gründung einer Stiftung für Sie interessant sein. Vor allem gemeinnützige Stiftungen profitieren von zahlreichen Steuervorteilen. Wie die Stiftungsgründung abläuft, welche Vor- und Nachteile die Stiftung nach sich zieht und was Sie sonst zur Haftung und zur Namenswahl beachten sollten, lesen Sie in diesem Artikel.
1. Was ist eine Stiftung?
Wenn Sie sich für die Gründung einer Stiftung interessieren, ist zunächst natürlich wichtig, was genau eine Stiftung ist. Die rechtsfähige Stiftung als wichtigste Form der Stiftung ist geregelt in den §§ 80 ff. BGB und in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Bundesländer.
Das Grundprinzip hinter der Stiftung ist: Das Vermögen des Stifters oder der Stifterin wird in einer Stiftung angelegt – in den meisten Fällen, um damit wohltätige Zwecke zu verfolgen. Der Stifter legt also einen Zweck für die Stiftung fest. Das gestiftete Vermögen wird gewinnbringend eingesetzt. Mit den erzielten Überschüssen kann die Stiftung gemeinnützige Zwecke fördern.
WICHTIG
Das gestiftete Vermögen selbst muss immer erhalten bleiben. Es ist das Grundkapital der Stiftung. Nur die Überschüsse dürfen ausgegeben werden.
Diesem Prinzip gegenüber stehen die sogenannten Verbrauchsstiftungen. Hier darf nicht nur mit Überschüssen gewirtschaftet werden. Das Stiftungsvermögen wird vielmehr nach und nach verbraucht, sodass sich die Stiftung nach dem vollständigen Ausschöpfen des Stiftungsvermögens auflöst. Mehr zu den verschiedenen Stiftungsarten lesen Sie in Kapitel 2.
Viele Stiftungen richten die Stifter zu ihren Lebzeiten ein. Einige Stiftungsgründungen finden aber auch erst nach dem Tod des Stifters (z. B. durch ein Testament) statt.
Übrigens: Eine Stiftung wird für die Ewigkeit gegründet. Eine gegründete Stiftung kann in der Regel nicht aufgelöst werden. Die ältesten deutschen Stiftungen sind über eintausend Jahre alt. Die älteste deutsche Stiftung ist die Hospitalstiftung in Wemding. Sie wurde im Jahr 917 gegründet.
2. Welche Stiftungsarten gibt es?
Eine Stiftung kann verschiedene Formen haben. Typisch ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, auch gemeinnützige Stiftung genannt. Rechtsfähige Stiftungen sind eigenständige juristische Personen und handeln unabhängig vom Stifter.
Der Stiftungszweck muss gemeinnützig sein, kann aber sowohl der Förderung der Wissenschaft und Forschung als auch dem Denkmalschutz oder Tierschutz dienen. Zu dieser Form zählen auch die kirchlichen Stiftungen und die Bürgerstiftungen. Unser Ratgeber bezieht sich hauptsächlich auf diese Form. Der Vollständigkeit halber stellen wir Ihnen die verschiedenen Stiftungsarten im Folgenden einmal kurz vor:
Familienstiftungen: Der Stiftungszweck einer Familienstiftung ist privater Natur und daher nicht gemeinnützig. Er dient dem langfristigen Erhalt des Familienvermögens. Steuerlich werden Familienstiftungen wie eine Kapitalgesellschaft (beispielsweise wie eine GmbH oder UG) behandelt und unterliegen daher der Körperschaftsteuer.
Unternehmensstiftungen: Stiftungen, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen gegründet werden, sind Unternehmensstiftungen. Sie können einen gemeinnützigen und sozialen Stiftungszweck verfolgen, können allerdings auch als Familienstiftung gegründet werden. Meistens hält die Stiftung Unternehmensanteile.
Verbrauchsstiftungen: Planen Sie eine Stiftung zu gründen, die ein bestimmtes Ziel erreichen möchte, kann die Verbrauchsstiftung die richtige Wahl sein. Sie verfolgt den Stiftungszweck, dass das Vermögen verbraucht werden soll, beispielsweise für die Restaurierung eines Denkmals. Nach einer Sperrfrist können nicht nur Zinsen, sondern auch das Stiftungskapital genutzt werden. Ist das Vermögen verbraucht, löst sich die Verbrauchsstiftung automatisch auf.
Treuhandstiftungen: Eine Treuhandstiftung ist nicht rechtsfähig und wird von einem Treuhänder vertreten. Um diese Stiftung zu gründen, muss der Stifter dem Treuhänder in einem Schenkungsvertrag das Vermögen übertragen. Es gibt keine staatliche Stiftungskontrolle und daher ist der Verwaltungsaufwand gering. Eine Gemeinnützigkeit muss allerdings vom Finanzamt anerkannt werden.
Bürgerstiftungen: Unabhängige, autonom handelnde und gemeinnützige Stiftungen, die sich für das Gemeinwohl einer bestimmten Stadt oder eines Landkreises einsetzen. Der Stiftungszweck kann sich auf den Denkmalschutz, die Natur und die Umwelt oder auf Bildung, Kultur, Jugend oder Soziales beziehen.
kirchliche Stiftungen: Mit kirchlichen Stiftungen verhält es sich ähnlich wie mit den Bürgerstiftungen. Allerdings verfolgt eine kirchliche Stiftung hauptsächlich kirchliche Stiftungszwecke wie beispielsweise Bildung und Erziehung, Seelsorge oder den Erhalt kirchlicher Gebäude.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Zu den stiftungsartigen Rechtsformen zählen neben der Stiftungs-GmbH auch der Stiftungsverein. Als Stiftungs-GmbH wird die gGmbH, also die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bezeichnet. Die Stiftungs-GmbH muss nicht staatlich anerkannt werden und bedarf keiner Stiftungsaufsicht, allerdings sind zur Gründung der gGmbH Gesellschafter nötig.
Der Stiftungsverein ist hauptsächlich - wie der Name schon sagt - ein Verein. Verwaltet der Verein ein gestiftetes Vermögen oder besteht ein größeres Vereinsvermögen, kann diese Stiftungsart gewählt werden. Auch hier ist keine staatliche Aufsicht vonnöten. Die Gründung ist dem Vereinsrecht unterworfen.
3. Vor- und Nachteile einer Stiftung
Wenn Sie eine Stiftung gründen wollen, sollten Sie die Vor- und Nachteile gut abwägen. Wir haben Ihnen das Für und Wider in einer Tabelle zusammengefasst:
Vorteile |
Nachteile |
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|
4. Stiftung gründen: Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Personen können eine Stiftung gründen. Wichtig ist dabei vor allem ein ausreichend hohes Vermögen, welches der Stiftung als Kapital dient.
Weil die Stiftung in der Regel nur mit Überschüssen wirtschaften darf, sind in den meisten Fällen mindestens 25.000 Euro als Stiftungsvermögen notwendig. Maßstab sind sogar mindestens 100.000 Euro als Mindestkapital. Es kommt dabei immer auf den verfolgten Zweck an. Ausnahmen stellen nur die Treuhand- und Verbrauchsstiftungen dar.
PRAXIS-TIPP
Außerdem muss im Vorfeld der Stiftungszweck festgelegt werden. Dazu sollten Sie ein klares Ziel festlegen, welches auch in der Satzung niedergeschrieben wird. Dabei sollten Sie allerdings eine allgemeingültige Formulierung wählen, damit Sie in der Zukunft flexibel agieren können und Sie nicht von der Stiftungsaufsicht ausgebremst werden.
5. Schritt für Schritt zur Gründung einer Stiftung
Schritt 1: Das Stiftungsgeschäft verfassen
Das Stiftungsgeschäft ist eine verbindliche Erklärung des Stifters. Er erklärt damit, einen bestimmten Betrag als Vermögen zur Erfüllung des von ihm gewählten Stiftungszwecks einzubringen. Hierfür unterschreibt der Stifter den Stiftungsakt. Er kann ihn auch notariell beurkunden lassen.
Schritt 2: Die Stiftungssatzung formulieren
Die Satzung dient als Verfassung und Organisationsplan der Stiftung. So werden beispielsweise strikte Handlungsanweisungen für die zuständigen Stiftungsorgane - z. B. den Vorstand - gegeben. Die Stiftungssatzung muss folgende Regelungen enthalten:
- Name der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Stiftungszweck
- Vermögen der Stiftung
- Bildung des Vorstands der Stiftung
In der Satzung regeln Sie im Rahmen der Stiftungsgründung außerdem die genauen Ziele der Stiftung und deren Aufgaben.
Schritt 3: Einreichung der Stiftungsunterlagen
Jetzt können Sie einen Antrag bei der zuständigen Stiftungsbehörde stellen. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist neben dem eigentlichen Stiftungsakt auch die Anerkennung der zuständigen Behörde erforderlich. Die zuständige Stiftungsbehörde ist immer eine Landesbehörde in dem Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
INTERESSANT
Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung ist für die Steuererleichterungen wichtig. Die Stiftungsbehörden beraten künftige Stifter auch im Anerkennungsverfahren und führen dann nach der Anerkennung die Aufsicht über die Stiftung.
Aber wozu braucht es eine Aufsicht? Bei Stiftungen ist viel Geld im Spiel. Die Behörde überwacht deswegen, ob die Stiftung in ihrer Arbeit ihre eigene Satzung einhält. Vor allem achtet die Behörde darauf, dass der Stiftungszweck eingehalten wird. Außerdem überwacht sie den Erhalt des Stiftungsvermögens.
Für Stiftungen mit Sitz in Berlin ist die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zuständig. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Behörde.
Wurde die Stiftung anerkannt, erhalten Sie eine Stiftungsurkunde. Diese weist die offizielle Stiftungsgründung aus und macht aus der Stiftung eine juristische Person.
Schritt 4: Stiftungskonto eröffnen und Vermögen einzahlen
Nach der Anerkennung sollten Sie das Mindestkapital auf ein Konto einzahlen. Als Stiftungsvermögen können Sie neben Bareinlagen grundsätzlich alles einbringen, was einen Ertrag abwirft. Das kann vor allem sein:
- Kontoguthaben
- Wertpapiere
- Immobilien zur Vermietung
- Unternehmensbeteiligungen
INTERESSANT
Als Stiftungsvermögen können Sie auch Gegenstände einbringen, die den Stiftungszweck fördern. Das sind vor allem Ausstellungsstücke für eine Museumsstiftung sowie Grundstücke oder Immobilien als Nutzobjekte für die Stiftung.
Übrigens: Der Stiftungsvorstand muss der Stiftungsaufsicht in der Regel einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Jahresrechnung vorlegen.
6. Stiftung gründen: Welche Kosten entstehen dabei?
Wie hoch die Kosten im Ganzen sind, ist abhängig von der gewählten Stiftungsart und dem nötigen Mindestkapital. Zwischen 25.000 und 100.000 Euro müssen Sie dafür in der Regel beanschlagen.
Je nachdem, wie komplex Ihre Stiftung ist und welchen Zweck sie verfolgt, fallen auch die Personalkosten unterschiedlich hoch aus. Einige Stiftungen benötigen deutlich mehr Arbeitskraft und Aufwand als andere und müssen daher mit höheren Personalkosten rechnen.
Wollen Sie eine Stiftung gründen, müssen Sie sich ggf. diesbezüglich beraten lassen. Auch hierfür fallen Kosten an, die stark variieren können.
7. Haftung bei einer Stiftung
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands bzw. der Stiftungsorgane unterliegen der sogenannten Organhaftung. Sie können also für Handlungen oder Unterlassungen persönlich haftbar gemacht werden, die sie in Ausübung ihrer Pflichten begangen haben. In der Regel ist dies allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten der Fall.
Um sich vor einer persönlichen Haftung zu schützen, können Stiftungen für die Vorstandsmitglieder eine Directors and Officers Liability Insurance - zu Deutsch eine D&O-Versicherung - abschließen.
Im Rahmen der Stiftungssatzung können Sie bestimmte Regelungen zur Haftung verankern. So können Sie Begrenzungen oder Ausschlüsse definieren. Lassen Sie sich am besten zu Ihren Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung in der Satzung professionell beraten.
ACHTUNG
Verstoßen Sie gegen geltendes Recht oder erfüllen Sie Verträge nicht, können die Stiftung und die Stiftungsorgane auch gegenüber Dritten haftbar gemacht werden.
8. Welche Steuervorteile gibt es bei der Gründung einer Stiftung?
Die meisten deutschen Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke. Das hat sicherlich auch etwas mit den Steuervorteilen zu tun. Wenn Sie eine gemeinnützige Stiftung gründen oder später das Vermögen der Stiftung aufstocken, können Sie diese Zuwendungen bei
- der Einkommensteuer,
- der Körperschaftsteuer und
- der Gewerbesteuer
steuermindernd geltend machen. Das gilt auch, wenn Sie in eine “fremde” Stiftung im Wege einer sogenannten Zustiftung Geld einbringen, wenn diese Stiftung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
Gemeinnützige Zwecke umfassen dabei auch mildtätige Zwecke, wie die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen nach § 53 Abgabenordnung, sowie kirchliche Zwecke nach § 54 Abgabenordnung.
DEFINITION VON GEMEINNÜTZIGKEIT
Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts regelt § 52 der Abgabenordnung. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Besonders für Erben kann es sich auch lohnen, über die Stiftungsgründung nachzudenken. Wird nämlich geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht, können sich die Erben von der Erbschaftssteuer befreien lassen.
Ein weiterer großer geldlicher Vorteil: Gemäß der Drittelregelung nach § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung dürfen Sie ein Drittel des Einkommens Ihrer gemeinnützigen Stiftung für Ihre eigenen Zwecke nutzen. So können Sie das Geld als Unterhalt für Ihre Kinder oder die nächsten Angehörigen verwenden.
9. So wählen Sie den Namen für die Stiftung
Bei der Stiftungsgründung spielt auch die Namenswahl eine große Rolle. Oft wird der eigene Name oder der eines Angehörigen für die Stiftung genutzt, um diesen nach dessen Tod zu ehren. Es kann sich aber auch anbieten, den Stiftungszweck in den Namen aufzunehmen.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Als Stifter sind Sie grundsätzlich frei bei der Namenswahl. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass keine Verwechslungsgefahr zu anderen Stiftungen, Einrichtungen oder Unternehmen besteht.
Recherchieren Sie hier deswegen vorab vor allem:
- Stiftungsregister
- Markenrechte
- Namensrechte
Auch eine Recherche bei Google oder ähnlichen Suchmaschinen kann helfen.
Wollen Sie eine Webseite mit dem Namen Ihrer Stiftung betreiben? Dann sollten Sie vorab die Verfügbarkeit Ihrer Wunschdomain überprüfen. Das können Sie zum Beispiel mit einer Domainabfrage bei Denic.
10. Fazit zur Gründung einer Stiftung
In unserer Checkliste haben wir Ihnen die wesentlichen Punkte für die Gründung einer Stiftung nochmal zusammengefasst:
- wägen Sie die Vor- und Nachteile ab und überlegen Sie, ob die Stiftung die richtige Rechtsform für Ihre Gründung ist
- Großer Vorteil der Stiftung: Sie können den Stiftungszweck frei wählen und etwas Gutes unterstützen
- Großer Nachteil der Stiftung: Sie müssen Ihr Vermögen für die Stiftung aufgeben
- Die Gründung ist relativ einfach und schnell erledigt.
- Es ist ein hohes Mindestkapital erforderlich, teilweise bis zu 100.000 Euro.
- Das Stiftungsrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Ländersache. Je nach Sitz Ihrer Stiftung müssen Sie rechtliche Besonderheiten beachten. Eine Beratung kann sinnvoll sein.
- Gemeinnützige Stiftungen profitieren von zahlreichen Steuervorteilen. So können Sie beispielsweise Zuwendungen bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steuermindernd geltend machen.
- Stiftungen mit privatem Zweck müssen trotzdem Steuern zahlen.
- Die Stiftung wird von der Stiftungsaufsicht streng überwacht.
- Einmal pro Jahr werden ein Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Jahresrechnung fällig.
- Die Namenswahl ist relativ frei. Achten Sie allerdings darauf, dass Sie keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzen. Eine Markenrecherche kann daher hilfreich sein.
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