Was müssen Sie bzgl. Hinweisen zu Auskunft, Sperrung, Berichtigung und Löschung wissen?
Bis zur Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 gab das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bürgern das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten einzuholen, diese zu berichtigen, zu sperren oder löschen zu lassen. Mittlerweile gewährt ihnen die DSGVO dieses Recht. Es bezieht sich auf Daten, die öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem ihnen erlaubten gesetzlichen Rahmen eingeholt haben. Grundsätzlich sind Stellen dazu verpflichtet, ihre Datenbestände zu überprüfen. Um Usern jedoch ein Kontrollrecht einzuräumen, hat der Gesetzgeber entsprechende Rechte erst in das BDSG und danach in die DSGVO aufgenommen.
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Recht auf Auskunft
Wollen User wissen, welche Daten von ihnen gespeichert sind, können sie gemäß § 15 DSGVO Auskunft darüber verlangen. Sie können dann auch überprüfen, ob ihre erhobenen Daten Fehler aufweisen, veraltet sind oder für falsche Zwecke – wie beispielsweise eine Übermittlung an Dritte – eingesetzt werden. Nutzer verschaffen sich so einen Überblick und somit auch Kontrolle über ihre Daten.
Recht auf Berichtigung
Art. 16 DSGVO gibt Usern das Recht, falsche personenbezogene Daten korrigieren zu lassen. Und: Sie können darüber unvollständige personenbezogene Daten ergänzen lassen.
Recht auf Löschung
Art. 17 DSGVO gibt Nutzern das Recht, ihre Daten löschen zu lassen. Das ist unter anderem möglich, wenn
- die Daten keinen Zweck mehr erfüllen,
- eine Stelle keine Erlaubnis hatte, die Daten zu erheben,
- die Speicherfrist der Daten abgelaufen ist oder
- Nutzer ihre Einwilligung in die Datenerhebung widerrufen.
Im Gegensatz zum BDSG wurde das Recht auf Löschung erweitert. So müssen Stellen, die einen Antrag auf Löschung vorliegen haben, weitere Verantwortliche, die die Daten ebenfalls verarbeitet haben, informieren und zur Löschung veranlassen.
Recht auf Einschränkung
Kommt eine Löschung der Daten nicht infrage, können User ihre Daten einschränken lassen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn
- User die Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten bestreiten,
- die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
- Aufbewahrungsfristen eine Löschung nicht erlauben oder
- eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde.
Hinweis datenschutzkonform einbinden
Webseitenbetreiber sind verpflichtet, den Hinweis zu Auskunft, Berichtigung, Einschränkung und Löschung in ihrer Datenschutzerklärung einzubinden.
Rechtsprechung zu Hinweis zu Auskunft, Berichtigung, Einschränkung und Löschung
Zu Hinweis, Berichtigung, Einschränkung und Löschung liegt diese Rechtsprechung vor:
Bundesgerichtshof zum Umfang des Auskunftsanspruchs
Der Bundesgerichtshof (BGH) kam im Juni 2021 zu dem Schluss: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich umfassend. Das heißt: Unternehmen müssen alle gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten offenlegen, die mit Betroffenen verknüpft sind. Das schließt grundsätzlich auch interne Unterlagen und die mit den Betroffenen, aber auch über die Betroffenen geführte Korrespondenz ein (Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19).
Landesarbeitsgericht Sachsen zum Umfang des Auskunftsanspruchs
Ein Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber unter anderem die Auskunft seiner personenbezogenen Daten, die in Bezug auf seine Arbeitszeit gespeichert waren und aus denen sich mittelbar die Arbeitszeit ergebe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen kam jedoch zu dem Schluss, dass der Anspruch darauf nicht besteht (Urteil vom 17.02.2021, Az. 2 Sa 63/20). So lehnte es diesen unter anderem ab, weil der Arbeitnehmer keinen konkreten Grund für die Klage vorlegen konnte und dass er die verlangten Daten nicht nur für die Sicherstellung seiner Rechte aus der informationellen Selbstbestimmung benötigt, sondern auch, um diese im Verfahren gegen seinen Arbeitgeber zu nutzen.
Oberlandesgericht München zum Umfang des Auskunftsanspruchs
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst auch Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten einer Person. Das gilt, solange die Daten Datenkategorien, Telefonnotizen, Aktenvermerken, E-Mails, Briefen, Zeichnungsunterlagen und Gesprächsprotokollen zugeordnet werden können (Urteil vom 04.10.2021, Az. 3 U 2906/20). Dabei muss der Kläger seinen Auskunftsanspruch nicht konkretisieren. Denn: In der Regel weiß dieser gar nicht, welche Daten in welche Form über ihn angelegt sind.
Bundesarbeitsgericht zum Umfang des Auskunftsanspruchs
Ein Arbeitnehmer forderte für seinen Auskunftsanspruch auch die nicht in der Personalakte seines Arbeitgebers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Das ist jedoch zu unbestimmt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 16.12.2021 (Az. 2 AZR 235/21). Das Gericht gab an, dass für die Auskunft ein hinreichend bestimmter Klageantrag vorliegen muss. Es lehnte die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe ab.
Landesarbeitsgericht Hamm zum Schadensersatz bei verspäteter Auskunft
Ein Arbeitgeber hatte das Auskunftsverlangen einer ehemaligen Arbeitnehmerin erst nach über einem halben Jahr – unzureichend – beantwortet. Das LAG Hamm sprach der Klägerin daher einen Schadensersatz von 1000 Euro zu. Denn: Der Arbeitgeber hätte innerhalb eines Monats und spätestens innerhalb von 3 Monaten auf das Auskunftsverlangen antworten müssen. Zudem hatte er den Auskunftsanspruch inhaltlich nur rudimentär erfüllt (Urteil vom 11.05.2021, Az. 6 Sa 1260/20).
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