Vreni Frost: Links ohne Gegenleistung sind private Handlung
Die Bloggerin präsentiert auf ihrem Instagram-Account Mode, Möbel, Dekoration und natürlich sich selbst. Beim Antippen eines Fotos werden die Hersteller sämtlicher abgebildeter Produkte eingeblendet. Ein weiterer Klick auf diese Namen führt zu den Instagram-Accounts der Anbieter. So verfährt Vreni bei allen Posts, auch wenn sie dafür nicht mit Geld, Waren oder Vergünstigungen bezahlt wird.
Ihre Begründung klingt plausibel: Durch die Links spare sie sich den Aufwand, die vielen Fragen ihrer Fans nach den Bezugsquellen zu beantworten. Eine geschäftliche Handlung liegt also auf den ersten Blick nicht vor.
Gericht: Unbezahlte Posts bahnen Geschäftsbeziehungen an
Doch das Landgericht Berlin (52 O 101/18) argumentiert: Influencer verkaufen nicht nur direkt Produkte, sondern immer auch sich selbst. Vrenis Art der Präsentation sei dazu geeignet, Unternehmen auf eine potenzielle Werbeträgerin aufmerksam zu machen. Die Fotos mitsamt den Links und der damit verbundenen Absatzsteigerung könnten also die Grundlage für künftige Geschäftsbeziehungen bilden.
Für diese Sichtweise spricht auch eine Äußerung der Berlinerin selbst: Sie trage private Bereiche grundsätzlich nicht ins Internet und nutze ihren Account ausschließlich für berufliche Zwecke.
Und die Hilfestellung für begeisterte Follower?
Vrenis Begründung für das Taggen von Markenherstellern hält das Gericht für wenig glaubwürdig: Schließlich nenne sie in der Regel nicht die Bezugsquelle des im Foto gezeigten Produkts. Stattdessen würden interessierte Fans auf den Instagram-Account des Herstellers geleitet, der an dieser Stelle gleich sein ganzes Sortiment präsentieren könne. Insgesamt sei also von einem kommerziellen Hintergrund ihrer Posts auszugehen. Folglich müssen diese Posts auch als Werbung gekennzeichnet werden.
Fazit:
Das Urteil ist noch nciht rechtskräftig. Bis zu der angekündigten Berufung folgt Vreni Frost dem Urteil des Gerichts aber: Sie nennt ihre Instagram-Beiträge „Werbung“.Um ihre Position deutlich zu machen, fügt sie aber in vielen Fällen den Hashtag „#unbezahlt“ hinzu.
Ein Vorgehen, das für private Accounts überflüssig ist. Das Gericht bezog sich ausdrücklich darauf, dass die Bloggerin mit mehr als 50.000 Followern ihre Einkünfte aus der Präsentation von Waren beziehe.
Anzeige