Preiserhöhung ankündigen

Preiserhöhung im Online-Shop: Was Sie sagen müssen – und was Sie besser lassen

Fachlich geprüft von: Katharina Steinröder Katharina Steinröder
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Das Wichtigste in Kürze

  • Steigende Kosten und wirtschaftlicher Druck machen Preiserhöhungen für viele Online-Shops inzwischen unvermeidbar.
  • Damit Preisänderungen rechtssicher bleiben, müssen Sie Ihre Kunden transparent informieren und gesetzliche Vorgaben beachten.
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Worum geht's?

Steigende Rohstoffpreise, höhere Produktionskosten und wachsender Wettbewerbsdruck machen Preiserhöhungen für viele Online-Shops zur echten Herausforderung. Gleichzeitig reagieren Kunden sensibel auf höhere Preise, insbesondere bei laufenden Verträgen oder Abonnements. Umso wichtiger ist es, Preisänderungen Schritt für Schritt transparent und rechtssicher zu kommunizieren. In diesem Artikel erfahren Sie, wann rechtlich überhaupt eine Preiserhöhung vorliegt, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und mit welchen Argumenten Sie die Akzeptanz bei Ihren Kunden erhöhen können, wenn Sie eine Preiserhöhung ankündigen.

 

1. Wann liegt rechtlich eine Preiserhöhung vor?

Rechtlich liegt eine Preiserhöhung immer dann vor, wenn Sie als Unternehmen für eine bereits angebotene oder vertraglich vereinbarte Leistung künftig mehr Geld verlangen als bisher. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Änderung offen als „Preiserhöhung“ bezeichnet wird oder indirekt, z. B. über zusätzliche Gebühren oder weggefallene Rabatte, erfolgt. Entscheidend ist, dass Ihre Kundinnen und Kunden am Ende mehr bezahlen müssen.

PREISÄNDERUNG VS. PREISANPASSUNG VS. PREISZUSCHLAG

In der Praxis wird häufig zwischen Preisänderung, Preisanpassung und Zuschlag unterschieden. Eine Preisänderung ist der allgemeine Oberbegriff für jede Veränderung des bisherigen Preises, egal ob nach oben oder nach unten.

Von einer Preisanpassung sprechen Unternehmen und Online-Shops, wenn sie gestiegene Kosten, etwa für Energie, Material oder Personal, an ihre Kunden weitergeben möchten. Der Begriff wirkt neutraler, ändert rechtlich aber nichts an der Tatsache, dass es sich um einen Preisanstieg handelt.

Zuschläge wiederum sind zusätzliche Kostenbestandteile wie beispielsweise Versand-, Service- oder Energiezuschläge. Auch sie können rechtlich als Preiserhöhung gewertet werden, wenn Kunden dadurch insgesamt mehr zahlen müssen.

Außerdem spielt die Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden eine entscheidende Rolle. Gegenüber Neukunden können Sie die Preise grundsätzlich frei festlegen. Schwieriger wird es bei bestehenden Vertragsverhältnissen. Hier ist eine Preiserhöhung oft nur möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder Kunden ausdrücklich zustimmen. Besonders bei laufenden Verträgen mit Verbrauchern gelten strenge rechtliche Anforderungen an Transparenz, Fristen und Informationspflichten.

2. Preiserhöhungen im Online-Shop: Diese Gesetze sind entscheidend

Wenn Sie Preise in Ihrem Online-Shop erhöhen möchten, müssen Sie verschiedene gesetzliche Vorgaben beachten. Welche Regeln gelten, hängt vor allem davon ab, ob sich die Änderung auf Neukunden oder bestehende Verträge mit Bestandskunden bezieht. Besonders wichtig sind dabei die Preisangabenverordnung (PAngV), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Preisangabenverordnung (PAngV)

Die Preisangabenverordnung regelt, wie Sie als Unternehmer Preise gegenüber Verbrauchern darstellen müssen. Ziel ist eine transparente und nachvollziehbare Preisgestaltung. Als Online-Shop müssen Sie daher Endpreise inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile klar angeben. Werden die Preise erhöht, dürfen Sie keine irreführenden Angaben machen oder versteckte Zusatzkosten einführen.

Besonders relevant ist die PAngV bei Rabatten und beim Preisvergleich. Wenn Sie mit „alten“ und „neuen“ Preisen werben, müssen Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Preisermäßigung beachten. Andernfalls drohen Abmahnungen wegen irreführender Preiswerbung.

BGB – Vertragsänderungen und Preisanpassungsklauseln

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spielt vor allem bei bestehenden Vertragsverhältnissen eine wichtige Rolle. Während Sie Preise für Neukunden grundsätzlich frei festlegen können, sind nachträgliche Preisänderungen bei Bestandskunden nur eingeschränkt möglich.

AUFGEPASST!

Einseitige Preiserhöhungen sind häufig problematisch. Sie kommen in der Regel nur in Betracht, wenn der Vertrag oder Ihre AGB eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten. Diese Klausel muss transparent formuliert sein und klar erklären, aus welchen Gründen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preise angepasst werden dürfen.

Besonders streng sind die Anforderungen gegenüber Verbrauchern (B2C). Preisanpassungsklauseln dürfen Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Sie sollten deshalb nachvollziehbar an konkrete Kostenfaktoren anknüpfen, Preissteigerungen und Preissenkungen gleichermaßen berücksichtigen und nicht dazu dienen, den Gewinn des Unternehmens zu erhöhen.

Dass Gerichte Preisanpassungsklauseln streng prüfen, zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.11.2023 (Az. 23 U 15/22). Das Gericht hielt Preisanpassungsklauseln eines Streaming-Anbieters für unwirksam, weil sie dem Unternehmen zu weitreichende einseitige Änderungsmöglichkeiten einräumten und die Voraussetzungen der Preisänderung für Kunden nicht ausreichend transparent waren.

Ist eine einseitige Preiserhöhung nicht wirksam möglich, müssen Unternehmen häufig einen anderen Weg wählen: etwa die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen oder eine Änderungskündigung aussprechen und den Vertrag zu neuen Konditionen anbieten. Zudem müssen Kunden über eine wirksame Preiserhöhung in der Regel rechtzeitig, klar und verständlich informiert werden. Je nach Vertragsart können ihnen außerdem Kündigungsrechte zustehen.

Preisanpassungsklauseln sind rechtlich anspruchsvoll und müssen zum jeweiligen Geschäftsmodell passen. Lassen Sie solche Klauseln daher im Zweifel anwaltlich prüfen oder individuell erstellen. Die Kanzlei Siebert Lexow kann Sie dabei unterstützen.

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UWG – Irreführung und unlautere Geschäftspraktiken

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb setzt Grenzen für Preiserhöhungen im E-Commerce. Als Unternehmer dürfen Sie Ihre Kunden nicht durch irreführende Angaben täuschen oder unter Druck setzen. Problematisch kann es zum Beispiel sein, wenn Preiserhöhungen verschleiert oder angebliche Rabatte künstlich attraktiver dargestellt werden.

Unzulässig sind außerdem Geschäftspraktiken, die Verbraucher über den tatsächlichen Preis oder den Anlass der Preisänderung täuschen. Verstöße gegen das UWG können schnell zu teuren Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände führen.

3. Welche Höhe ist bei einer Preiserhöhung rechtlich erlaubt?

Eine gesetzlich festgelegte Obergrenze oder einen maximalen Prozentsatz für Preiserhöhungen gibt es in Deutschland nicht. Gegenüber Neukunden können Unternehmen ihre Preise grundsätzlich selbst festlegen und auch deutlich anheben. Entscheidend ist vor allem, dass die Erhöhung transparent kommuniziert wird und keine vertraglichen oder wettbewerbsrechtlichen Vorgaben verletzt werden.

PRAXIS-TIPP

In der Praxis sollten Preiserhöhungen nachvollziehbar und wirtschaftlich begründbar bleiben. Sehr starke Preissteigerungen können Kunden abschrecken und unter Umständen rechtliche Risiken erhöhen.

Besonders sensibel sind hohe Preiserhöhungen bei laufenden Verträgen, Abonnements oder langfristigen Kundenbeziehungen. Hier achten die deutschen Gerichte häufig darauf, ob die Anpassung noch verhältnismäßig erscheint. Starre Prozentgrenzen, an denen Sie sich orientieren können, gibt es aber auch in diesen Fällen nicht.

4. Preiserhöhung ankündigen – besteht eine rechtliche Pflicht?

Ob eine Ankündigung einer Preiserhöhung erforderlich ist, hängt vor allem davon ab, ob bereits ein Vertrag mit dem Kunden besteht. Während Preisänderungen für Neukunden meist ohne Vorankündigung möglich sind, sieht das bei bestehenden Vertragsverhältnissen anders aus.

Wann eine Ankündigung zwingend erforderlich ist

Eine rechtliche Informationspflicht besteht für Sie insbesondere bei laufenden Verträgen mit Verbrauchern. Kunden müssen in vielen Fällen rechtzeitig über Preisänderungen informiert werden. Das gilt vor allem dann, wenn den Kunden ein Kündigungsrecht zusteht.

Typische Beispiele hierfür sind:

  • SaaS- und Hosting-Verträge
  • Telekommunikationsverträge
  • langfristige Dienstleistungsverträge
  • Streaming- oder Zeitschriftenabos
  • Mitgliedschaften

Allerdings reicht eine bloße Information über die Preiserhöhung nicht immer aus. Ob eine Preisanpassung wirksam ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält.

Nach der aktuellen Rechtsprechung können einseitige Preiserhöhungen insbesondere dann problematisch sein, wenn der Anbieter den Vertrag selbst jederzeit oder mit kurzer Frist kündigen kann. In solchen Fällen bejahen die Gerichte regelmäßig kein berechtigtes Interesse des Anbieters an einem einseitigen Preisänderungsrecht. Zunächst kann der Anbieter dem Kunden ein Änderungsangebot unterbreiten. Wird dieses abgelehnt, kann der Anbieter den Vertrag kündigen.

Die Mitteilung sollte klar und verständlich formuliert sein. Kunden müssen erkennen können:

  • ab wann der neue Preis gilt,
  • wie hoch die Erhöhung ausfällt und
  • ob ein Kündigungsrecht besteht.
AUFGEPASST!

Fehlt eine klare vertragliche Grundlage oder werden Kunden nicht ausreichend informiert, kann die Preiserhöhung unwirksam sein. Das gilt insbesondere bei Verträgen, die vom Anbieter leicht kündbar sind. Hier können Gerichte ein einseitiges Preisanpassungsrecht in den AGB als unzulässig ansehen. Ein Sonderkündigungsrecht des Kunden macht eine Preisanpassungsklausel im Übrigen nicht automatisch wirksam.

Fälle ohne Ankündigungspflicht

Aber Sie müssen eine Preiserhöhung nicht immer aktiv ankündigen. Keine besondere Informationspflicht besteht häufig dann, wenn:

  • Preise nur für Neukunden geändert werden,
  • noch kein verbindlicher Vertrag abgeschlossen wurde oder
  • es sich um kurzfristige Preisänderungen im Online-Shop handelt.

Als Online-Händler dürfen Sie Ihre Verkaufspreise in den oben genannten Fällen jederzeit anpassen. Wichtige Voraussetzung: Die Preise werden vor Vertragsschluss korrekt angezeigt.

Preiserhöhungen im B2B-Bereich

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gelten bei Preiserhöhungen häufig weniger strenge Anforderungen als gegenüber Verbrauchern. Unternehmen haben im B2B-Bereich grundsätzlich mehr vertragliche Freiheit, sodass Preisanpassungsklauseln oft leichter wirksam vereinbart werden können.

Dennoch sollten Preisanpassungsklauseln auch im B2B-Bereich die Gründe und den Umfang möglicher Preisänderungen möglichst konkret beschreiben. Pauschale Verweise auf steigende Kosten oder die Inflation genügen nicht immer, um eine Preiserhöhung rechtlich durchzusetzen.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, Preisänderungen transparent zu kommunizieren und klare vertragliche Regelungen zu schaffen. Überraschende oder unklare Preiserhöhungen können schnell zu Streitigkeiten mit Geschäftspartnern führen – insbesondere bei langfristigen Liefer- oder Dienstleistungsverträgen.

5. So kommunizieren Sie eine Preiserhöhung korrekt

Angesichts steigender Kosten und wirtschaftlicher Unsicherheiten müssen viele Unternehmen irgendwann ihre Preise anpassen, um Qualität und Service weiterhin aufrechterhalten zu können. Entscheidend ist jedoch, wie die Preiserhöhung kommuniziert wird. Ein professionelles Preiserhöhungsschreiben kann entscheidend für das Verständnis und die Akzeptanz der Kunden sein.

Wichtig ist vor allem, die Preiserhöhung frühzeitig und klar anzukündigen. Kunden sollten sofort erkennen können:

  • warum sich der Preis erhöht,
  • ab wann die Änderung gilt und
  • welche Produkte oder Leistungen betroffen sind.

Hierbei kann Ihnen eine sachliche und verständliche Formulierung helfen. Ausweichende oder beschönigende Aussagen wirken schnell intransparent und können das Vertrauen der Kunden beeinträchtigen. Besonders gut akzeptiert werden Erhöhungen, wenn Sie nachvollziehbare Gründe für den Preisanstieg nennen. Bei laufenden Verträgen sollten die Gründe außerdem zu den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der Preisanpassung passen. Zu möglichen Gründen zählen zum Beispiel:

  • gestiegene Energiekosten
  • gestiegene Kosten externer Dienstleister
  • neue Funktionen oder zusätzliche Leistungen
  • höhere Einkaufspreise

Hilfreich ist außerdem, den Mehrwert für Kunden in den Vordergrund zu stellen. Erklären Sie Ihren Kunden, warum die Preisanpassung notwendig ist und betonen Sie die Vorteile, die der Kunde trotzdem behält. So können Sie in der Regel negative Reaktionen auf die Preiserhöhung reduzieren. Auch der Ton spielt eine wichtige Rolle. Eine wertschätzende und offene Kommunikation wirkt deutlich professioneller als eine knappe Standardmitteilung ohne Begründung.

6. Wo Online-Shops Preiserhöhungen ankündigen dürfen und wo nicht

Sie können Preiserhöhungen über verschiedene Kanäle kommunizieren. Welche Form sinnvoll oder rechtlich erforderlich ist, hängt auch hier davon ab, ob sich die Änderung an Neukunden oder an Bestandskunden richtet. Bei Neukunden reicht es meist aus, wenn Sie den neuen Preis direkt auf der Produktseite und im Checkout korrekt anzeigen.

Wichtig ist dabei, dass Preisangaben eindeutig und nachvollziehbar bleiben. Problematisch kann es zum Beispiel werden, wenn

  • alte Preise weiterhin hervorgehoben werden,
  • zusätzliche Kosten erst im letzten Bestellschritt erscheinen oder
  • widersprüchliche Preisangaben im Shop auftauchen.

Ein anderes Bild zeigt sich bei Bestandskunden mit laufenden Verträgen oder Abonnements. Informieren Sie Bestandskunden rechtzeitig und direkt, z. B. per E-Mail, im Kundenkonto oder über andere geeignete Kommunikationswege. Ihre Kunden müssen die Möglichkeit haben, die Änderung rechtzeitig wahrzunehmen, um gegebenenfalls reagieren zu können.

ACHTUNG!

Ein bloßer Hinweis auf die Preiserhöhung in den AGB genügt nicht.

7. Preiserhöhungen rechtssicher umsetzen: Checkliste

Wer Preise im Online-Shop erhöhen möchte, sollte nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Aspekte im Blick behalten. Diese Checkliste hilft Ihnen dabei, typische Fehler zu vermeiden und Preiserhöhungen transparent umzusetzen.

Checkliste
rechtssichere Preiserhöhungen für Shopbetreiber
  • Preise im Shop und Checkout vollständig und korrekt anzeigen
  • Kunden vor Vertragsschluss klar über den aktuellen Preis informieren
  • versteckte Zusatzkosten oder nachträgliche Zuschläge vermeiden
  • alte und neue Preise eindeutig kennzeichnen
  • Zeitpunkt der Preisänderung klar kommunizieren
  • bei Rabatten und Streichpreisen die Vorgaben der PAngV beachten
  • Bestandskunden rechtzeitig über Preisänderungen informieren
  • sicherstellen, dass Preisänderungen wirksam vertraglich vereinbart sind
  • ggf. die Zustimmung der Kunden einholen oder eine Änderungskündigung prüfen
  • Kündigungsrechte bei laufenden Verträgen berücksichtigen
  • Preisänderungen transparent und nachvollziehbar begründen
  • AGB und Vertragsunterlagen regelmäßig überprüfen
  • widersprüchliche Preisangaben im Shop vermeiden
  • Preisänderungen dokumentieren und intern abstimmen

8. Fazit

Preiserhöhungen lassen sich für viele Unternehmen wirtschaftlich kaum vermeiden. Gerade steigende Energie-, Personal- und Einkaufskosten zwingen Online-Shops immer häufiger dazu, Preise anzupassen. Damit Preiserhöhungen nicht zu Beschwerden, Vertrauensverlust oder rechtlichen Problemen führen, kommt es vor allem auf eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation an.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Neukunden und Bestandskunden. Während Preise gegenüber Neukunden meist flexibel angepasst werden können, gelten bei laufenden Verträgen strengere Anforderungen. Kommunizieren Sie die Preisänderungen klar, kündigen Sie sie rechtzeitig an und achten Sie auf verständliche Vertragsregelungen. Vermeiden Sie typische Fehler wie versteckte Zuschläge oder unklare Preisangaben. So reduzieren Sie das Risiko von Abmahnungen.

Preisanpassungsklauseln sind rechtlich anspruchsvoll und müssen immer zum konkreten Geschäftsmodell, Vertragstyp und Leistungsangebot passen. Pauschale Musterformulierungen reichen hier oft nicht aus. Lassen Sie Ihre Preisanpassungsklauseln daher im Zweifel anwaltlich prüfen oder individuell erstellen. Die Kanzlei Siebert Lexow unterstützt Sie dabei, rechtssichere Regelungen für Ihre Verträge und AGB zu entwickeln.

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9. FAQ

Wie formuliert man am besten eine Preiserhöhung?

Eine Preiserhöhung sollte transparent, nachvollziehbar und wertschätzend formuliert werden. Als Unternehmen sollten Sie die Gründe, z. B. gestiegene Kosten oder zusätzliche Leistungen, offen erklären. Wichtig ist ein klarer Ton ohne Rechtfertigungsdruck. Ein besonders wichtiger Punkt ist außerdem die frühzeitige Information der Kunden. Preisänderungen werden in der Regel eher akzeptiert, wenn Kunden sie nachvollziehen können.

Wie informiert man die Kunden über eine Preiserhöhung?

Kunden sollten direkt und persönlich über eine Preiserhöhung informiert werden. Dies kann zum Beispiel per E-Mail, Brief oder im Kundenkonto geschehen. Die Mitteilung sollte verständlich formuliert sein und den neuen Preis sowie den Zeitpunkt der Änderung klar nennen. Zusätzlich empfiehlt sich eine kurze Erklärung der Gründe für die Anpassung.

Wie lange vorher müssen Preiserhöhungen angekündigt werden?

Wie lange vorher eine Preiserhöhung angekündigt werden muss, hängt in der Regel vom Vertrag und den gesetzlichen Vorgaben ab. Bei Verbraucherverträgen müssen die Kunden rechtzeitig und transparent über Preisänderungen informiert werden. Besteht ein Sonderkündigungsrecht oder muss die Zustimmung des Kunden eingeholt werden, sollte dieser rechtzeitig informiert werden, damit er seine Rechte entsprechend ausüben kann.

Wie viel Prozent Preiserhöhung ist erlaubt?

Eine feste gesetzliche Grenze für Preiserhöhungen gibt es in Deutschland nicht. Bei Bestandskunden ist entscheidend, ob die Anpassung wirksam vertraglich vereinbart wurde oder der Kunde der Änderung zustimmt. Bei Verbraucherverträgen dürfen Preiserhöhungen die Kunden jedoch nicht unangemessen benachteiligen. Unklare oder überraschend hohe Preisänderungen können deshalb unwirksam sein.

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Seit 2023 ist Sie als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht.

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