Datenschutzerklärung für 1&1 Web Analytics - Ionos

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1. Was macht 1&1 WebAnalytics - Ionos?

1&1 WebAnalytics ist ein Analyse Tool, über das Webseitenbetreiber das Userverhalten auf ihrer Seite untersuchen können. Sie erhalten auf diese Weise wichtige Informationen und Statistiken zu Parametern wie Besucher, Besucheranzahl, Besucherherkunft, Verweildauer, Sitzungen, Seitenaufrufe, Absprungrate und Browser. Durch die Auswertungen können sie Rückschlüsse auf die Funktionalität ihrer Seite ziehen und die Webseite so optimieren. Was müssen Seitenbetreiber bei 1&1 WebAnalytics datenschutzrechtlich beachten?

Der Punkt "1&1 Web Analytics - Ionos" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

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2. Das ist bei 1&1 WebAnalytics datenschutzrechtlich problematisch

Unternehmen erheben und speichern über 1&1 WebAnalytics Daten wie zum Beispiel den Userstandort. Zwar anonymisiert 1&1 die IP direkt nach der Übermittlung und verarbeitet sie ohne Personenbezug. 1&1 kann so aber dennoch den Ort des Nutzers feststellen. Damit handelt es sich bei der IP-Adresse um personenbezogene Daten. Unternehmen dürfen diese nur erheben und weitergeben, wenn sie verschiedene Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG (ehemals TTDSG)) beachten.

3. 1&1 Ionos WebAnalytics datenschutzkonform verwenden

Um nicht gegen den deutschen Datenschutz zu verstoßen, müssen Unternehmen diese Pflichten erfüllen:

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen

Seitenbetreiber müssen mit 1&1 einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AV-Vertrag) nach Art. 28 DSGVO abschließen. Sie können über diesen regeln, dass und wie sie die Userdaten an 1&1 weitergeben. Dabei sollten sie konkret festhalten,

  • welche Nutzerdaten 1&1 speichert,
  • wie lange 1&1 die Nutzerdaten speichert,
  • zu welchem Zweck 1&1 die Daten verarbeitet und
  • welche sonstigen Rechte und Pflichten beide Parteien haben.

Datenschutzerklärung anpassen

Webseitenbetreiber, die 1&1 WebAnalytics nutzen, müssen in ihrer Datenschutzerklärung konkret auf die Verwendung des Tools hinweisen. Dazu müssen sie erklären,

  • dass sie über 1&1 WebAnalytics personenbezogene Daten erheben,
  • welche Daten genau sie sammeln,
  • warum sie diese Daten sammeln,
  • was sie mit den Daten machen,
  • wie lange sie diese Daten speichern,
  • dass sie für die Datenweitergabe mit 1&1 einen AV-Vertrag geschlossen haben und
  • dass User der Datenerhebung jederzeit widersprechen können.

4. Rechtsprechung zu 1&1 WebAnalytics

Für 1&1 WebAnalytics ist diese Rechtsprechung relevant:

2017: Bundesgerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Sobald Seitenbetreiber theoretisch die Person hinter einer dynamischen IP-Adresse feststellen können, handelt es sich um personenbezogene Daten. Zu diesem Schluss kam der Bundesgerichtshof im Mai 2017 (Az. VI ZR 135/13).

2016: Europäischer Gerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass IP-Adressen dann personenbezogene Daten sind, wenn Strafverfolger die Person dahinter ausmachen können (Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14).

2016: Landgericht Hamburg zur Erwähnung von Google Analytics in Datenschutzerklärung

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil am 10.03.2016 entschieden: Webseitenbetreiber dürfen nur Google Analytics verwenden, wenn sie darüber ausführlich in ihrer Datenschutzerklärung informieren (312 O 127/16). Am 09.08.2016 hat das Gericht diese Entscheidung in einem Beschluss noch einmal bestätigt (Az. 406 HKO 120/16). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den Analysedienst von 1&1 übertragen. Das heißt: Webseitenbetreiber, die in ihrer Datenschutzerklärung nicht auf den Einsatz von 1&1 WebAnalytics verweisen, erfüllen nicht die Voraussetzungen der DSGVO.

2007: Landgericht Berlin zur Erhebung von IP-Adressen

Das Landgericht Berlin stellte im September 2007 fest: Seitenbetreiber dürfen IP-Adressen nur speichern, wenn sie dafür die Erlaubnis der Nutzer haben (Az. 23 S 3/07).

 

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